Berechnen Sie den Krankenversicherungsbeitrag für ALG-Leistungsbezieher nach Art. 2 § 42 ALVG. Der Rechner ermittelt 7,65% der monatlichen ALG-Leistung als KV-Beitrag.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 42 Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) ↗
KV-Beitrag = 7,65% der monatlichen ALG-Leistung (Neuregelung ab 2027)
Gültig ab: 1. 1. 2027
- Art. 2 § 42 Abs. 1 ALVG (ALVG) ↗
Beitragssatz gilt für alle ALG-Bezieher ohne Zusatzbetrag
Gültig ab: 1. 1. 2027
Kurz zum Thema: ALVG § 42 KV-Beitrag für ALG-Bezieher
Der KV-Beitrag für ALG-Leistungsbezieher nach Art. 2 § 42 ALVG ist ein wichtiger Sozialversicherungsbeitrag, der seit 1. Jänner 2027 gilt. Er stellt sicher, dass Arbeitslose während des ALG-Bezugs weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung (ÖGK) versichert sind.
Die Berechnung ist straightforward: Der KV-Beitrag beträgt 7,65% der monatlichen ALG-Leistung. Dieser einheitliche Satz vereinfacht die bisherige Regelung und stellt eine praxisgerechte Abdeckung der Krankenversicherungsbeiträge sicher.
Die Neuregelung ab 2027 brachte eine Angleichung der Beitragssätze für alle ALG-Bezieher. Zuvor galten unterschiedliche Sätze, was zu Komplexität und Ungleichbehandlung führte. Der neue einheitliche Satz von 7,65% schafft Klarheit und Gerechtigkeit im System.
Der Beitrag wird direkt von der ALG-Leistung einbehalten und an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weitergeleitet. Leistungsbezieher erhalten somit bereits die Netto-Leistung ausgezahlt, ohne sich um die Krankenversicherungsbeiträge kümmern zu müssen.