§§ 76, 77 ASVG

Berechnen Sie den Krankenversicherungsbeitrag für Selbstversicherte nach §§ 76, 77 ASVG: alleinige Tragung des Beitragssatzes von 7,55 % auf die Beitragsgrundlage nach § 76 ASVG — ohne Dienstgeberanteil.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Krankenversicherung Selbstversicherte — alleinige Beitragstragung nach §§ 76, 77 ASVG

Wer sich in Österreich freiwillig in der Krankenversicherung selbstversichert (§ 16 ASVG), trägt den Beitrag zur Gänze selbst. Es gibt keinen Dienstgeberanteil wie bei der Pflichtversicherung — die versicherte Person ist „Alleinzahler". Der anzuwendende Beitragssatz ist in § 77 Abs. 1 ASVG geregelt und beträgt 7,55 % der Beitragsgrundlage.

Beitragssatz nach § 77 ASVG

§ 77 Abs. 1 ASVG bestimmt: „Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten … 7,55 %." Dieser Satz ist fix und einkommensunabhängig. Anders als im deutschen System (§ 250 SGB V, voller Beitragssatz auf das Einkommen mit kassenindividuellem Zusatzbeitrag) wird in Österreich nicht das individuelle Einkommen, sondern eine satzungsmäßige Beitragsgrundlage herangezogen.

Beitragsgrundlage nach § 76 ASVG

Die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte ist nach § 76 Abs. 1 ASVG ein fester Betrag. Der gesetzliche Basiswert beträgt 125 € pro Kalendertag (rund 3.750 € pro Monat bei 30 Tagen) und wird jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG angepasst. Bei besonders geringen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Versicherungsträger die Beitragsgrundlage auf Antrag herabsetzen. Der Rechner verwendet die Standard-Grundlage als Vorgabe, lässt aber eine Anpassung zu, um Herabsetzungen abzubilden.

Abgrenzung zur Pflichtversicherung

In der Pflichtversicherung von Dienstnehmern teilen sich Dienstnehmer und Dienstgeber den Krankenversicherungsbeitrag (§ 51 ASVG: Dienstnehmeranteil 3,87 %, Dienstgeberanteil 3,78 %). In der Selbstversicherung trägt die versicherte Person den vollen Satz von 7,55 % allein. Der Monatsbeitrag ergibt sich aus Beitragsgrundlage × 7,55 %, der Jahresbeitrag aus dem Zwölffachen.

Häufige Fragen zur KV-Selbstversicherung (§§ 76, 77 ASVG)

Wer trägt den Krankenversicherungsbeitrag in der Selbstversicherung allein?

In der Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16 ASVG) trägt die versicherte Person den Beitrag zur Gänze selbst — es gibt keinen Dienstgeberanteil. Das ist das österreichische Pendant zur „alleinigen Beitragstragung". Der Beitragssatz beträgt nach § 77 Abs. 1 ASVG 7,55 % der Beitragsgrundlage.

Wie hoch ist der Beitragssatz für KV-Selbstversicherte 2026?

Der Beitragssatz für in der Krankenversicherung Selbstversicherte beträgt nach § 77 Abs. 1 ASVG 7,55 % der Beitragsgrundlage. Dieser Satz gilt unabhängig vom Einkommen; maßgeblich ist die Beitragsgrundlage nach § 76 ASVG.

Welche Beitragsgrundlage gilt für die KV-Selbstversicherung?

Nach § 76 Abs. 1 ASVG ist die Beitragsgrundlage ein fester Betrag (Basiswert 125 € pro Kalendertag, rund 3.750 € pro Monat bei 30 Tagen), der jährlich mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) angepasst wird. Anders als beim deutschen System wird also nicht das individuelle Einkommen herangezogen, sondern eine satzungsmäßige Beitragsgrundlage.

Kann die Beitragsgrundlage herabgesetzt werden?

Ja. Bei besonders geringen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Versicherungsträger die Beitragsgrundlage auf Antrag herabsetzen. Im Rechner kann die Beitragsgrundlage daher frei angepasst werden, um eine herabgesetzte Grundlage abzubilden.

Worin unterscheidet sich die KV-Selbstversicherung von der Pflichtversicherung?

Bei der Pflichtversicherung (Dienstnehmer) teilen sich Dienstnehmer und Dienstgeber den Beitrag (§ 51 ASVG, Dienstnehmeranteil KV 3,87 %). Bei der Selbstversicherung trägt die versicherte Person den vollen Satz von 7,55 % allein und auf einer satzungsmäßigen Beitragsgrundlage statt auf dem laufenden Entgelt.

Für wen kommt die Selbstversicherung in der Krankenversicherung in Frage?

Die Selbstversicherung nach § 16 ASVG steht Personen offen, die nicht bereits pflichtversichert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben — etwa nicht erwerbstätige Personen oder solche ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz. Sie ermöglicht den freiwilligen Erwerb des Krankenversicherungsschutzes gegen den Beitrag nach § 77 ASVG.

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