§ 4 UrlG — Verjährung des Urlaubsanspruchs

Berechnen Sie, bis wann Ihr Urlaubsanspruch verjährt. Geben Sie das Urlaubsjahr ein — der Rechner ermittelt das exakte Verjährungsdatum nach § 4 UrlG.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verjährung von Urlaubsansprüchen nach § 4 UrlG

Gesetzliche Grundlage der Verjährung

Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG) regelt in § 4 die Verjährung des Urlaubsanspruchs. Anders als die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 1486 ABGB) gilt für Urlaub eine verkürzte Sonderfrist von 2 Jahren. Diese Verkürzung schützt Arbeitnehmer einerseits, da sie ihren Urlaub zeitnah konsumieren sollen, und trägt andererseits der EU-Urlaubsrichtlinie Rechnung, die einen effektiven Urlaubskonsum fördert.

Entstehung des Urlaubsanspruchs

Der jährliche Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres — also am 31. Dezember. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 2-Jahres-Frist zu laufen. Urlaub aus dem Jahr 2025 muss demnach bis zum 31. Dezember 2027 konsumiert oder abgegolten werden. In der Praxis ist es üblich, dass der Anspruch bereits unterjährig entsteht — bei einem Dienstantritt mitten im Jahr steht der anteilige Urlaub entsprechend früher zu.

Ausnahmen bei längerer Abwesenheit

Besondere Umstände: Zeiten einer längeren Abwesenheit (zB Krankenstand, karenz) hemmen den Lauf der Verjährungsfrist nicht automatisch. Der Urlaub verfällt auch dann nach 2 Jahren, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert wurde, den Urlaub zu nehmen. Allerdings sieht das UrlG vor, dass bei einer längeren Abwesenheit von mehr als 3 Monaten der Anspruch erst nach Rückkehr neu entsteht — womit die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt.

Abgeltung und Verfall

Verjährung bedeutet nicht automatisch, dass der Urlaub verfällt — aber der Arbeitnehmer verliert das Recht, ihn gerichtlich geltend zu machen. Wird das Dienstverhältnis vor der Verjährung beendet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld (§ 10 UrlG). Dieser Abgeltungsanspruch unterliegt ebenfalls der 2-Jahres-Verjährung.

Praxis-Tipps

Um keine Urlaubsansprüche zu verlieren, ist es ratsam, den Urlaub zeitnah zu konsumieren. Viele Arbeitgeber informieren ihre Mitarbeiter aktiv über anstehende Verjährungsfristen — seit der EU-Urlaubsrichtlinie besteht sogar eine Hinweispflicht. Werden Urlaubstage nicht rechtzeitig konsumiert, sollten Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Abgeltung bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltend machen.

Häufige Fragen zur Verjährung nach § 4 UrlG

Wann verjährt ein Urlaubsanspruch nach § 4 UrlG?

Nach § 4 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch 2 Jahre nach seiner Entstehung. Der Anspruch entsteht grundsätzlich am 31.12. des Urlaubsjahres — das bedeutet, dass Urlaub aus dem Jahr 2024 bis zum 31.12.2026 konsumiert werden muss.

Gilt die 2-Jahres-Frist auch für Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte?

Ja, die 2-Jahres-Verjährungsfrist gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Beschäftigungsausmaß. Das UrlG unterscheidet hier nicht.

Was passiert, wenn der letzte Tag der Verjährungsfrist ein Feiertag oder Wochenende ist?

In Österreich gilt die Regel, dass die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des letzten Tages endet. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags (§ 902 ABGB).

Kann der Arbeitgeber die Verjährung hemmen oder unterbrechen?

Ja, durch ausdrückliche Anerkennung des Anspruchs oder durch Erhebung einer Klage wird die Verjährung gehemmt. In der Praxis ist es ratsam, den Urlaub rechtzeitig konsumieren — eine Hemmung durch den Arbeitgeber ist eher selten und muss aktiv erfolgen.

Verfällt auch Urlaub, der während des Jahres nicht genommen wurde, weil das Dienstverhältnis geendet hat?

Ja, auch nicht konsumierter Urlaub aus beendeten Dienstverhältnissen unterliegt der 2-Jahres-Frist. Endet das Dienstverhältnis vor dem Verjährungsdatum, muss der Urlaub bis zur Verjährung konsumiert oder abgegolten werden.

Welcher Unterschied besteht zwischen Verjährung und Verfall des Urlaubs?

In Österreich spricht man von Verjährung (recte: prerogatio) des Urlaubsanspruchs. Der Unterschied ist terminologisch: Verjährung betrifft das Recht, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen — nach Ablauf der Frist kann der Arbeitnehmer nicht mehr auf Erteilung oder Abgeltung des Urlaubs klagen.

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