§ 460b ASVG — Pensionsbeitrag Dienstordnungen

Berechnen Sie den Pensionsbeitrag nach § 460b ASVG für Bedienstete der Sozialversicherungsträger. Geben Sie den monatlichen Bruttobezug ein — der Rechner staffelt automatisch nach den drei Einkommenszonen: bis HBGL (€ 6.510), bis 2× HBGL und darüber. Berücksichtigt auch den Dienstantritt vor/nach 1.1.1996.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 460b Pensionsbeitrag nach den Dienstordnungen

Der § 460b ASVG regelt den Pensionsbeitrag der Bediensteten der Sozialversicherungsträger Österreichs nach den Dienstordnungen DO.A, DO.B und DO.C. Diese Bestimmung ergänzt die gesetzliche Pensionsversicherung und finanziert die Pensionsleistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen. Die Regelung gilt seit 1. Jänner 2015 und wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014 eingeführt.

Dienstordnungen im Überblick

Die drei Dienstordnungen regeln die Pensionsansprüche verschiedener Bedienstetengruppen: Die Dienstordnung A (DO.A) gilt für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern, die Dienstordnung B (DO.B) für Ärzte und Dentisten, und die Dienstordnung C (DO.C) für Arbeiter. Jede Dienstordnung definiert eigene Pensionsleistungen, die über die gesetzliche Pension hinausgehen und durch die nach § 460b zu entrichtenden Zusatzbeiträge finanziert werden.

Einkommenszonen und Beitragssätze

Der Pensionsbeitrag nach § 460b ASVG ist nach Einkommenszonen gestaffelt. In Zone 1 (bis zur Höchstbeitragsgrundlage von € 6.510) gilt der jeweilige Zusatzsatz: 1,3 % für Bedienstete mit Dienstantritt vor 1996, 2,3 % für alle übrigen. Zone 2 (über HBGL bis zum Zweifachen) verwendet die Summe der Sätze nach Z 1 lit. a. Zone 3 (über 2× HBGL) erhöht den Satz zusätzlich um 1,45 Prozentpunkte — dies führt zu Sätzen von bis zu 2,75 % bzw. 3,75 % in der höchsten Zone.

Besonderheit: Dienstantritt vor/nach 1996

Die Unterscheidung nach dem Dienstantritt vor oder nach dem 1. Jänner 1996 ist für die korrekte Berechnung wesentlich. Bedienstete, die vor 1996 eingetreten sind und das für die Alterspension maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden, profitieren vom niedrigeren Zusatzsatz von 1,3 %. Dies ist eine Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Pensionsharmonisierung und den unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und Frauen.

Verhältnis zur gesetzlichen Pension

Der zusätzliche Pensionsbeitrag nach § 460b ASVG ergänzt die gesetzliche Pensionsversicherung nach ASVG. Die Summe aus ASVG-Pensionsbeitrag und DO.A/B/C-Zuschlag ergibt die Gesamtabgabe für die Altersvorsorge. Die nach § 460b entrichteten Beiträge werden für die Pensionsleistungen nach den Dienstordnungen verwendet — diese können über der gesetzlichen Standardpension liegen und stellen eine betriebliche Höherversicherung dar.

Häufige Fragen zu § 460b ASVG

Für wen gilt § 460b ASVG?

§ 460b ASVG gilt für die Pensionsbeiträge der Bediensteten der Sozialversicherungsträger Österreichs, die unter eine der drei Dienstordnungen fallen: DO.A für Angestellte, DO.B für Ärzte und Dentisten, DO.C für Arbeiter. Diese Bediensteten haben neben dem gesetzlichen Pensionsversicherungsbeitrag einen zusätzlichen Pensionsbeitrag nach der jeweiligen Dienstordnung zu leisten.

Welche Pensionsbeiträge gelten für DO.A-Angestellte?

Für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und das für die Alterspension maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden, gilt der Zusatzsatz von 1,3 %. Für alle übrigen Bediensteten gilt der Zusatzsatz von 2,3 %. Die Beiträge werden nach Einkommenszonen gestaffelt: bis zur HBGL, bis zum Zweifachen der HBGL und über dem Zweifachen.

Wie sind die Sätze nach Einkommenszonen gestaffelt?

Zone 1 (bis HBGL): Zusatzsatz nach Z 1 (1,3 % oder 2,3 %). Zone 2 (über HBGL bis 2× HBGL): Summe der Sätze nach Z 1 lit. a (also 1,3 % + 1,3 % = 2,6 % für vor-1996 oder 2,3 % + 2,3 % = 4,6 % für nach-1996). Zone 3 (über 2× HBGL): Zusatzsatz nach Z 1 lit. a zuzüglich 1,45 Prozentpunkte.

Was bedeutet DO.A/B/C?

DO.A ist die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, DO.B die Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten, DO.C die Dienstordnung C für Arbeiter. Jede Dienstordnung regelt die Arbeitsbedingungen und Pensionsleistungen für die jeweilige Bedienstetengruppe.

Können Bedienstete auch in eine Pensionskasse einzahlen?

Ja, in eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. Allerdings ist § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 für diese Beitragsleistungen nicht anzuwenden — dies verhindert eine doppelte steuerliche Absetzbarkeit.

Wie unterscheidet sich der Pensionsbeitrag nach § 460b von der gesetzlichen PV?

Der gesetzliche Pensionsversicherungsbeitrag nach § 51 ASVG beträgt für ASVG-Versicherte insgesamt 22,8 % (davon 12,55 % Arbeitnehmeranteil). Der zusätzliche Pensionsbeitrag nach § 460b (DO.A/B/C-Zuschlag) beträgt je nach Zone und Dienstantritt 1,3 % bis 3,75 % und fließt in die Finanzierung der Pensionsleistungen nach den Dienstordnungen — zusätzlich zur gesetzlichen Pension.

Verwandte Rechner

ASVG § 460b Mittel für Pensionen Dienstordnungen Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc