§ 195 ASVG — Familiengeld

Berechnen Sie das Familiengeld und Taggeld nach § 195 ASVG für Versehrte während Anstaltspflege. Geben Sie die Jahres-Bemessungsgrundlage und die Anzahl der Familienangehörigen ein — der Rechner ermittelt sofort den täglichen Satz nach der gesetzlichen Staffelung (1,6 % bis max. 2,8 %) und prüft die Sperrung nach § 195 Abs. 4 ASVG.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 195 Familiengeld und Taggeld für Versehrte

Das Familiengeld nach § 195 ASVG ist eine spezifische Leistung der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung (AUVA — Allgemeine Unfallversicherungsanstalt). Es wird Versehrten gewährt, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anstaltspflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt in Anspruch nehmen. Der Zweck der Leistung ist die finanzielle Absicherung der Familie des Versehrten während dessen stationärem Aufenthalt — eine Zeit, in der der Versehrte möglicherweise kein oder nur ein reduziertes Einkommen hat.

Bemessung des Familiengeldes nach Abs. 2

Die Höhe des täglichen Familiengeldes richtet sich nach der Jahres-Bemessungsgrundlage des Versehrten und der Anzahl der anspruchsberechtigten Familienangehörigen. Die Tages-Bemessungsgrundlage errechnet sich aus der Jahres-Bemessungsgrundlage geteilt durch 12 und dann durch 30. Auf diesen Tagesbetrag wird der gesetzliche Prozentsatz angewendet: Der erste Angehörige erhält 1,6 %, jeder weitere Angehörige erhöht den Satz um 0,4 Prozentpunkte — jedoch nie mehr als 2,8 % insgesamt. Diese gestaffelte Berechnung stellt sicher, dass Familien mit mehr Mitgliedern entsprechend höhere Unterstützung erhalten.

Taggeld bei fehlenden Familienangehörigen (Abs. 3)

Hat der Versehrte keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen im Sinne des § 123 Abs. 2, 4 und 7 ASVG, steht ihm anstelle des Familiengeldes ein Taggeld zu. Dieses beträgt 1,0 % der Tages-Bemessungsgrundlage. Es handelt sich hierbei um eine Individualleistung, die dem Versehrten selbst zukommt und nicht zur Versorgung von Familienangehörigen dient. Der niedrigere Satz spiegelt wider, dass keine Familie mitzuversorgen ist.

Sperrung der Leistung nach § 195 Abs. 4

Ein wesentlicher Punkt ist die Sperrung des Anspruchs nach § 195 Abs. 4 ASVG: Weder Familiengeld noch Taggeld werden gewährt, solange der Versehrte eine Pension bezieht oder ein Entgelt bzw. Einkommen bezieht, das 50 % des vollen Entgelts übersteigt. Diese Regelung verhindert eine Doppelversorgung — der Versehrte soll nicht gleichzeitig eine volle Pension und Versehrtenleistungen beziehen. Sobald die anspruchsbegründenden Voraussetzungen wieder vorliegen, lebt der Anspruch auf Familiengeld oder Taggeld automatisch wieder auf.

Familienangehörigenbegriff nach § 123 ASVG

Die Bestimmung des Kreises der anspruchsberechtigten Familienangehörigen folgt § 123 ASVG. Dieser umfasst den Ehegatten (auch eingetragene Partnerschaft), Kinder (leibliche Kinder, Adoptivkinder, in Hausgemeinschaft lebende Stiefkinder), Enkelkinder und Geschwister, die mit dem Versehrten in Hausgemeinschaft leben und überwiegend von ihm versorgt werden, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Eltern und Großelgliedern, wenn sie mit dem Versehrten in Hausgemeinschaft leben und von ihm versorgt werden. Für die Praxis ist die korrekte Ermittlung des Angehörigenkreises entscheidend, da sie den konkreten Familiengeldsatz bestimmt und direkt die finanzielle Absicherung der Familie beeinflusst.

Häufige Fragen zum ASVG § 195 Familiengeld

Was ist das Familiengeld nach § 195 ASVG?

Das Familiengeld nach § 195 ASVG ist eine finanzielle Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (AUVA), die an Versehrte gewährt wird, während diese Anstaltspflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt erhalten. Die Leistung dient der Absicherung der Angehörigen des Versehrten während dessen stationärem Aufenthalt. Anspruch besteht nur, wenn der Versehrte noch nicht eine Pension oder mehr als 50 % seines vollen Entgelts bezieht (§ 195 Abs. 4 ASVG).

Wie wird das Familiengeld nach § 195 Abs. 2 berechnet?

Das tägliche Familiengeld beträgt einen bestimmten Prozentsatz der 1/12 der Jahres-Bemessungsgrundlage (Jahres-BG geteilt durch 12, dann durch 30): Für den ersten Familienangehörigen 1,6 %, für jeden weiteren 0,4 % zusätzlich, maximal jedoch 2,8 %. Beispiel: Jahres-BG € 43.200 (Tages-BG € 120) mit zwei Angehörigen: € 120 × 2,0 % = € 2,40 pro Tag.

Was ist der Unterschied zwischen Familiengeld und Taggeld nach § 195 Abs. 3?

Hat der Versehrte keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen (§ 123 Abs. 2, 4 und 7 ASVG), steht ihm anstelle des Familiengeldes ein Taggeld zu. Dieses beträgt 1,0 % der Tages-Bemessungsgrundlage (1/12 der Jahres-BG / 30). Das Taggeld ist eine individuelle Leistung und nicht für die Versorgung von Familienangehörigen bestimmt.

Wann wird das Familiengeld/Taggeld gesperrt?

Nach § 195 Abs. 4 ASVG wird das Familiengeld und Taggeld nicht gewährt, solange der Versehrte eine Pension bezieht oder ein Entgelt/Einkommen bezieht, das 50 % des vollen Entgelts übersteigt. In diesen Fällen ruht der Anspruch auf die Versehrtenleistung. Sobald die Anspruchsvoraussetzungen wieder vorliegen (z. B. nach Ende des Pensionsbezugs), lebt der Anspruch wieder auf.

Welche Familienangehörigen sind nach § 123 ASVG anspruchsberechtigt?

Nach § 123 Abs. 2, 4 und 7 ASVG zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis: der Ehepartner (auch eingetragene Partnerschaft), Kinder (eigene, angenommene, Stiefkinder in Hausgemeinschaft), Enkel und Geschwister, die mit dem Versehrten in Hausgemeinschaft leben und überwiegend von ihm versorgt werden, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Eltern und Großeltern. Jeder weitere Angehörige erhöht den Familiengeldsatz um 0,4 Prozentpunkte.

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