Art. 1 § 15 AngG — Zahlungsfrist

Berechnen Sie die Zahltage für Gehalt nach Art. 1 § 15 AngG. Das Gehalt ist am 15. und am Letzten jedes Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu zahlen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Zahlungsfrist nach Art. 1 § 15 AngG

Gesetzliche Regelung der Zahltage

Das österreichische Angestelltengesetz (AngG) legt in Art. 1 § 15 fest, dass das Gehalt eines Angestellten in zwei Teilbeträgen gezahlt werden muss: der erste Teil spätestens am 15. des Monats, der zweite Teil spätestens am Letzten des Monats. Diese Regelung schützt den Angestellten vor langen Wartezeiten auf sein Gehalt und stellt sicher, dass er regelmäßig über das Monat verteilt Zahlungen erhält.

Annähernd gleiche Beträge

Der Gesetzgeber spricht bewusst von „annähernd gleichen" Beträgen und nicht von einer exakten 50/50-Aufteilung. Dies gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, das Gehalt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufzuteilen, solange beide Teilbeträge in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine starre Regelung wäre in der Praxis oft unhandlich.

Vertragliche Abweichungen

Gemäß § 15 Satz 2 AngG kann vertraglich vereinbart werden, dass die Zahlung für das Ende eines Kalendermonats erfolgt. In diesem Fall wird das gesamte Monatsgehalt nicht in zwei Teilen, sondern einmalig am Monatsende gezahlt. Eine solche Vereinbarung ist vor allem in Branchen üblich, in denen eine einheitliche Zahlung am Monatsende bevorzugt wird.

Konsequenzen bei verspäteter Zahlung

Zahlt der Arbeitgeber nicht fristgerecht, so gerät er in Verzug und muss Verzugszinsen nach § 1333 ABGB leisten. Diese Zinsen betragen für Verbraucher 4% und für Unternehmer 9% über dem Basiszinssatz. Bei wiederholtem oder absichtlichem Verzug können auch Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers entstehen.

Abgrenzung zu Sonderzahlungen

Das 13. und 14. Gehalt sind keine „fortlaufenden" Gehaltsbestandteile und unterliegen daher eigenen Regelungen und Fälligkeitsterminen. Das Urlaubsgeld ist spätestens am Beginn der Urlaubssaison zu zahlen, das Weihnachtsgeld üblicherweise im November oder Dezember. Für diese Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Lohnzettelgesetzes und der einschlägigen Kollektivverträge.

Häufige Fragen zur Zahlungsfrist nach § 15 AngG

Wann muss der Arbeitgeber das Gehalt zahlen?

Nach Art. 1 § 15 AngG muss das fortlaufende Gehalt eines Angestellten spätestens am 15. und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann also bis zum 15. den ersten Teil und bis zum Monatsende den Restbetrag zahlen.

Was bedeutet „annähernd gleiche Beträge"?

Die beiden Teilzahlungen müssen nicht exakt gleich sein — sie sollen nur „annähernd" gleich sein. Eine exakte 50/50-Aufteilung ist nicht zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber lässt dem Arbeitgeber hier einen gewissen Spielraum bei der Berechnung.

Kann die Zahlungsfrist vertraglich geändert werden?

Ja, gemäß § 15 Satz 2 AngG kann die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats vertraglich vereinbart werden. Das bedeutet, die Parteien können einen abweichenden Zahlungszeitpunkt oder eine einmalige Zahlung am Monatsende vereinbaren — etwa bei besonderen Branchenregelungen.

Gilt die Regelung auch für variable Gehaltsbestandteile?

Die Regelung des § 15 AngG bezieht sich auf das „fortlaufende Gehalt" — also das regelmäßige Monatsgehalt. Variable Bestandteile wie Provisionen, Prämien oder Boni fallen nicht unter diese Pflicht und können gesondert ausgezahlt werden.

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Zahlung?

Zahlt der Arbeitgeber verspätet, kann der Angestellte für die Zeit des Verzugs Entgeltzinsen nach § 1333 ABGB verlangen. Bei einer erheblichen Verzögerung kann auch ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Im Extremfall kann die verspätete Zahlung ein Indiz für eine berechtigte Entlassung wegenschwerwiegende Verfehlung des Arbeitgebers sein.

Gilt § 15 AngG auch für 13. und 14. Gehalt?

Das 13. und 14. Gehalt (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) sind spezielle Gehaltsbestandteile, die eigene Regelungen haben. Für diese Sonderzahlungen gelten eigene Fälligkeitstermine gemäß den einschlägigen Bestimmungen — sie fallen nicht unter die laufende Gehaltszahlung nach § 15 AngG.

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