Berechnen Sie das Umschulungsgeld nach Art. 2 § 39b ALVG. Geben Sie den ALG-Grundbetrag und Familienzuschlag ein — wählen Sie die Phase und erhalten Sie den Tagesatz.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ↗
Umschulungsgeld — ALG-Satz in Auswahl-Phase, +22% in Maßnahme-Phase
Gültig ab: 1. 1. 2000
- EO § 291a Abs. 2 Z 1 EO (EO) ↗
Existenzminimum 2026: €1.273,99/Monat (ASVG § 293 lit. a sublit. bb)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ALVG § 39b Umschulungsgeld
Das Umschulungsgeld nach Art. 2 § 39b ALVG ist eine finanzielle Leistung für Personen, die an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmen. Es soll den Lebensunterhalt während der Ausbildung sichern und orientiert sich am ALG-Satz.
Es gibt zwei Phasen: die Auswahl-Phase, in der die Umschulung ausgewählt wird, und die Maßnahme-Phase, in der die eigentliche Umschulung stattfindet. In der Maßnahme-Phase erhöht sich das Umschulungsgeld um 22%.
Die Berechnung erfolgt durch Addition des ALG-Grundbetrags und des Familienzuschlags, multipliziert mit dem Phasenfaktor (1,00 oder 1,22). Das Ergebnis wird mit dem Existenzminimum (€1.273,99/Monat ÷ 30 = €42,47/Tag) verglichen und gegebenenfalls auf dieses Minimum angehoben.
Beispiel: Bei einem ALG-Grundbetrag von €61,10/Tag und einem Familienzuschlag von €5,20/Tag beträgt das Umschulungsgeld in der Auswahl-Phase €66,30/Tag. In der Maßnahme-Phase erhöht es sich auf €80,89/Tag (€66,30 × 1,22).
Das Umschulungsgeld wird tageweise berechnet und ist für die Dauer der Umschulungsmaßnahme zu bezahlen. Es ist keine Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge.