§ 51a ASVG — Knappschaftlicher Zusatzbeitrag

Berechnen Sie den knappschaftlichen Zusatzbeitrag nach § 51a ASVG für 2026. Der Beitrag beträgt 5,5 % der monatlichen Beitragsgrundlage und wird ausschließlich vom Dienstgeber (Arbeitgeber) getragen — der Dienstnehmeranteil ist null.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 51a Knappschaftlicher Zusatzbeitrag 2026

Der knappschaftliche Zusatzbeitrag nach § 51a ASVG ist ein spezieller Sozialversicherungsbeitrag für Beschäftigte im Bergbau und verwandten Branchen (sog. knappschaftlich Versicherte). Er ergänzt die regulären ASVG-Beiträge nach § 51 und beträgt 5,5 % der monatlichen Beitragsgrundlage. Das Besondere: Der Beitrag wird zu 100 % vom Dienstgeber getragen — der Dienstnehmer hat keinen Anteil.

Hintergrund: Knappschaftliche Versicherung in Österreich

Die knappschaftliche Versicherung hat eine lange Geschichte und geht auf die historischen Bergbaubruderschaften (Knappschaften) zurück, die Bergleute bei Krankheit, Unfall und im Alter absicherten. Im modernen Österreich regelt § 2 Abs. 1 Z 9 ASVG, welche Tätigkeiten als knappschaftlich gelten. Dazu zählen insbesondere Beschäftigte in Erz-, Kohle- und Salzbergwerken sowie in bestimmten Montanbetrieben.

Beitragssatz und Berechnung 2026

Der Beitragssatz für den knappschaftlichen Zusatzbeitrag beträgt 2026 unverändert 5,5 % der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage entspricht dem beitragspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 6.510 (2026). Ein Beispiel: Bei einem Monatsbrutto von 3.000 € ergibt sich ein Zusatzbeitrag von 3.000 × 5,5 % = 165 €, der ausschließlich der Dienstgeber abführt.

Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung

Der höhere Beitragssatz des Dienstgebers ist gerechtfertigt durch besondere Leistungsansprüche der knappschaftlich Versicherten. Diese erwerben Versicherungszeiten zu einem günstigeren Faktor und können unter bestimmten Voraussetzungen früher in dieKnappschaftspension eintreten als regulär ASVG-Versicherte. Die Knappschaftspension ist Teil der allgemeinen ASVG-Alterspension, wird jedoch innerhalb der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gesondert geführt.

Abgrenzung zu anderen ASVG-Zusatzbeiträgen

Der Zusatzbeitrag nach § 51a ASVG ist nicht zu verwechseln mit dem Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG (Zusatzbeitrag bei Entgeltfortzahlung im Krankenstand) oder den Sonderbeiträgen nach § 54 ASVG (auf Sonderzahlungen). Alle drei sind eigenständige Beitragsarten mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen, Beitragssätzen und Trägerschaften. Nur der Zusatzbeitrag nach § 51a ASVG ist ausschließlich auf knappschaftlich Versicherte beschränkt.

Häufige Fragen zum ASVG § 51a Knappschaftlichen Zusatzbeitrag

Was ist der knappschaftliche Zusatzbeitrag nach § 51a ASVG?

Der knappschaftliche Zusatzbeitrag gemäß § 51a ASVG ist ein besonderer Sozialversicherungsbeitrag für Beschäftigte im Bergbau und Montanbereich (sog. knappschaftlich Versicherte). Er beträgt 5,5 % der monatlichen Beitragsgrundlage und wird ausschließlich vom Dienstgeber (Arbeitgeber) getragen. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) leistet keinen Anteil.

Wer gilt als knappschaftlich versichert?

Knappschaftlich versichert sind Personen, die in einem typischen Bergbau- oder Montanbetrieb beschäftigt sind. § 2 Abs. 1 Z 9 ASVG definiert den Kreis der unter das Knappschaftsstatut fallenden Tätigkeiten. Typischerweise handelt es sich um Beschäftigte in Erzbergwerken, Kohlebergwerken, Salzbergwerken und verwandten Betrieben. Die knappschaftliche Versicherung beinhaltet besondere Leistungsansprüche im Bereich der Pensionsversicherung.

Wie hoch ist der Beitragssatz für den knappschaftlichen Zusatzbeitrag 2026?

2026 beträgt der Beitragssatz für den knappschaftlichen Zusatzbeitrag nach § 51a ASVG 5,5 % der monatlichen Beitragsgrundlage. Dieser Betrag wird vollständig vom Dienstgeber getragen. Beispiel: Bei einer Beitragsgrundlage von 3.000 € monatlich ergibt sich ein Zusatzbeitrag von 165 € (3.000 × 5,5 %).

Wozu dient der knappschaftliche Zusatzbeitrag?

Der knappschaftliche Zusatzbeitrag dient der Finanzierung besonderer Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Knappschaftlich Versicherte haben aufgrund der besonders belastenden Arbeitsbedingungen im Bergbau Anspruch auf günstigere Pensionszugangsbedingungen und besondere Leistungen. Der höhere Beitragssatz des Dienstgebers gleicht diesen erhöhten Leistungsanspruch aus.

Gilt die Höchstbeitragsgrundlage auch für den Zusatzbeitrag nach § 51a ASVG?

Ja, auch für den knappschaftlichen Zusatzbeitrag gilt die allgemeine monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, die 2026 bei € 6.510 liegt. Einkommensanteile über diesem Betrag unterliegen keiner Beitragspflicht. Die Beitragsgrundlage richtet sich nach denselben Regeln wie bei den übrigen ASVG-Beiträgen gemäß §§ 44 ff ASVG.

Gibt es neben dem § 51a Zusatzbeitrag weitere knappschaftliche Besonderheiten?

Ja. Neben dem Zusatzbeitrag nach § 51a ASVG bestehen für knappschaftlich Versicherte weitere Besonderheiten: Sie erwerben Versicherungszeiten zu einem günstigeren Umrechnungsfaktor, haben Anspruch auf Knappschaftspension und können unter Umständen früher in Pension gehen als Normalversicherte. Die knappschaftliche Pensionsversicherung ist Teil der allgemeinen ASVG-Pensionsversicherung, wird aber gesondert abgerechnet.

Verwandte Rechner

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