§ 67a ASVG — Haftung bei Bauleistungen

Berechnen Sie den Haftungsbetrag nach § 67a ASVG. Wenn Sie als Auftraggeber Bauleistungen an ein Subunternehmerunternehmen vergeben, haften Sie für deren SV-Beiträge: 20 % des Werklohns (Bauerfordernis) oder 32 % (Arbeitskräfteüberlassung), max. bis zur tatsächlichen Beitragsschuld.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 67a Haftung bei Beauftragung von Bauleistungen

Die § 67a ASVG-Haftung ist ein wesentliches Instrument des österreichischen Sozialversicherungsrechts zur Bekämpfung von Sozialdumping und Beitragsbetrug im Baugewerbe. Das auftraggebende Unternehmen (der Generalunternehmer) haftet als Sicherungsschuldner für die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch seine Subunternehmer. Diese Haftungsregelung wurde mit BGBl. I Nr. 107/2025 neu gefasst und ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Die Haftung nach § 67a ASVG greift bei der Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994. Dies umfasst alle Fälle, in denen ein Unternehmen (Auftrag gebend) Bauleistungen an ein anderes Unternehmen (beauftragt) ganz oder teilweise weitergibt. Der Begriff der Bauleistung ist weit auszulegen und umfasst auch ArbNehmerüberlassung im Bausektor.

Haftungshöchstsätze

Die Haftung ist auf 20 % des Werklohnes begrenzt. Bei Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit im Bausektor) erhöht sich dieser Satz auf 32 %. Der Werklohn umfasst das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt — einschließlich aller Teilleistungen, Prämien und sonstiger Vergütungen. Die Haftung ist weiters auf die tatsächlich geschuldeten SV-Beiträge und Umlagen begrenzt (sogenannte Min-Regel).

Die HFU-Gesamtliste als Befreiungsgrund

Ein wichtiger Ausnahmetatbestand ist die HFU-Gesamtliste (Haftungsfreistellende Unternehmen) nach § 67b Abs. 6 ASVG. Führt das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung einen aktuellen Haftungsfreistellungsnachweis, entfällt die Haftung des Auftraggebers vollständig. Diese Liste kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingesehen werden und wird laufend aktualisiert. Unternehmen, die ihrer Beitragszahlungspflicht regelmäßig nachkommen, können in diese Liste aufgenommen werden.

Durchsetzung und Exekution

Die Haftung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden: wenn erfolglos Exekution gegen das Subunternehmerunternehmen geführt wurde oder wenn ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt. Der Dachverband oder der jeweilige Krankenversicherungsträger hat den Exekutionsversuch nachzuweisen, bevor die Haftung des Auftraggebers geltend gemacht werden kann. Diese Voraussetzung schützt Auftraggeber vor ungerechtfertigten Inanspruchnahmen.

Häufige Fragen zu § 67a ASVG

Was regelt § 67a ASVG?

§ 67a ASVG regelt die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens für SV-Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen (Subunternehmer) an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat. Diese Haftungsregelung gilt bei der Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 — also bei der Weitergabe von Bauaufträgen an Subunternehmer.

Wie hoch ist die Haftung?

Die Haftung ist begrenzt auf 20 % des geleisteten Werklohnes. Erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung, erhöht sich der Haftungssatz auf 32 % des Werklohnes. Der tatsächlich haftbare Betrag ist weiters auf die vom Subunternehmer geschuldeten SV-Beiträge begrenzt (Min-Regel).

Wann entfällt die Haftung?

Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der HFU-Gesamtliste (haftsicherungsfreistellende Unternehmen) nach § 67b Abs. 6 geführt wird. Diese Liste wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger geführt und kann online abgerufen werden.

Wann tritt die Haftung ein?

Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein. Sie umfasst alle Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt — einschließlich Teilleistungen und Aufrechnungen.

Wie wird die Haftung durchgesetzt?

Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution gegen das beauftragte Unternehmen geführt wurde oder wenn bezüglich des Subunternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt. Die Haftung besteht unbeschadet von Ansprüchen nach § 13a IESG.

Ab wann gilt die neue Regelung?

§ 67a ASVG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025 eingeführt und ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Die Regelung ersetzt bzw. ergänzt frühere haftungsrechtliche Bestimmungen im Bauwesen und ist für alle Bauleistungsaufträge anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt vergeben werden.

Verwandte Rechner

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