§ 506b ASVG — Erwerb Pensionsversicherungszeiten

Berechnen Sie den Beitrag für den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten nach § 506b ASVG. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation können österreichische Staatsangehörige durch Beitragszahlung Versicherungszeiten erwerben — 22,8 % des letzten Monatsbrutto, max. bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 506b Erwerb von Pensionsversicherungszeiten

Der § 506b ASVG regelt eine besondere Form der freiwilligen Selbstversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Diese Bestimmung richtet sich an österreichische Staatsangehörige, die ein Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation beendet haben — etwa bei den Vereinten Nationen (UN), der OECD, der Europäischen Union oder vergleichbaren zwischenstaatlichen Einrichtungen.

Voraussetzungen für den Erwerb

Nach § 506b Abs. 1 ASVG muss das Dienstverhältnis im Interesse der Republik Österreich gelegen sein. Dies ist typischerweise der Fall bei offiziellen diplomatischen Missionen oder Stabsfunktionen, die österreichische Interessen in internationalen Gremien vertreten. Das Dienstverhältnis muss tatsächlich beendet worden sein — eine bloße Versetzung innerhalb der Organisation genügt nicht. Weiters darf die betreffende Zeit nicht bereits als Versicherungszeit in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Betriebspension angerechnet worden sein (§ 506b Abs. 2 ASVG).

Berechnung des Beitrags

Der monatliche Beitrag beträgt 22,8 % des Bruttobezuges, auf den die Person im letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch hatte (§ 506b Abs. 3 ASVG). Dieser Prozentsatz entspricht dem kombinierten Pensionsversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer + Arbeitgeberanteil) und ermöglicht eine vollständige Anrechnung als Pflichtbeitragszeit. Der Beitrag ist nach oben begrenzt auf die im Zeitpunkt der Beendigung geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG), für 2026 also € 6.510 monatlich.

Zahlungsfrist und Anrechenbarkeit

Ein kritischer Punkt ist die 18-Monats-Frist nach § 506b Abs. 7 ASVG. Die Beiträge müssen innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entrichtet werden. Versäumt die versicherte Person diese Frist, gehen die Versicherungszeiten unwiderruflich verloren — eine Nachzahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, den Antrag sofort nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.

Auswirkungen auf die Pensionsleistung

Die nach § 506b ASVG erworbenen Versicherungszeiten erhöhen sowohl die Anwartschaftszeit (erforderliche Mindestversicherungszeit) als auch die Pensionsbemessungsgrundlage. Für die Ermittlung der Pension ist die Beitragsgrundlage maßgeblich, die dem tatsächlich entrichteten monatlichen Beitrag entspricht — oder bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage dem HBGL-Betrag (§ 506b Abs. 4 ASVG). Dadurch wird sichergestellt, dass die erworbenen Zeiten auch bei der Berechnung der späteren Alterspension oder Invaliditätspension voll angerechnet werden.

Häufige Fragen zu § 506b ASVG

Wer kann nach § 506b ASVG Pensionsversicherungszeiten erwerben?

Österreichische Staatsangehörige, die ein im Interesse der Republik Österreich gelegenes Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation beendet haben. Dies umfasst z. B. Bedienstete der Vereinten Nationen (UN), der OECD, der EU-Institutionen oder ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen mit Sitz in Österreich oder im Ausland.

Wie hoch ist der Beitrag nach § 506b Abs. 3 ASVG?

Der monatliche Beitrag beträgt 22,8 % des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges aus dem letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Beitrag ist jedoch nach oben begrenzt auf die geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG). Für 2026 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage € 6.510.

Wie viele Monate können nach § 506b ASVG nachgekauft werden?

Es können Versicherungszeiten für die Dauer des tatsächlichen Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation erworben werden. Die Beiträge müssen allerdings innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entrichtet werden. Maßgeblich sind daher die Monate innerhalb dieser Frist.

Welche Frist gilt für die Beitragszahlung?

Die Beiträge nach § 506b Abs. 7 ASVG sind innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation zu leisten. Wird diese Frist versäumt, geht der Anspruch auf nachträglichen Erwerb der Versicherungszeiten verloren — eine Nachzahlung ist nicht mehr möglich.

Können auch Hinterbliebene die Beiträge entrichten?

Ja, nach § 506b Abs. 1 ASVG steht das Recht auf Beitragsentrichtung auch den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu. Dies betrifft insbesondere Witwen und Waisen nach verstorbenen Bediensteten internationaler Organisationen, die einen Pensionsanspruch begründen.

Wie wirkt sich der Erwerb auf die Pension aus?

Die nach § 506b entrichteten Beiträge werden als Pflichtbeitragszeiten in der Pensionsversicherung berücksichtigt. Sie erhöhen die Anzahl der Versicherungsmonate (Beitragsmonate) und können damit die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Pensionsantritt oder eine höhere Pensionsleistung erfüllen. Die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Pensionsleistung entspricht dem bezahlten Beitrag.

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