Berechnen Sie die Notstandshilfe nach den allgemeinen Bestimmungen des Art. 2 § 38 AlVG. Geben Sie Ihr Arbeitslosengeld ein — der Rechner ermittelt sofort die Notstandshilfeleistung auf Basis des 92 %-Satzes und zeigt, dass die Regeln des Abschnitts 1 AlVG sinngemäß gelten.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Allgemeine Bestimmungen zur Notstandshilfe — Verweis auf Abschnitt 1 AlVG, Basisleistung 92 % des ALG
Gültig ab: 1. 1. 2026
- Art. 2 § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Ausmaß der Notstandshilfe — 92 % oder 95 % des ALG-Grundbetrags je nach Richtsatz-Vergleich
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Notstandshilfe nach AlVG § 38
Art. 2 § 38 AlVG enthält die allgemeinen Bestimmungen zur Notstandshilfeund bildet damit die rechtliche Klammer für die spezifischen Regelungen der §§ 33–37 AlVG. Er erklärt die Bestimmungen des Abschnitts 1 des AlVG — also die für das Arbeitslosengeld geltenden Vorschriften — sinngemäß für anwendbar. Das bedeutet: Wer Notstandshilfe bezieht, unterliegt denselben Rechten und Pflichten wie ein Bezieher von Arbeitslosengeld.
Basisleistung: 92 % des ALG-Grundbetrags
Die Notstandshilfe beträgt im Regelfall 92 % des maßgeblichen ALG-Grundbetrags. Dieser Basiswert ergibt sich aus § 36 Z 2 AlVG und gilt, wenn das tägliche Arbeitslosengeld den täglichen Richtsatz nach ASVG § 293 übersteigt. Für Personen mit niedrigerem Einkommen kann der günstigere Satz von 95 % nach § 36 Z 1 zur Anwendung kommen.
Verweis auf Abschnitt 1: Was das bedeutet
Durch den Verweis in § 38 auf Abschnitt 1 des AlVG gelten für Notstandshilfebezieher insbesondere:
- Die Meldepflicht beim AMS (persönliche Vorsprache, Erreichbarkeit)
- Die Verpflichtung zur Annahme zumutbarer Beschäftigung
- Die Regelungen über Sperren bei schuldhaftem Verhalten (bis zu 8 Wochen)
- Bestimmungen über geringfügige Nebentätigkeit und Einkommensgrenzen
- Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsmittelwege
Abgrenzung zu §§ 33, 35 und 36 AlVG
Während § 38 den allgemeinen Rahmen bildet, regeln die vorausgehenden Paragraphen die konkreten Leistungsaspekte: § 33 den Ergänzungsbetrag, § 35 die Anspruchsdauer und § 36 das genaue Ausmaß der Notstandshilfe. § 38 stellt sicher, dass diese speziellen Vorschriften in ein kohärentes Gesamtsystem eingebettet sind und keine rechtlichen Lücken entstehen, die beim Wechsel vom Arbeitslosengeld zur Notstandshilfe entstehen könnten.
Steuerliche Behandlung der Notstandshilfe
Die Notstandshilfe ist nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG grundsätzlich steuerfrei. Sie unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt: Bei einer Jahreseinkommensteuerveranlagung wird sie bei der Berechnung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigt. Bezieher von Notstandshilfe sind daher häufig zur Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Häufige Fragen zur Notstandshilfe nach § 38
Was regelt § 38 AlVG im Bereich der Notstandshilfe?
§ 38 AlVG enthält die allgemeinen Bestimmungen zur Notstandshilfe und erklärt die Regeln des Abschnitts 1 des AlVG (Arbeitslosengeld) sinngemäß für anwendbar. Er bildet damit die verfahrensrechtliche und grundsätzliche Basis für den Notstandshilfebezug. Die konkrete Leistungshöhe (92 % oder 95 % des ALG) ergibt sich aus § 36 AlVG; § 38 stellt sicher, dass alle allgemeinen Regelungen des Arbeitslosengeldbezugs — wie Meldeverpflichtungen, zumutbare Beschäftigung, Sperren — auch für die Notstandshilfe gelten.
Warum gilt für § 38 ein Basissatz von 92 %?
Der Basissatz von 92 % entspricht dem in § 36 Z 2 AlVG festgelegten Mindestsatz der Notstandshilfe. Wenn das tägliche Arbeitslosengeld den täglichen Richtsatz nach ASVG § 293 übersteigt, kommt 92 % zur Anwendung. § 38 übernimmt diesen Basiswert als allgemeine Kenngröße, da er für Personen mit höherem Einkommen standardmäßig gilt.
Welche Regelungen aus Abschnitt 1 AlVG gelten für die Notstandshilfe?
Durch den Verweis in § 38 gelten unter anderem: die Meldepflicht beim AMS, die Verpflichtung zur Annahme zumutbarer Beschäftigung, die Regelungen über Sperren bei Ablehnung von Stellenangeboten, die Bestimmungen über geringfügige Nebentätigkeit sowie die allgemeinen Verfahrensvorschriften. Das bedeutet, dass sich Bezieher von Notstandshilfe im Wesentlichen denselben Pflichten und Sanktionen unterwerfen müssen wie Bezieher von Arbeitslosengeld.
Was passiert, wenn jemand eine zumutbare Arbeit ablehnt?
Wer als Notstandshilfebezieher eine zumutbare Beschäftigung ablehnt, kann mit einer Sperre des Bezugs für bis zu 8 Wochen belegt werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Anspruch vollständig erlöschen. Dies gilt aufgrund des Verweises in § 38 AlVG auf Abschnitt 1 ebenso für die Notstandshilfe wie für das Arbeitslosengeld.
Ist die Notstandshilfe nach § 38 steuerpflichtig?
Die Notstandshilfe ist — ebenso wie das Arbeitslosengeld — nach österreichischem Steuerrecht grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG). Sie wird jedoch für die Ermittlung des Steuersatzes auf andere Einkünfte (Progressionsvorbehalt) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Im Jahr des Bezugs von Notstandshilfe kann daher eine Pflichtveranlagung erforderlich sein.
Kann Notstandshilfe gleichzeitig mit Pension bezogen werden?
Nein. Notstandshilfe und eine ASVG-Alterspension können nicht gleichzeitig bezogen werden. Der Bezug einer Alterspension führt zum Wegfall des Notstandshilfeanspruchs. Eine vorzeitige Alterspension kann jedoch unter Umständen noch während des Notstandshilfebezugs beantragt werden, wobei die genauen Voraussetzungen mit dem AMS und dem Pensionsversicherungsträger abzuklären sind.