Art. 2 § 33 AlVG — Ergänzungsbetrag

Berechnen Sie den Ergänzungsbetrag zur Notstandshilfe nach Art. 2 § 33 AlVG. Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und an, ob Sie Kinder haben — der Rechner ermittelt sofort, ob und in welcher Höhe ein Ergänzungsbetrag zum Ausgleich auf den ASVG-Richtsatz zusteht.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Notstandshilfe Ergänzungsbetrag nach AlVG § 33

Die Notstandshilfe ist eine Leistung des Arbeitsmarktservices (AMS) für Personen, die ihr Arbeitslosengeld ausgeschöpft haben und weiterhin arbeitslos sind. Sie ist bedarfsgeprüft und dient der wirtschaftlichen Absicherung bei anhaltendem Notstand. Die Höhe der Notstandshilfe orientiert sich an der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und an den sogenannten Richtsätzen des ASVG § 293.

Der Ergänzungsbetrag nach § 33 AlVG

Der Ergänzungsbetrag nach Art. 2 § 33 AlVG greift, wenn das aus dem Nettoeinkommen abgeleitete Arbeitslosengeld — üblicherweise 55 % des monatlichen Nettoentgelts nach § 21 AlVG — unterhalb des maßgeblichen Richtsatzes liegt. In diesem Fall wird die Leistung auf den Richtsatz aufgestockt. Der Ergänzungsbetrag berechnet sich als Differenz: max(0, Richtsatz − Arbeitslosengeld). Liegt das Arbeitslosengeld bereits über dem Richtsatz, entfällt der Ergänzungsbetrag.

ASVG-Richtsätze 2026

Die Richtsätze nach ASVG § 293 für das Jahr 2026 betragen:

  • Alleinstehende Personen: € 1.110,26 monatlich
  • Personen mit Familienangehörigen: € 1.751,56 monatlich

Diese Richtsätze werden jährlich angepasst und dienen als Mindestgrenze für die Gesamtleistung aus Notstandshilfe und Ergänzungsbetrag. Die Gesamtleistung entspricht daher mindestens dem jeweiligen Richtsatz.

Berechnung Schritt für Schritt

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: Erstens wird das monatliche Arbeitslosengeld als 55 % des Nettoeinkommens ermittelt. Zweitens wird der gültige Richtsatz bestimmt — abhängig davon, ob Kinder oder andere Familienangehörige zu berücksichtigen sind. Drittens ergibt sich der Ergänzungsbetrag als positive Differenz zwischen Richtsatz und Arbeitslosengeld. Die Gesamtleistung entspricht der Summe aus Arbeitslosengeld und Ergänzungsbetrag.

Einkommens- und Vermögensprüfung

Die Notstandshilfe ist im Unterschied zum Arbeitslosengeld bedarfsgeprüft. Das bedeutet, dass das eigene Einkommen sowie das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners angerechnet wird. Übersteigen diese Einkünfte die gesetzlichen Freigrenzen, vermindert sich der Ergänzungsbetrag oder fällt zur Gänze weg. Eigenes Vermögen über bestimmten Freigrenzen kann ebenfalls zu einem Ausschluss führen. Details regelt § 36a AlVG.

Antragsstellung beim AMS

Die Notstandshilfe muss beim zuständigen AMS-Regionalgeschäftsstelle beantragt werden — in der Regel unmittelbar nach Ausschöpfen des Arbeitslosengeldes. Dem Antrag sind Nachweise über das bisherige Einkommen, den Familienstand und eventuelle weitere Einkünfte beizulegen. Das AMS entscheidet über die Bewilligung und die Höhe der Leistung in einem schriftlichen Bescheid.

Häufige Fragen zum Notstandshilfe Ergänzungsbetrag

Was ist der Ergänzungsbetrag zur Notstandshilfe nach AlVG § 33?

Der Ergänzungsbetrag ist eine Aufstockung der Notstandshilfe für Personen, deren Arbeitslosengeld unter dem gesetzlichen Richtsatz (ASVG § 293) liegt. Er überbrückt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitslosengeld (55 % des Nettoeinkommens) und dem Mindestrichtsatz und stellt sicher, dass Bezieher von Notstandshilfe zumindest den Richtsatzbetrag erhalten.

Wie hoch sind die Richtsätze nach ASVG § 293 im Jahr 2026?

Die Richtsätze für 2026 betragen: für alleinstehende Personen € 1.110,26 monatlich und für Personen mit Familienangehörigen € 1.751,56 monatlich. Diese Werte werden jährlich angepasst und dienen als untere Grenze bei der Berechnung der Notstandshilfe einschließlich des Ergänzungsbetrags.

Wie berechnet sich der Ergänzungsbetrag?

Das Arbeitslosengeld beträgt 55 % des monatlichen Nettoeinkommens. Liegt dieses Betrag unter dem anzuwendenden Richtsatz, ergibt sich der Ergänzungsbetrag als Differenz: Ergänzungsbetrag = max(0, Richtsatz − Arbeitslosengeld). Die Gesamtleistung entspricht dann mindestens dem Richtsatz. Übersteigt das Arbeitslosengeld den Richtsatz, beträgt der Ergänzungsbetrag null.

Wer hat Anspruch auf Notstandshilfe mit Ergänzungsbetrag?

Anspruch haben Personen, die das Arbeitslosengeld ausgeschöpft haben, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, einen nachgewiesenen Notstand (Einkommens- und Vermögensprüfung) nachweisen können und beim AMS vorgemerkt sind. Der Ergänzungsbetrag nach § 33 AlVG kommt dann zur Anwendung, wenn das berechnete Arbeitslosengeld unter dem Richtsatz des ASVG § 293 liegt.

Wird der Ergänzungsbetrag auf andere Einkünfte angerechnet?

Ja. Im Rahmen der Notstandshilfe werden Einkünfte des Antragstellers sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners berücksichtigt (Einkommens- und Vermögensprüfung). Übersteigen die anrechenbaren Einkünfte bestimmte Freigrenzen, vermindert sich der Ergänzungsbetrag entsprechend oder entfällt ganz. Details regelt § 36a AlVG in Verbindung mit der AlVG-Verordnung.

Wie lange kann der Ergänzungsbetrag bezogen werden?

Die Notstandshilfe einschließlich des Ergänzungsbetrags wird jeweils für einen befristeten Zeitraum (maximal 52 Wochen) bewilligt und kann bei fortbestehenden Voraussetzungen unbegrenzt verlängert werden. Eine Altersgrenzen-Regelung gilt nicht; die Leistung endet erst bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses.

Weitere Rechner zur Notstandshilfe und Sozialversicherung

Notstandshilfe Ergänzungsbetrag Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc