Art. 2 § 21a ALVG — Einkommensanrechnung

Berechnen Sie die Einkommensanrechnung bei ALG-Bezug nach Art. 2 § 21a ALVG. Geben Sie Ihren Nebenverdienst und ALG-Tagesatz ein — der Rechner ermittelt den täglichen Anrechnungsbetrag und verbleibenden ALG.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ALVG § 21a Einkommensanrechnung

Die Einkommensanrechnung nach Art. 2 § 21a ALVG regelt, wie Nebenverdienst während des ALG-Bezugs auf die Leistung angerechnet wird. Das österreichische Recht kennt eine relativ günstige Regelung: Lediglich 90% des Mehrverdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze werden angerechnet.

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei €551,10/Monat (2025). Bis zu diesem Betrag bleibt der Nebenverdienst vollständig anrechnungsfrei. Erst darüber hinausgehende Einkünfte unterliegen der 90%-Regel.

Die Formel zur Berechnung lautet: (Netto-Einkommen − Geringfügigkeitsgrenze) × 90% ÷ Tage im Monat. Das Ergebnis ist der tägliche Anrechnungsbetrag, der vom ALG-Tagesatz abgezogen wird. Der verbleibende Betrag ist die tatsächliche Leistung.

Beispiel: Bei einem Netto-Einkommen von €800 und einem ALG-Tagesatz von €61,10 ergibt sich ein täglicher Anrechnungsbetrag von €7,47. Der verbleibende ALG-Tagesatz beträgt thus €53,63.

Die Einkommensanrechnung betrifft alle Formen des Nebeneinkommens — sowohl unselbstständige als auch selbstständige Tätigkeit. Die Regelung soll sicherstellen, dass ALG-Bezieher einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme behalten, ohne dass der Nebenverdienst vollständig auf die Leistung angerechnet wird.

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