§ 447f ASVG — Krankenanstaltenfinanzierung

Berechnen Sie den vorläufigen Pauschalbeitrag nach § 447f ASVG für die Krankenanstaltenfinanzierung. Der Rechner ermittelt den Steigerungssatz unter Berücksichtigung der KV-Beitragseinnahmen und der nicht anzurechnenden Mehreinnahmen (HBGL-Erhöhung, KV-Satzerhöhung, Pensions-Überweisung).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 447f Beiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung

Der § 447f ASVG bildet die gesetzliche Grundlage für die Pauschalbeiträge der Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds (vormals: Krankenanstalten-Finanzierungsfonds). Diese Beiträge stellen einen wesentlichen Finanzierungsbaustein der österreichischen Krankenhausfinanzierung dar und sind für die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der stationären Gesundheitsversorgung unerlässlich.

Rechtliche Grundlage und Zweck

Die Bestimmung wurde im Rahmen der Gesundheitsreform eingeführt und regelt die Abgeltung der stationären Versorgungsleistungen durch die Sozialversicherung. Die Landesgesundheitsfonds fungieren als zentrale Finanzierungsstelle, die die Mittel der Sozialversicherung mit den Mitteln der Bundesländer bündelt und an die Krankenanstalten weiterverteilt.

Berechnung des vorläufigen Pauschalbetrags

Der vorläufige Pauschalbetrag wird auf Basis des endgültigen Betrags des zweitvorangegangenen Jahres berechnet, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres. Diese vorläufigen Prozentsätze basieren auf den geschätzten Steigerungen der Krankenversicherungs-Beitragseinnahmen. Die tatsächliche endgültige Abrechnung erfolgt später auf Grundlage der Ist-Werte.

Nicht anzurechnende Mehreinnahmen

Eine Besonderheit des § 447f ASVG ist der Ausschluss bestimmter Mehreinnahmen aus der Steigerungsberechnung. Dazu zählen Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, Mehreinnahmen aus der Beitragssatzerhöhung in der Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 sowie Mehreinnahmen aus der Budget-finanzierten Erhöhung der Überweisung der Pensionsversicherungsträger an die Krankenversicherung ab 1. Jänner 2008.

Ausgleichsfonds

Der Ausgleichsfonds beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dient der Vereinnahmung und Verwaltung der Pauschbeiträge. Er stellt sicher, dass die Mittel zweckgebunden für die Krankenanstaltenfinanzierung verwendet werden und dass die Verteilung auf die einzelnen Landesgesundheitsfonds nach dem vereinbarten Schlüssel erfolgt.

Häufige Fragen zu § 447f ASVG

Was regelt § 447f ASVG?

§ 447f ASVG regelt die Pauschalbeiträge der Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds für die Finanzierung von Krankenanstalten. Diese Beiträge stellen einen wesentlichen Teil der Sozialversicherungsleistungen an das Gesundheitswesen dar und werden auf Basis der Entwicklung der Krankenversicherungs-Beitragseinnahmen valorisiert.

Wie wird der vorläufige Pauschalbeitrag berechnet?

Der vorläufige Pauschalbeitrag für ein Jahr ergibt sich aus dem endgültigen Pauschalbeitrag des zweitvorangegangenen Jahres, multipliziert mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres. Die Prozentsätze entsprechen den geschätzten prozentuellen Steigerungen der Krankenversicherungs-Beitragseinnahmen.

Welche Mehreinnahmen werden nicht auf den Steigerungssatz angerechnet?

Bestimmte Mehreinnahmen sind bei der Berechnung des Steigerungssatzes nicht zu berücksichtigen: Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Krankenversicherungsbeitragssätze um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005, sowie Mehreinnahmen aus der Erhöhung durch Budgetmittel des Bundes für Pensionisten ab 1. Jänner 2008.

Was ist der Ausgleichsfonds?

Der Ausgleichsfonds dient der Vereinnahmung und Verteilung der Pauschalbeiträge der Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds. Er wird beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherung verwaltet und stellt sicher, dass die Mittel zweckgebunden für die Krankenanstaltenfinanzierung eingesetzt werden.

Ab wann gilt § 447f ASVG?

Die Regelung gilt seit 2008. Das Inkrafttreten wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens determiniert. Die Bestimmung wird durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz begleitet und fortgeschrieben.

Wie unterscheidet sich der vorläufige vom endgültigen Pauschalbeitrag?

Der vorläufige Pauschalbetrag wird im Voraus auf Basis geschätzter Steigerungsraten berechnet. Die endgültige Abrechnung erfolgt später auf Basis der tatsächlichen KV-Beitragseinnahmenentwicklung. Aus der Differenz zwischen vorläufigem und endgültigem Betrag ergeben sich Nachzahlungen oder Rückerstattungen.

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