Berechnen Sie den Steigerungsbetrag Ihrer österreichischen Alterspension nach § 261 ASVG. Geben Sie Ihre Gesamtbemessungsgrundlage und Versicherungsjahre ein — der Rechner ermittelt sofort den monatlichen und jährlichen Steigerungsbetrag sowie die geschätzte Gesamtpension für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 261 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Steigerungsbetrag der Alterspension — 1,78 % der Bemessungsgrundlage je Versicherungsjahr
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 238 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Bemessungsgrundlage der Pension — aufgewerteter Durchschnitt der besten 40 Beitragsjahre
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 261 Steigerungsbetrag der Alterspension
Die österreichische Alterspension wird nach einem klar definierten Berechnungsschema ermittelt, dessen Herzstück der Steigerungsbetrag nach § 261 ASVG ist. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtbemessungsgrundlage mit einem Steigerungsprozentsatz von 1,78 % pro Versicherungsjahr. Das österreichische Pensionssystem ist damit ein beitragsorientiertes Leistungssystem: Je länger und je höher die Beiträge entrichtet wurden, desto höher fällt die Pension aus.
Die Berechnungsformel des Steigerungsbetrags
Der Steigerungsbetrag berechnet sich nach der Formel: Gesamtbemessungsgrundlage × (Versicherungsjahre × 1,78 %). Bei 40 Versicherungsjahren ergibt sich ein Steigerungsprozentsatz von 71,2 % der Bemessungsgrundlage. Das System ist auf eine Vollpension bei 45 Beitragsjahren (80,1 %) ausgelegt. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist der valorisierte Durchschnitt der besten 40 Beitragsjahre nach § 238 ASVG.
Versicherungsjahre und Ersatzzeiten
Das österreichische Pensionsrecht unterscheidet zwischen Beitragsjahren (Zeiten mit tatsächlichen Beitragsentrichtungen) und Ersatzzeiten (z. B. Kindererziehungszeiten, Präsenzdienst, Krankengeld, Arbeitslosengeld). Beide Kategorien zählen als Versicherungsjahre im Sinne des § 261 ASVG, wobei Ersatzzeiten unterschiedlich stark in die Bemessungsgrundlage einfließen. Kindererziehungszeiten werden seit der Pensionsreform 2005 mit einem pauschalen Beitragswert berücksichtigt.
Höchstbeitragsgrundlage und Pensionsobergrenze
Die Beitragsgrundlage ist nach oben auf die Höchstbeitragsgrundlage (2026: € 6.510 monatlich) begrenzt. Einkünfte über diesem Betrag erhöhen weder die Beiträge noch die spätere Pension. Die Höchstpension ergibt sich aus der maximalen Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem höchstmöglichen Steigerungsprozentsatz. Für Besserverdienende mit Einkünften über der Höchstbeitragsgrundlage empfiehlt sich daher private Pensionsvorsorge zur Ergänzung der gesetzlichen Pension.
Frühpension, Abschläge und Zuschläge
Wer vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen möchte, muss mit Abschlägenrechnen. Bei der Korridorpension (ab 62 Jahren für Langzeitversicherte mit 45 Beitragsjahren) beträgt der Abschlag 5,1 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts. Eine Weiterarbeit über das Regelpensionsalter hinaus führt hingegen zu Zuschlägen von 4,2 % pro Jahr. Diese Systematik soll Anreize zur längeren Erwerbstätigkeit setzen und das Pensionssystem demografisch stabilisieren.
Häufige Fragen zum ASVG § 261 Steigerungsbetrag
Was ist der Steigerungsbetrag nach § 261 ASVG?
Der Steigerungsbetrag ist der Kernbaustein der österreichischen Alterspension. Er ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtbemessungsgrundlage mit dem Steigerungsprozentsatz von 1,78 % pro Versicherungsjahr. Bei 40 Versicherungsjahren ergibt sich ein Steigerungsbetrag von 71,2 % der Bemessungsgrundlage. Je mehr Versicherungsjahre und je höher die Bemessungsgrundlage, desto höher fällt die Pension aus.
Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Pension ermittelt?
Die Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG ist der aufgewertete Durchschnitt der besten 40 Beitragsjahre aus dem gesamten Versicherungsverlauf. Die Beitragsgrundlagen der einzelnen Jahre werden auf den aktuellen Wert valorisiert. Je länger man versichert war und je höhere Beitragsgrundlagen vorlagen, desto höher ist die Bemessungsgrundlage und damit auch die Pension.
Was gilt als Versicherungsjahr im Sinne des ASVG?
Als Versicherungsjahre zählen sowohl Beitragsjahre (Zeiten der Beschäftigung mit Beitragsentrichtung) als auch Ersatzzeiten (z. B. Kindererziehungszeiten, Präsenzdienst, Bezug von Arbeitslosengeld). Nicht alle Ersatzzeiten wirken sich gleich auf die Pensionshöhe aus — manche erhöhen den Steigerungsbetrag, andere nicht. Kindererziehungszeiten werden seit der Pensionsreform 2005 mit einem pauschalen Beitragswert berücksichtigt.
Wie hoch ist der maximale Steigerungsbetrag?
Der maximale Steigerungsbetrag wird durch die Höchstbeitragsgrundlage (2026: € 6.510 monatlich) begrenzt. Der Steigerungsprozentsatz von 1,78 % pro Versicherungsjahr wird auf maximal 45 Versicherungsjahre angewendet, was einem maximalen Steigerungsprozentsatz von 80,1 % entspricht. Einkünfte über der Höchstbeitragsgrundlage erhöhen weder die Beiträge noch die spätere Pension.
Wann hat man Anspruch auf Alterspension nach ASVG?
Die Regelaltersgrenze für die Alterspension liegt für Männer bei 65 Jahren, für Frauen wird sie schrittweise bis 2033 auf 65 Jahre angehoben. Voraussetzung sind mindestens 15 Versicherungsjahre (davon 7 Beitragsjahre innerhalb der letzten 20 Jahre) oder 25 Versicherungsjahre insgesamt. Bei Langzeitversicherten mit 45 Beitragsjahren ist die Korridorpension bereits ab 62 Jahren möglich.
Wie wirkt sich Teilzeitbeschäftigung auf die Pension aus?
Teilzeitbeschäftigung führt zu niedrigeren Beitragsgrundlagen und damit zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage. Die Zahl der Versicherungsjahre wird durch Teilzeit nicht reduziert — ein Teilzeitjahr zählt als volles Versicherungsjahr. Die Pensionshöhe wird jedoch durch die geringeren Beitragsgrundlagen negativ beeinflusst. Für Personen mit vielen Kindererziehungszeiten und niedrigen Pensionsanwartschaften kann die Ausgleichszulage (§ 292 ASVG) relevant sein.