Berechnen Sie die Sonderbeiträge nach § 54 ASVG für 2026. Geben Sie die Sonderzahlung (13./14. Gehalt) ein — der Rechner ermittelt sofort Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge auf Ihre Sonderzahlung.
Rechtsgrundlage
- § 54 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Sonderbeiträge auf Sonderzahlungen — pauschalierter SV-Satz für 13./14. Gehalt
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Definition der Sonderzahlungen im Sinne des ASVG
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 54 Sonderbeiträge auf Sonderzahlungen
In Österreich werden Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) nicht nach denselben SV-Regeln wie laufendes Entgelt behandelt. Der § 54 ASVG regelt die sogenannten Sonderbeiträge: Auf Sonderzahlungen werden pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge zu einem einheitlichen Satz erhoben, der sich von den laufenden Beitragssätzen unterscheidet.
Pauschalierter Sonderbeitragssatz 2026
Der Arbeitnehmeranteil bei Sonderzahlungen beträgt 2026 pauschal 17,07 % der Sonderzahlung. Dieser Pauschalwert setzt sich aus Krankenversicherung (3,87 %), Pensionsversicherung (10,25 %) und Arbeitslosenversicherung (3 %) zusammen — unter Abzug bestimmter Beitragsbefreiungen. Für den Arbeitgeber ergibt sich ein Sonderbeitragssatz von rund 20,93 %, der neben KV, PV und AlV auch Unfallversicherung (1,1 %) und BMSVG (1,53 %) beinhaltet.
Sonderzahlungs-Höchstbeitragsgrundlage
Sonderbeiträge werden nur bis zur jährlichen Sonderzahlungs-Höchstbeitragsgrundlage von € 13.020 (2026) erhoben. Diese beträgt das Doppelte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage. Sonderzahlungen über diesem Betrag sind SV-beitragsfrei. Die Begrenzung gilt für die Summe aller Sonderzahlungen eines Kalenderjahres.
Abgrenzung von laufendem Entgelt
Die korrekte Abgrenzung zwischen laufendem Entgelt und Sonderzahlungen ist wesentlich für die ordnungsgemäße SV-Verrechnung. Als Sonderzahlungengelten Bezüge, die nicht regelmäßig monatlich ausbezahlt werden, sondern in größeren Abständen einmalig oder pro Jahr. Regelmäßig monatlich ausbezahlte Leistungen (auch Prämien) gelten als laufendes Entgelt und unterliegen den regulären Beitragssätzen.
Steuerliche und SV-rechtliche Kombination
Die SV-Behandlung von Sonderzahlungen nach § 54 ASVG ist eng verknüpft mit der steuerlichen Behandlung nach § 67 EStG. Während das Steuerrecht das Jahressechstel und den begünstigten Steuersatz von 6 % kennt, sieht das SV-Recht einen pauschalen Beitragssatz ohne Freibeträge vor. Beide Regelungen greifen bei derselben Zahlung, müssen aber getrennt berechnet werden.
Praktische Abwicklung in der Lohnverrechnung
In der Praxis werden Sonderbeiträge im Lohnverrechnungsprogramm automatisch berechnet, wenn eine Sonderzahlung erfasst wird. Die Beitragsgruppe im ELDA-System ist für Sonderzahlungen separat. Wichtig ist die korrekte Zuordnung der Zahlung zur richtigen Beitragsperiode, da es sonst zu Korrekturen und Nachverrechnungen kommen kann.
Häufige Fragen zu ASVG § 54 Sonderbeiträgen
Was sind Sonderbeiträge nach § 54 ASVG?
Sonderbeiträge nach § 54 ASVG sind die Sozialversicherungsbeiträge, die auf Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) zu entrichten sind. Im Gegensatz zu den laufenden Beiträgen nach § 51 ASVG werden Sonderbeiträge zu einem pauschalisierten Satz berechnet. Der Arbeitnehmeranteil beträgt pauschal 17,07 % der Sonderzahlung.
Wie hoch ist der Sonderbeitrag auf Sonderzahlungen 2026?
Der Arbeitnehmeranteil zur SV auf Sonderzahlungen beträgt 2026 pauschal 17,07 % (KV 3,87 % + PV 10,25 % + AlV 3 % minus Beitragsbefreiungen für UV und bestimmte Kleinbetragsregelungen). Der Arbeitgeberanteil beläuft sich auf ca. 20,93 % (KV 3,78 % + UV 1,1 % + PV 12,55 % + AlV 3 % + BMSVG 1,53 %). Die Sonderbeiträge fallen nur bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 13.020 an.
Was gilt als Sonderzahlung im Sinne des § 54 ASVG?
Als Sonderzahlungen im Sinne des ASVG gelten Bezüge, die in größeren Zeitabständen als den regulären Lohnzahlungsperioden ausbezahlt werden: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jubiläumsgelder, Abschlussprovisionen. Wesentliches Merkmal ist der einmalige oder periodenübergreifende Charakter. Laufend ausbezahlte Leistungen (monatliche Prämien) gelten hingegen als laufendes Entgelt nach § 49 ASVG.
Gibt es eine Höchstgrenze für Sonderbeiträge?
Ja, die jährliche Sonderzahlungs-Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2026 € 13.020 (doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage). Auf Sonderzahlungen über diesem Betrag werden keine weiteren SV-Beiträge erhoben. Übersteigt die Summe aller Sonderzahlungen eines Jahres € 13.020, fällt nur auf den Betrag bis zu diesem Limit Sonderbeitrag an.
Wie werden Sonderbeiträge in der Lohnverrechnung erfasst?
In der Lohnverrechnung werden Sonderzahlungen getrennt von laufenden Bezügen erfasst. Im ELDA-System (Elektronische Lohnabgaben) gibt es eigene Beitragsgruppen für Sonderzahlungen. Die Sonderbeiträge werden zum Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzahlung berechnet und abgeführt. Eine korrekte Trennung von laufenden und einmaligen Bezügen ist für die ordnungsgemäße Sozialversicherungsabrechnung zwingend erforderlich.
Wie wirkt sich die Sonderzahlung auf die Pensionsbemessung aus?
Sonderzahlungen fließen mit in die Pensionsbemessung ein, da auf sie Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet werden. Die Beitragsgrundlagen werden in der Pensionskontomitteilung (jährlicher Kontoauszug) ausgewiesen und für die spätere Pensionsberechnung herangezogen. Höhere Sonderzahlungen führen daher zu höheren Pensionsanwartschaften, solange die Sonderzahlungs-Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.