§ 163 ASVG — Sonderwochengeld

Berechnen Sie Ihr Sonderwochengeld nach § 163 ASVG für 2026. Das Sonderwochengeld beträgt 60 % der täglichen Bemessungsgrundlage nach § 141 Abs. 2 und wird für 16 bis 20 Wochen gewährt — je nach Geburtsart.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 163 Sonderwochengeld in Österreich

Das Sonderwochengeld nach § 163 ASVG ist eine österreichische Sozialleistung für werdende und frischgebackene Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (ÖGK) oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Es handelt sich um ein erhöhtes Krankengeld, das den Bezug von Wochengeld sicherstellt, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet oder für Selbstständige und geringfügig Beschäftigte gilt, die keine Entgeltfortzahlung erhalten.

Bemessungsgrundlage und Tagessatz

Grundlage für die Berechnung des Sonderwochengeldes ist die monatliche Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG. Diese ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen (oder 3 Kalendermonate) vor Beginn der Mutterschaftskarenz. Der tägliche Satz ergibt sich durch Division der monatlichen Bemessungsgrundlage durch 30. Das Sonderwochengeld beträgt dann 60 % dieses Tagesatzes — dies ist der zentrale Unterschied zum regulären Wochengeld nach § 162 (50 %).

Bezugsdauer und Geburtsarten

Die Dauer des Sonderwochengeldanspruchs hängt von der Geburtsart ab. Bei einer Standardgeburt beträgt die Gesamtdauer 16 Wochen: 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, der Geburtstag selbst, und 8 Wochen nach der Geburt. Bei besonderen Geburtssituationen verlängert sich der Anspruch auf 20 Wochen, wenn eine Frühgeburt vorliegt, eine Mehrlingsgeburt stattfindet oder die Entbindung per Kaiserschnitt erfolgt. In diesen Fällen erhöht sich die Bezugsdauer nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen.

Abgrenzung zum regulären Wochengeld (§ 162)

Das Sonderwochengeld nach § 163 unterscheidet sich vom regulären Wochengeld nach § 162 durch den höheren Prozentsatz (60 % statt 50 %) und die Berechnung als erhöhtes Krankengeld gemäß § 141 Abs. 2. In der Praxis beginnt das Sonderwochengeld nach dem Ende der Entgeltfortzahlungsfrist des Arbeitgebers (in der Regel nach 8 Wochen) oder gilt sofort für nicht angestellte Frauen. Der höhere Satz von 60 % soll die Mehraufwendungen für Schwangerschaft und frühkindliche Betreuung teilweise ausgleichen.

Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderwochengeld ist eine aufrechte Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Geburt und throughout dem Bezugszeitraum. Für angestellte Frauen besteht der Anspruch nach dem Ende der Entgeltfortzahlung. Selbstständige und geringfügig Beschäftigte erhalten das Sonderwochengeld grundsätzlich während des gesamten Bezugszeitraums. Ein gesonderter Antrag ist bei der ÖGK zu stellen, wobei die Geburtsklinik oder der behandelnde Arzt die medizinische Bestätigung ausstellt.

Häufige Fragen zum ASVG § 163 Sonderwochengeld

Was ist das Sonderwochengeld nach § 163 ASVG?

Das Sonderwochengeld ist eine Geldleistung der österreichischen Krankenversicherung für werdende und frischgebackene Mütter. Es handelt sich um ein erhöhtes Krankengeld nach § 141 Abs. 2 ASVG, das 60 % der täglichen Bemessungsgrundlage (gemäß § 125) beträgt. Im Unterschied zum regulären Wochengeld nach § 162, das 50 % beträgt, erhalten Mütter hier den höheren Satz von 60 %, weshalb es „Sonderwochengeld" genannt wird. Die Leistung wird von der ÖGK ausbezahlt.

Wie wird die Bemessungsgrundlage für das Sonderwochengeld berechnet?

Die Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus den letzten 13 Wochen oder 3 Kalendermonaten vor dem Beginn der Mutterschaftskarenz. Der tägliche Satz ergibt sich aus der monatlichen Beitragsgrundlage dividiert durch 30 (§ 125). Das Sonderwochengeld beträgt dann 60 % dieses Tagesatzes. Beispiel: 2.000 € monatlich ÷ 30 = 66,67 € Tagesatz × 60 % = 40,00 € Sonderwochengeld pro Tag.

Wie lange wird Sonderwochengeld bezogen — und wovon hängt die Dauer ab?

Die Bezugsdauer richtet sich nach der Geburtsart. Bei einer Standardgeburt beträgt die Gesamtdauer 16 Wochen (8 Wochen vor der Geburt + der Geburtstag + 8 Wochen nach der Geburt). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich der Anspruch auf 20 Wochen (8 Wochen vor + 12 Wochen nach der Geburt). Voraussetzung ist durchgehend aufrechte krankenversicherung (keine Karenzzeiten ohne Leistungsanspruch).

Was ist der Unterschied zwischen § 162 und § 163 ASVG?

§ 162 ASVG regelt das „normale" Wochengeld (50 % der täglichen Bemessungsgrundlage). § 163 ASVG regelt das Sonderwochengeld (erhöhtes Krankengeld nach § 141 Abs. 2 = 60 % der täglichen Bemessungsgrundlage). In der Praxis sind beide Leistungen für Mütter relevant — § 163 bietet den höheren Satz, der nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber einsetzt. Der Rechner hier berechnet ausschließlich das Sonderwochengeld nach § 163.

Wie unterscheidet sich das Sonderwochengeld von der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers?

Während der ersten 8 Wochen vor der Geburt erhalten Arbeitnehmerinnen in der Regel eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (Mutterschaftsurlaub). Danach, und für Arbeitnehmerinnen ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z. B. Selbstständige oder geringfügig Beschäftigte), springt das Sonderwochengeld der ÖGK ein. Das Sonderwochengeld beträgt 60 % der täglichen Bemessungsgrundlage — höher als das reguläre Wochengeld (50 %) — und wird für die gesamte Bezugsdauer von 16 bzw. 20 Wochen gewährt.

Verwandte Rechner

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