Art. 2 § 35 AlVG — Anspruchsdauer Notstandshilfe

Berechnen Sie die Anspruchsdauer der Notstandshilfe nach Art. 2 § 35 AlVG. Geben Sie die Anzahl Ihrer Versicherungsmonate ein — der Rechner zeigt Ihnen sofort, für wie viele Wochen die Notstandshilfe pro Bewilligungszeitraum zuerkannt wird (maximal 52 Wochen).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Notstandshilfe-Anspruchsdauer nach AlVG § 35

Die Notstandshilfe schließt sich an das Arbeitslosengeld an, wenn dieses ausgeschöpft ist und die Voraussetzungen für einen Notstand weiterhin vorliegen. Ein zentrales Element ist die Anspruchsdauer nach Art. 2 § 35 AlVG: Sie bestimmt, für wie viele Wochen die Notstandshilfe je Bewilligungszeitraum gewährt wird.

Staffelung nach Versicherungsmonaten

Das Gesetz sieht eine klare Staffelung vor, die sich an der Anzahl der Versicherungsmonate orientiert:

  • Weniger als 6 Monate: Kein Anspruch auf Notstandshilfe
  • 6 bis 11 Monate: 20 Wochen je Bewilligungszeitraum
  • 12 bis 83 Monate: 30 Wochen je Bewilligungszeitraum
  • 84 bis 143 Monate: 39 Wochen je Bewilligungszeitraum
  • 144 Monate und mehr: 52 Wochen je Bewilligungszeitraum (Maximum)

Was zählt als Versicherungsmonat?

Als Versicherungsmonate werden alle Zeiträume gewertet, in denen Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Dies umfasst Zeiten unselbstständiger Beschäftigung, Krankengeldbezug, Wochengeldbezug sowie frühere Zeiten des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezugs. Geringfügige Beschäftigungen (unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze 2026: € 538,80 monatlich) zählen nicht.

Unbegrenzte Verlängerung möglich

Ein entscheidender Unterschied zum Arbeitslosengeld ist die fehlendeGesamthöchstdauer: Die Notstandshilfe kann, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, unbegrenzt verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag und ist mit einer erneuten Überprüfung der Notstandsvoraussetzungen verbunden.

Verhältnis zu Arbeitslosengeld und anderen Leistungen

Die Notstandshilfe setzt den Bezug von Arbeitslosengeld voraus. Nach dessen Ausschöpfung muss der Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden. Zeiten des Notstandshilfebezugs können ihrerseits als Versicherungsmonate für künftige Leistungsansprüche gewertet werden. Im Vergleich zu Sozialhilfe (Mindestsicherung) bietet die Notstandshilfe als bundesweit geregelte Versicherungsleistung klare und einheitliche Bezugsvoraussetzungen.

Häufige Fragen zur Notstandshilfe-Anspruchsdauer

Wie lange kann Notstandshilfe in Österreich bezogen werden?

Die Notstandshilfe wird nach § 35 AlVG jeweils für einen befristeten Zeitraum bewilligt — maximal 52 Wochen je Bewilligungszeitraum. Sie kann bei fortbestehenden Voraussetzungen unbegrenzt verlängert werden. Die konkrete Dauer je Bewilligungszeitraum hängt von der Anzahl der geleisteten Versicherungsmonate ab: Bei 6–11 Monaten sind es 20 Wochen, bei 12–83 Monaten 30 Wochen, bei 84–143 Monaten 39 Wochen und ab 144 Monaten 52 Wochen.

Was zählt als Versicherungsmonat für die Anspruchsdauer?

Als Versicherungsmonat gilt jeder Monat, in dem Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Dazu zählen Zeiten unselbstständiger Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze, aber auch Zeiten des Krankengeldbezugs, der Wochengeldbezugs sowie Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe selbst. Nicht gezählt werden geringfügige Beschäftigungen.

Kann die Notstandshilfe nach Ablauf der Frist verlängert werden?

Ja. Die Notstandshilfe wird auf Antrag verlängert, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu muss der Bezieher weiterhin arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig sein sowie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Eine zeitliche Befristung im Sinne einer Gesamthöchstdauer gibt es nicht; die Notstandshilfe kann theoretisch bis zum Pensionsantritt bezogen werden.

Was passiert, wenn weniger als 6 Versicherungsmonate vorliegen?

Bei weniger als 6 Versicherungsmonaten besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe nach § 35 AlVG. In diesem Fall kommen andere Absicherungsmaßnahmen in Betracht, etwa die Sozialhilfe (Mindestsicherung) auf Landesebene oder eine erneute Anwartschaft nach weiterer Beschäftigung.

Gilt die Anspruchsdauer auch für die erstmalige Bewilligung?

Ja. Auch bei der erstmaligen Bewilligung der Notstandshilfe nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes richtet sich die Dauer nach der Staffelung des § 35 AlVG. Der erste Bewilligungszeitraum ist in der Regel gleich lang wie alle Folgebewilligungen, da die Versicherungszeit als Summe aller bisherigen Beitragszeiten berechnet wird.

Welche anderen Faktoren beeinflussen den Notstandshilfe-Anspruch?

Neben der Anspruchsdauer sind für die Notstandshilfe auch die Notstandsprüfung (Einkommens- und Vermögensprüfung), die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt und die Bereitschaft zur Annahme zumutbarer Beschäftigung maßgeblich. Weitere Rechtsgrundlagen sind § 33 AlVG (Ergänzungsbetrag) und § 36 AlVG (Ausmaß der Leistung).

Weitere Rechner zur Notstandshilfe und Sozialversicherung

Notstandshilfe Anspruchsdauer Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc