§ 10 UrlG — Urlaubsersatzleistung

Berechnen Sie die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, müssen alle nicht konsumierten Urlaubstage zum aktuellen Tagessatz (inkl. Sonderzahlungen) abgegolten werden — der Rechner ermittelt die genaue Höhe.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG

Gesetzliche Grundlage der Urlaubsersatzleistung

Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG) regelt in § 10 den Anspruch aufUrlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn ein Arbeitsverhältnis endet — gleich aus welchem Grund (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Befristungsende, Tod des Arbeitnehmers) — hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung aller nicht konsumierten Urlaubstage. Dieser Anspruch ist unabdingbar und kann vertraglich nicht eingeschränkt werden.

Berechnung der Urlaubsersatzleistung

Die Urlaubsersatzleistung berechnet sich nach dem aktuellen Monatsbrutto dividiert durch 30 — multipliziert mit der Anzahl der nicht konsumierten Urlaubstage. Bei Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) wird der aliquote Tagesatz hinzuaddiert: (Jahressonderzahlung / 12) / 30. Die Summe ergibt den Gesamt-Tagessatz, der mit den offenen Urlaubstagen multipliziert wird. Beispiel: 10 offene Urlaubstage, € 3.000 Monatsbrutto, € 2.400 Jahressonderzahlung → € 106,67 × 10 = € 1.066,70.

Abgrenzung: § 6 vs. § 10 UrlG

§ 6 UrlG regelt das Urlaubsentgelt während des Urlaubs — wenn der Arbeitnehmer aktiv in Urlaub ist. § 10 UrlG hingegen behandelt dieAbgeltung bei Beendigung — wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaubstage offen sind. Beide Bestimmungen unterscheiden sich in ihrer Zielrichtung: § 6 sichert das laufende Urlaubsentgelt, § 10 kompensiert den Verlust noch nicht konsumierter Urlaubsansprüche. In der Praxis überschneiden sich beide Normen, wenn das Arbeitsverhältnis während des laufenden Urlaubs endet.

Verfall des Urlaubsanspruchs

Gemäß § 7 UrlG verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres (31. Dezember). Der Resturlaub aus dem Vorjahr kann jedoch bis zum 30. September des Folgejahres konsumiert werden. Wenn das Arbeitsverhältnis vor diesem Stichtag endet, sind alle offenen Urlaubstage — einschließlich des Übertragungsguthabens — abzugelten. Nach dem 30. September verfallen nicht konsumierte Übertragungsurlaubstage ersatzlos.

Kündigungsfrist und Urlaubskonsumation

Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer das Recht, offene Urlaubstage zu konsumieren. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit dazu bieten — andernfalls droht eine anteilige Schadenersatzpflicht. In der Praxis empfiehlt es sich, bereits bei Bekanntgabe der Beendigung die Urlaubsplanung zu klären, um die Urlaubsersatzleistung möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG

Was ist die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG?

Die Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung nicht konsumierter Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszahlung des Tagsatzes × offene Urlaubstage — inkl. aliquoter Sonderzahlungen.

Welcher Tagessatz gilt für die Urlaubsersatzleistung?

Der Tagessatz berechnet sich aus dem aktuellen Monatsbrutto dividiert durch 30 — zuzüglich des aliquoten Tagesatzes für Sonderzahlungen (13./14. Gehalt), sofern gewährt.

Wann verfällt der Urlaubsanspruch?

Der Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres (31. Dezember). Gemäß § 7 UrlG kann der Resturlaub jedoch bis 30. September des Folgejahres konsumiert werden — danach verfällt er ersatzlos.

Welche Urlaubstage sind abzugelten?

Abzugelten werden alle nicht konsumierten Urlaubstage aus dem laufenden Urlaubsjahr sowie das Übertragungsguthaben aus dem Vorjahr (bis 30. September). gekündigte Arbeitnehmer haben noch während der Kündigungsfrist Anspruch auf Konsumation.

Wie wirken sich Sonderzahlungen auf die Urlaubsersatzleistung aus?

Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) sind aliquot in die Urlaubsersatzleistung einzurechnen. Der aliquote Tagesatz beträgt (Jahressonderzahlung / 12) / 30 — dieser wird zum Basis-Tagessatz addiert.

Kann der Arbeitgeber die Urlaubsersatzleistung verweigern?

Nein. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung ist gesetzlich in § 10 UrlG verankert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle offenen Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Was passiert mit dem Urlaubsentgelt, wenn das Arbeitsverhältnis im Urlaub endet?

Endet das Dienstverhältnis während des laufenden Urlaubs, gebührt das Urlaubsentgelt für die bereits angetretenen Urlaubstage (§ 6 UrlG). Noch nicht konsumierte Urlaubstage sind nach § 10 UrlG abzugelten.

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