§ 212 ASVG — Versehrtengeld Unfallversicherung

Berechnen Sie Ihr Versehrtengeld nach § 212 ASVG für 2026. Wählen Sie zwischen der Einmalleistung (bei Teilversicherten mit MdE ab 20%) oder dem Taggeld während der Arbeitsunfähigkeit.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 212 Versehrtengeld in Österreich

Das Versehrtengeld nach § 212 ASVG ist eine Leistung der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung. Es wird in zwei Formen gewährt: als einmalige Leistung für Teilversicherte mit einer Mindestminderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent, oder als Taggeld während der Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Einmalleistung (§ 212 Abs.3)

Die einmalige Versehrtengeld-Leistung erhalten Personen, die nach § 8 Abs.1 Z 3 lit. h, i und l ASVG teilversichert sind. Voraussetzung ist, dass die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine MdE von mindestens 20% verursachen. Der Basisbetrag bemisst sich nach dem Grad der MdE und wird mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) valoziert. Die jährlich angepassten Beträge werden im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Taggeld (§ 212 Abs.2)

Das tägliche Versehrtengeld wird für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gewährt, wenn keine Krankengeldanspruch aus der Krankenversicherung besteht. Der Tagessatz entspricht grundsätzlich dem Krankengeld nach §141 ASVG. Das Taggeld wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers gegen Ersatz ausgezahlt.

Kürzung bei Ablehnung der Heilbehandlung

Weigert sich der Versehrte ohne triftigen Grund, eine zumutbare Heilbehandlung anzunehmen, kann der Unfallversicherungsträger das Versehrtengeld angemessen kürzen oder die Leistung aussetzen. Die Kürzung kann 25%, 50% oder im Extremfall 100% betragen. Der Unfallversicherungsträger muss dem Versicherten die Ablehnungsgründe schriftlich mitteilen und auf die Rechtsfolgen hinweisen.

Bemessungsgrundlage nach § 208

Die Bemessungsgrundlage für das Versehrtengeld orientiert sich an § 208 ASVG. Für versicherte Personen mitKV-Anspruch entspricht das Taggeld dem Krankengeld nach §141. Für alle anderen richtet sich die Berechnung nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung. Die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt die Berechnungsbasis nach oben.

Häufige Fragen zum ASVG § 212 Versehrtengeld

Was ist das Versehrtengeld nach § 212 ASVG?

Das Versehrtengeld ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es wird entweder als einmalige Leistung (§212 Abs.3) bei Teilversicherten mit mindestens 20% Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab drei Monaten nach dem Versicherungsfall oder als Taggeld (§212 Abs.2) während der Arbeitsunfähigkeit gewährt.

Wie wird die Einmalleistung nach § 212 Abs.3 berechnet?

Die Einmalleistung richtet sich nach dem Grad der MdE. Für 20–30% MdE beträ der Basisbetrag 2026: € 931,93; für 30–40%: € 2.027,14; für 40%: € 3.732,02; für je weitere 10% MdE kommen € 935,32 hinzu. Alle Beträge werden jährlich mit dem Anpassungsfaktor (§108f) valoziert.

Wann wird das Versehrtengeld gekürzt oder ausgesetzt?

Lehnt der Versehrte eine zumutbare Heilbehandlung grundlos ab, kann der Unfallversicherungsträger das Versehrtengeld um 25%, 50% oder 100% kürzen bzw. aussetzen. Die Kürzung erfolgt nur, wenn die Arbeitsfähigkeit durch die Ablehnung nicht verbessert werden kann und die Weigerung nicht gerechtfertigt ist.

Wer hat Anspruch auf das Taggeld nach § 212 Abs.2?

Das Taggeld erhalten Personen, die nach ASVG krankenversichert sind und keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der Tagessatz entspricht dem Krankengeld nach §141 ASVG. Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung.

Welche Rolle spielt § 208 ASVG bei der Berechnung?

§ 208 ASVG regelt die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung und gilt entsprechend für die Taggeld-Berechnung. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich am Arbeitsverdienst des Versicherten und ist nach oben durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

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