UrlG § 2 Abs 2

Berechnen Sie Ihren aliquoten Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr nach dem UrlG § 2 Abs 2. Der Rechner ermittelt die genaue Anzahl der zustehenden Werktage: Bei weniger als 6 Monaten wird der Anspruch anteilig nach der Formel (Monate / 12) × Jahresanspruch berechnet, ab 6 Monaten steht der volle Jahresanspruch zu.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2023 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Aliquotierung des Urlaubs im ersten Arbeitsjahr nach UrlG § 2 Abs 2

Gesetzliche Grundlage der Aliquotierung

Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt in § 2 Abs 2 die sogenannte Aliquotierung des Urlaubsanspruchs für das erste Arbeitsjahr. Der Wortlaut der Bestimmung ist klar: „Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe." Dies bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten ihres ersten Arbeitsjahres nur einen anteiligen Urlaubsanspruch erwerben, der sich nach der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit bemisst. Nach Ablauf des sechsten Monats steht ihnen dann der volle jährliche Urlaubsanspruch zu.

Die Berechnungsformel im Detail

Für die Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs im ersten Arbeitsjahr gilt folgende Formel: Urlaubstage = (Monate / 12) × Jahresanspruch. Der Jahresanspruch beträgt nach UrlG § 2 Abs 1 entweder 30 Werktage (bei weniger als 25 Dienstjahren) oder 36 Werktage (ab dem 25. Dienstjahr). Bei 3 vollständig zurückgelegten Monaten und einem Jahresanspruch von 30 Werktagen ergibt sich also: (3 / 12) × 30 = 7,5 Werktage. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet angegeben. Entscheidend ist, dass nur vollständig zurückgelegte Kalendermonate zählen — ein begonnener, aber noch nicht abgeschlossener Monat wird nicht mitgezählt.

Vollanspruch ab dem sechsten Monat

Sobald der Arbeitnehmer sechs vollständige Kalendermonate im ersten Arbeitsjahr zurückgelegt hat, entsteht der Anspruch auf den vollen jährlichen Urlaubsanspruch. Diese Regelung bedeutet einen deutlichen Unterschied gegenüber den ersten fünf Monaten: Während man beispielsweise nach 5 Monaten bei 30 Werktagen Jahresanspruch nur 12,5 Werktage aliquot erworben hat, stehen nach dem sechsten Monat plötzlich 30 Werktage zur Verfügung. Dieser „Sprung" im Anspruch ist gesetzlich so gewollt und stellt einen wesentlichen Vorteil der 6-Monats-Regel dar, die durch die UrlG-Reform 2022 bestätigt wurde.

UrlG-Reform 2022 — Aktuelle Rechtslage

Die UrlG-Reform 2022 (BGBl. I Nr. 107/2022, in Kraft seit 1. Jänner 2023) hat die Aliquotierungsregelung im Wesentlichen unverändert gelassen und in das reformierte UrlG § 2 Abs 2 übernommen. Die reformierte Bestimmung stellt nun klar, dass der Urlaubsanspruch innerhalb von 6 Monaten nach seiner Entstehung konsumiert werden muss — ansonsten verfällt er. Diese Verfallsfrist gilt aber nur für den konkreten aliquoten Anspruch, nicht für den gesamten Jahresurlaub. Saisonbedingt oder bei langen Krankenständen kann eine Übertragung auf das nächre Urlaubsjahr vereinbart werden, wobei der Arbeitgeber den Übertragungsbedarf durch entsprechende Planung sicherstellen sollte.

Verhältnis zum Jahresurlaub und zur Urlaubsersatzleistung

Der aliquote Urlaubsanspruch im ersten Jahr ist ein eigenständiger Anspruch, der neben dem (ab dem zweiten Jahr) vollen Jahresurlaub steht. Nach dem ersten Arbeitsjahr gilt dann für alle weiteren Jahre der volle Anspruch nach UrlG § 2 Abs 1. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt eine Urlaubsersatzleistung für den nicht konsumierten aliquoten Urlaub — berechnet nach dem Tagessatz des letzten Monatsentgelts. Dieser Rechner konzentriert sich auf die Aliquotierung; für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung bei Kündigung steht ein separater Rechner nach AngG § 19 zur Verfügung.

Häufige Fragen zur Aliquotierung nach UrlG § 2 Abs 2

Wie funktioniert die Aliquotierung des Urlaubs im ersten Arbeitsjahr?

Nach UrlG § 2 Abs 2 entsteht der Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr aliquot: In den ersten sechs Monaten entsteht der Anspruch im Verhaltnis zur zuruckgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Hohe. Das bedeutet konkret: Bei einem Dienstantritt am 1.1. und einem Stichtag 1.4. (3 Monate) erhalten Sie (3/12) × 30 = 7,5 Werktage. Nach 6 Monaten (ab dem 1.7.) erhalten Sie den vollen Jahresanspruch von 30 Werktagen.

Wann erhalte ich den vollen Urlaubsanspruch im ersten Jahr?

Sobald Sie 6 volle Monate im ersten Arbeitsjahr zuruckgelegt haben, steht Ihnen der volle jahrliche Urlaubsanspruch zu. Das ergibt sich direkt aus UrlG § 2 Abs 2: „nach sechs Monaten in voller Hohe". Wenn Sie also am 1. Janner starten, erhalten Sie ab 1. Juli den vollen Anspruch von 30 Werktagen (bzw. 36 Werktagen ab dem 25. Dienstjahr). Es handelt sich um volle Kalendermonate — ein Monat muss vollständig zurückgelegt sein.

Gilt die 6-Monats-Regel auch für Teilzeitbeschäftigte?

Ja, die Aliquotierungsregel des UrlG § 2 Abs 2 gilt für alle Arbeitnehmer, unabhangig vom Beschäftigungsausmaß. Bei Teilzeit wird die Anzahl der Urlaubstage nach dem tatsächlichen Arbeitspensum berechnet (z. B. bei 50% Teilzeit: 15 Werktage Jahresanspruch, die dann auf die reduzierte Arbeitswoche angerechnet werden). Die UrlG-Reform 2022 brachte zusätzliche Sonderregelungen für disproportionale Teilzeit (geringere Urlaubstage als anteilig berechnet).

Was passiert, wenn ich innerhalb des ersten Jahres kündige?

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb des ersten Arbeitsjahres steht Ihnen eine Urlaubsersatzleistung zu — eine Abgeltung des anteiligen Urlaubs, den Sie zwar erworben aber noch nicht konsumiert haben. Die Berechnung erfolgt nach dem Tagessatz des letzten Monatsentgelts. Dieser Rechner berechnet die Aliquotierung; für die Urlaubsersatzleistung bei Kündigung gibt es einen eigenen Rechner (AngG § 19).

Zählen Kalendermonate oder Arbeitsmonate für die 6-Monats-Frist?

Es zählen Kalendermonate — der Wortlaut des UrlG § 2 Abs 2 spricht von „sechs Monaten" als Kalendermonate, nicht als Arbeitsmonate. Ein Monat ist vollständig zurückgelegt, wenn der entsprechende Monat abgelaufen ist. Beginnt das Dienstverhältnis am 15.1., so ist der erste vollständige Monat der Februar — der Anspruch auf vollen Urlaub entsteht daher nach Ablauf des Juni (6 vollständige Monate: Feb, Mrz, Apr, Mai, Jun, Jul — Ende Juli voller Anspruch).

Können Zeiten wie Krankenstand oder Feiertage die Aliquotierung beeinflussen?

Nein, Zeiten wie Krankenstand, Feiertage oder sonstige Abwesenheitszeiten unterbrechen nicht die Anrechnung der Kalendermonate für die Aliquotierung. Es zählen die tatsächlich zurückgelegten Kalendermonate unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer an jedem Tag tatsächlich gearbeitet hat. Auch karenzierte Zeiten (Elternkarenz) können nach UrlG § 3 auf die Dienstzeit angerechnet werden, was dann die Gesamtberechnung beeinflusst.

Welcher Unterschied besteht zwischen Aliquotierung und anteiliger Berechnung?

Es handelt sich um denselben Begriff: Die Aliquotierung (auch anteilige Berechnung genannt) bedeutet, dass der Jahresurlaubsanspruch proportional zur tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit berechnet wird. Die Formel lautet: (Monate / 12) × Jahresanspruch. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet oder auf zwei Dezimalstellen angegeben. Ab 6 Monaten greift dann die Vollregelung: der gesamte Jahresanspruch steht zur Verfügung.

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