ASVG § 700a

Berechnen Sie, ob Sie Anspruch auf die Einmalzahlung von 100 € nach § 700a ASVG haben. Diese einmalige Zahlung wurde im Dezember 2016 an alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich und einem Pensionsanspruch in diesem Monat ausbezahlt.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2016 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 700a Einmalzahlung (Folge) 2016

Gesetzliche Grundlage und Zweck der Einmalzahlung

Der österreichische Gesetzgeber hat mit § 700a ASVG eine einmalige Sonderzahlung für Pensionsbezieher eingeführt. Die Regelung wurde als Reaktion auf die wirtschaftliche Situation von Pensionisten beschlossen und hatte zum Ziel, allen betroffenen Personen eine einheitliche Zuwendung von 100 € zukommen zu lassen. Diese Sonderzahlung war kein Bestandteil der regulären Pension, sondern eine eigenständige Leistung, die zusammen mit der Dezember-Pension 2016 zur Auszahlung kam.

Voraussetzungen für den Anspruch

Um die Einmalzahlung nach § 700a ASVG zu erhalten, mussten zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens musste im Dezember 2016 ein Anspruch auf mindestens eine Pension bestehen — dabei war unerheblich, ob es sich um eine Alterspension, eine Invaliditätspension, eine Witwenpension oder eine andere Pensionsart handelte. Zweitens musste der gewöhnliche Aufenthalt der anspruchsberechtigten Person in Österreich liegen. Diese kumulative Bedingung stellt sicher, dass die Sonderzahlung gezielt jenen zugutekommt, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben.

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgte am 30. Dezember 2016 automatisch — pensionierte Personen mussten keinen gesonderten Antrag stellen. Der Betrag wurde gemeinsam mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung überwiesen. Maßgeblich war dabei, welche Pension im Dezember 2016 den höchsten monatlichen Betrag aufwies, da die Einmalzahlung zusammen mit dieser zur Auszahlung kam.

Steuerliche Behandlung und Exekutionsschutz

Die Einmalzahlung nach § 700a ASVG war ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit. Ebenso waren keine Krankenversicherungsbeiträge davon zu entrichten. Besonders hervorzuheben ist, dass die Einmalzahlung als unpfändbar erklärt wurde — sie konnte somit nicht zur Begleichung von Schulden herangezogen werden. Diese Privilegierung unterstreicht den sozialpolitischen Charakter der Sonderzahlung und stellte sicher, dass der Betrag den pensionierten Personen tatsächlich in voller Höhe zugutekam.

Abgrenzung zu anderen Einkommen

Ein wesentlicher Aspekt der Regelung ist, dass die Einmalzahlung ausdrücklich nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG gilt. Diese Bestimmung ist besonders relevant im Kontext der Anrechnung von Einkommen auf andere Sozialleistungen, etwa bei Witwenpensionen oder Ergänzungsleistungen. Da die Einmalzahlung nicht als Einkommen zählt, blieb sie bei der Berechnung dieser Leistungen unberücksichtigt.

Historischer Kontext und Nachfolgregelungen

Die Einmalzahlung nach § 700a ASVG war Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Pensionserhöhung und sozialen Abfederung in Österreich. Vergleichbare Einmalzahlungen wurden in den Folgejahren in unterschiedlicher Höhe beschlossen. Die Regelung zeigt exemplarisch, wie der österreichische Gesetzgeber mit einmaligen Sozialtransfers auf wirtschaftliche Rahmenbedingungen reagiert und dabei gezielt vulnerable Gruppen wie Pensionisten adressiert.

Häufige Fragen zur ASVG § 700a Einmalzahlung 2016

Wer hat Anspruch auf die Einmalzahlung nach § 700a ASVG?

Anspruch auf die Einmalzahlung von 100 € haben alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hatten. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Wie hoch ist die Einmalzahlung nach § 700a ASVG?

Die Einmalzahlung beträgt einmalig 100 € und wird zusammen mit der höchsten laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 ausbezahlt. Der Betrag ist für alle Anspruchsberechtigten gleich — unabhängig von der Pensionshöhe.

Wann wurde die Einmalzahlung ausgezahlt?

Die Einmalzahlung wurde zum 30. Dezember 2016 zusammen mit der jeweiligen laufenden Pensionszahlung ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgte automatisch — ein gesonderter Antrag war nicht erforderlich.

Wird die Einmalzahlung auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Nein. Die Einmalzahlung gilt ausdrücklich nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG. Sie wird daher nicht auf andere Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche angerechnet.

Ist die Einmalzahlung steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit. Ebenso sind von der Einmalzahlung keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Darüber hinaus ist die Einmalzahlung unpfändbar.

Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 700a ASVG?

Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person. Wer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat — also nicht nur vorübergehend dort lebt —, hat in der Regel den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

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