Art. 2 § 36 AlVG — Ausmaß der Notstandshilfe

Berechnen Sie die Höhe der Notstandshilfe nach Art. 2 § 36 AlVG. Geben Sie Ihr Nettoeinkommen, Ihren Familienstatus und an, ob die Notstandsvoraussetzung erfüllt ist — der Rechner ermittelt sofort, ob 95 % oder 92 % des Arbeitslosengeldes zur Anwendung kommen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Ausmaß der Notstandshilfe nach AlVG § 36

Das Ausmaß der Notstandshilfe ist in Art. 2 § 36 AlVG geregelt. Der entscheidende Faktor ist das Verhältnis des täglichen Arbeitslosengeldes zum täglichen Richtsatz nach ASVG § 293. Je nach diesem Vergleich beträgt die Notstandshilfe entweder95 % oder 92 % des maßgeblichen ALG-Grundbetrags.

Die zwei Leistungssätze im Detail

§ 36 Z 1 — 95 %: Liegt das tägliche Arbeitslosengeld nicht über dem täglichen Richtsatz (Richtsatz ÷ 30), gilt der günstigere Satz von 95 %. Dies ist typischerweise bei Personen mit niedrigerem bis mittlerem Einkommen der Fall, deren ALG-Tagesbetrag die Richtsatzgrenze nicht übersteigt.

§ 36 Z 2 — 92 %: Übersteigt das tägliche Arbeitslosengeld den täglichen Richtsatz, gilt der niedrigere Satz von 92 %. Bei einem monatlichen Richtsatz von € 1.110,26 (alleinstehend) liegt die Grenze bei einem monatlichen ALG von rund € 1.110 — also bei einem Nettoeinkommen von etwa € 2.019.

Richtsätze 2026 als Vergleichsmaßstab

Die Richtsätze nach ASVG § 293 betragen für 2026:

  • Alleinstehende: € 1.110,26 monatlich (täglicher Richtsatz: ca. € 37,01)
  • Mit Familienangehörigen: € 1.751,56 monatlich (täglicher Richtsatz: ca. € 58,39)

Das tägliche Arbeitslosengeld ergibt sich als Monats-ALG dividiert durch 30. Das monatliche ALG entspricht 55 % des Nettoeinkommens (§ 21 AlVG).

Notstandsvoraussetzung (Notstandsprüfung)

Auch wenn die Leistungshöhe nach § 36 ermittelt ist, wird die Notstandshilfe nur dann tatsächlich ausgezahlt, wenn die Notstandsvoraussetzung erfüllt ist. Das AMS prüft dazu das anrechenbare Einkommen des Antragstellers und seines Partners. Übersteigt dieses Einkommen die Freigrenzen, wird kein Notstand anerkannt und die Auszahlung unterbleibt. Nur bei positivem Ergebnis der Notstandsprüfung greift der § 36-Prozentsatz.

Zusammenspiel mit Ergänzungsbetrag (§ 33) und Anspruchsdauer (§ 35)

§ 36 regelt ausschließlich das Ausmaß der Notstandshilfe. Ergänzend dazu bestimmt § 33 AlVG, ob und in welcher Höhe ein Ergänzungsbetrag zum Ausgleich auf den ASVG-Richtsatz gewährt wird, und § 35 AlVG legt die Anspruchsdauer pro Bewilligungszeitraum fest. Alle drei Paragraphen greifen zusammen, um die Gesamtleistung aus der Notstandshilfe zu ermitteln.

Häufige Fragen zur Notstandshilfe-Höhe nach § 36

Wie wird das Ausmaß der Notstandshilfe nach § 36 AlVG berechnet?

Nach § 36 AlVG beträgt die Notstandshilfe entweder 95 % oder 92 % des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes. Maßgeblich ist der Vergleich des täglichen Arbeitslosengeldes (ALG/30) mit dem täglichen Richtsatz nach ASVG § 293 (Richtsatz/30). Liegt das tägliche ALG nicht über dem täglichen Richtsatz, gilt der höhere Satz von 95 % (§ 36 Z 1). Übersteigt es den Richtsatz, gilt 92 % (§ 36 Z 2).

Wann gilt der 95 %-Satz und wann der 92 %-Satz?

Der Satz von 95 % gilt, wenn das tägliche Arbeitslosengeld (Monatsbetrag ÷ 30) nicht höher ist als der tägliche Richtsatz des ASVG § 293. Dies trifft typischerweise auf Personen mit niedrigerem Einkommen zu. Der Satz von 92 % gilt, wenn das tägliche ALG den täglichen Richtsatz übersteigt. Für 2026 liegt der Richtsatz bei € 1.110,26 monatlich (alleinstehend) bzw. € 1.751,56 (mit Familie).

Was ist das Arbeitslosengeld als Berechnungsbasis?

Das Arbeitslosengeld für die Berechnung der Notstandshilfe entspricht 55 % des monatlichen Nettoeinkommens (§ 21 AlVG). Für Personen mit Kindern kann ein höherer Satz von 60 % gelten. Der Tagesbetrag ergibt sich durch Division durch 30. Für den Vergleich mit dem Richtsatz wird jeweils der Tageswert herangezogen.

Kann man Notstandshilfe ohne vorherigen ALG-Bezug erhalten?

Nein. Die Notstandshilfe setzt voraus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft wurde. Erst nach dem Ende des ALG-Bezugs kann ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden. Fehlt ein vorheriger ALG-Bezug, besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe nach § 33 ff. AlVG.

Was bedeutet "hatNotstandsvoraussetzung" in der Berechnung?

Die Notstandsvoraussetzung ist das Ergebnis der Notstandsprüfung durch das AMS: Das eigene Einkommen und das Einkommen des Partners werden geprüft. Übersteigen die anrechenbaren Einkünfte die gesetzlichen Freigrenzen, wird kein Notstand anerkannt und die Notstandshilfe beträgt null. Nur bei anerkanntem Notstand (Voraussetzung erfüllt) wird die Leistung tatsächlich ausgezahlt.

Gilt der § 36-Prozentsatz dauerhaft oder kann er sich ändern?

Der Prozentsatz nach § 36 AlVG (92 % oder 95 %) ist gesetzlich festgelegt und ändert sich nur bei einer Gesetzesänderung. Die Richtsätze nach ASVG § 293 werden jedoch jährlich valorisiert, was dazu führen kann, dass sich der für Ihren Fall gültige Prozentsatz bei jeder Verlängerung des Notstandshilfebezugs neu ergibt — nämlich durch einen erneuten Vergleich des täglichen ALG mit dem aktuell gültigen Tagesrichtsatz.

Weitere Rechner zur Notstandshilfe und Sozialversicherung

Notstandshilfe Höhe Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc