Berechnen Sie die Einkommensanrechnung bei ALG-Bezug nach Art. 2 § 21a ALVG. Geben Sie Ihren Nebenverdienst und ALG-Tagesatz ein — der Rechner ermittelt den täglichen Anrechnungsbetrag und verbleibenden ALG.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 21a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ↗
Einkommensanrechnung — 90%-Regel bei ALG-Bezug
Gültig ab: 1. 1. 2000
- § 5 ASVG ASVG (ASVG) ↗
Geringfügigkeitsgrenze 2025: €551,10/Monat (BGBl. II 417/2024)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ALVG § 21a Einkommensanrechnung
Die Einkommensanrechnung nach Art. 2 § 21a ALVG regelt, wie Nebenverdienst während des ALG-Bezugs auf die Leistung angerechnet wird. Das österreichische Recht kennt eine relativ günstige Regelung: Lediglich 90% des Mehrverdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze werden angerechnet.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei €551,10/Monat (2025). Bis zu diesem Betrag bleibt der Nebenverdienst vollständig anrechnungsfrei. Erst darüber hinausgehende Einkünfte unterliegen der 90%-Regel.
Die Formel zur Berechnung lautet: (Netto-Einkommen − Geringfügigkeitsgrenze) × 90% ÷ Tage im Monat. Das Ergebnis ist der tägliche Anrechnungsbetrag, der vom ALG-Tagesatz abgezogen wird. Der verbleibende Betrag ist die tatsächliche Leistung.
Beispiel: Bei einem Netto-Einkommen von €800 und einem ALG-Tagesatz von €61,10 ergibt sich ein täglicher Anrechnungsbetrag von €7,47. Der verbleibende ALG-Tagesatz beträgt thus €53,63.
Die Einkommensanrechnung betrifft alle Formen des Nebeneinkommens — sowohl unselbstständige als auch selbstständige Tätigkeit. Die Regelung soll sicherstellen, dass ALG-Bezieher einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme behalten, ohne dass der Nebenverdienst vollständig auf die Leistung angerechnet wird.