§ 33 Abs. 5 EStG — Single-Parent-Absetzbetrag

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf den Single-Parent-Absetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988. Geben Sie die Anzahl Ihrer Kinder unter 18 Jahren, Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen und Ihre Jahressteuerlast ein — der Rechner zeigt sofort, welcher Absetzbetrag Ihnen zusteht.

Letzte Aktualisierung: 11. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Single-Parent-Absetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG

Der Single-Parent-Absetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 ist eine steuerliche Erleichterung für Alleinerziehende (Alleinverdienende oder Alliingleiner), die Kinder unter 18 Jahren betreuen. Ziel ist es, die höhere finanzielle Belastung von Ein-Eltern-Familien steuerlich abzufedern. Das österreichische Einkommensteuerrecht sieht zwei gestaffelte Stufen vor, die sich nach Kinderanzahl und Einkommenshöhe unterscheiden.

Stufe 1 — 1+ Kinder, Einkommen unter 36.000 €

Für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren und einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen unter 36.000 € beträgt der Absetzbetrag 494 € pro Kind und Jahr. Dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen und reduziert die tatsächliche Steuerlast. Bei drei Kindern in dieser Stufe ergibt sich beispielsweise ein Absetzbetrag von 1.482 € jährlich. Die Einkommensgrenze von 36.000 € gilt auch dann, wenn mehr als ein Kind vorhanden ist — die höhere Stufe 2 mit 669 € pro Kind greift erst ab 2+ Kindern und einer Grenze von 40.000 € Einkommen.

Stufe 2 — 2+ Kinder, Einkommen unter 40.000 €

Haben Alleinerziehende mindestens zwei Kinder unter 18 Jahren und ein Einkommen unter 40.000 €, erhöht sich der Absetzbetrag auf 669 € pro Kind und Jahr. Bei zwei Kindern sind das 1.338 € jährlich, bei drei Kindern 2.007 € — eine deutlich spürbare Entlastung. Die höhere Einkommensgrenze von 40.000 € trägt der Tatsache Rechnung, dass Mehrkindfamilien in der Regel höhere Kosten haben. Überschreitet das Einkommen die Grenze, fällt der erhöhte Absetzbetrag vollständig weg — ein Entfallen auf Stufe 1 ist nicht vorgesehen.

Abgrenzung zum Familienbonus Plus

Der Single-Parent-Absetzbetrag ist kein Ersatz für den Familienbonus Plus (§ 33a EStG), sondern eine eigenständige, kumulierbare Steuererleichterung. Während der Familienbonus Plus monatlich ausgezahlt wird (200 € pro Kind unter 18, 41,67 € pro Kind 18+ mit Unterhalt), wird der Single-Parent-Absetzbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht und mindert die Steuerschuld. Beide Instrumente zusammen können die Steuerlast von Alleinerziehenden deutlich reduzieren — vorausgesetzt, die Einkommensgrenzen und Voraussetzungen sind erfüllt.

Geltendmachung und Veranlagung

Der Single-Parent-Absetzbetrag wird automatisch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Eigenständige Anträge sind nicht erforderlich — das Finanzamt wendet den Absetzbetrag an, sofern die Voraussetzungen aus der Veranlagung hervorgehen. Die Veranlagung kann für bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden. Für Selbstständige und Unternehmer gelten dieselben Regelungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Einkommensgrenzen und Grenzüberschreitung

Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen — also nach Abzug aller Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Werbungskosten. Überschreitet das Einkommen die jeweilige Grenze auch nur geringfügig, entfällt der Anspruch auf die betreffende Stufe vollständig. Ein Anspruch auf den allgemeinen (nicht erhöhten) Absetzbetrag für Alleinerziehende kann daneben bestehen, ist aber in § 33 Abs. 1–4 geregelt und nicht Gegenstand dieses Rechners.

Voraussetzungen im Überblick

Zusammengefasst müssen für den erhöhten Single-Parent-Absetzbetrag folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Betreuung von Kindern unter 18 Jahren (mindestens 1 für Stufe 1, mindestens 2 für Stufe 2), Unterschreitung der jeweiligen Einkommensgrenze (36.000 € bzw. 40.000 €), und die Eigenschaft als Alleinerziehende/r (Alleinverdienende/r oder Alliingleiner). Die steuerliche Wirkung ist auf die tatsächliche Jahressteuerlast begrenzt — ein Absetzbetrag von 988 € bringt bei einer Steuerlast von nur 500 € effektiv 500 € Steuerminderung.

Häufige Fragen zum Single-Parent-Absetzbetrag

Was ist der Single-Parent-Absetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG?

Der Single-Parent-Absetzbetrag ist ein erhöhter Absetzbetrag für Alleinerziehende (Alleinverdienende oder Alliingleiner) mit Kindern unter 18 Jahren. Er soll die steuerliche Belastung von Ein-Eltern-Familien reduzieren. Es gibt zwei gestaffelte Stufen: Stufe 1 gilt für 1+ Kinder mit Einkommen unter 36.000 € (494 €/Jahr pro Kind), Stufe 2 für 2+ Kinder mit Einkommen unter 40.000 € (669 €/Jahr pro Kind).

Welche Einkommensgrenzen gelten für den Absetzbetrag?

Für Stufe 1 (1+ Kinder) gilt eine Einkommensgrenze von 36.000 € jährlich. Für Stufe 2 (2+ Kinder) gilt eine höhere Grenze von 40.000 € jährlich. Überschreitet das steuerpflichtige Einkommen die jeweilige Grenze, entfällt der Anspruch auf den erhöhten Absetzbetrag — auch wenn noch ein anderer Elternteil vorhanden ist.

Wie viele Kinder muss ich haben, um Anspruch zu haben?

Für Stufe 1 genügt ein Kind unter 18 Jahren. Für Stufe 2 (669 € pro Kind) sind mindestens zwei Kinder unter 18 Jahren erforderlich. Der Anspruch entfällt komplett, wenn keine Kinder unter 18 vorhanden sind — dann greift der allgemeine Alleinerziehenden-Absetzbetrag nach anderen Bestimmungen.

Was passiert, wenn meine Steuerlast niedriger als der Absetzbetrag ist?

Die tatsächliche Steuerminderung ist auf Ihre Jahressteuerlast begrenzt (MIN-Funktion). Haben Sie z. B. einen Absetzbetrag von 988 € (2 Kinder Stufe 1), aber nur 500 € Jahressteuerlast, erhalten Sie effektiv 500 € Steuerminderung — der Rest verfällt.

Wie unterscheidet sich der Single-Parent-Absetzbetrag vom Familienbonus Plus?

Der Single-Parent-Absetzbetrag (§ 33 Abs. 5) und der Familienbonus Plus (§ 33a) sind zwei verschiedene Steuererleichterungen, die gleichzeitig in Anspruch genommen werden können. Der Single-Parent-Absetzbetrag ist ein fester Betrag pro Kind (494 € oder 669 €), während der Familienbonus Plus ein monatlicher Betrag ist (200 €/Monat unter 18, 41,67 €/Monat 18+). Beide werden auf die Steuerlast angerechnet.

Kann ich den Absetzbetrag auch rückwirkend geltend machen?

Der Single-Parent-Absetzbetrag wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie können die Veranlagung für bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragen. Voraussetzung ist, dass die Einkommensgrenzen im jeweiligen Jahr erfüllt waren und die Kinder unter 18 waren.

Gilt der Absetzbetrag auch bei gemeinsamem Sorgerecht?

Der Single-Parent-Absetzbetrag steht grundsätzlich dem Elternteil zu, der das Kind überwiegend betreut. Bei gemeinsamem Sorgerecht und hälftiger Betreuung kann der Absetzbetrag zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Einkommensgrenzen und Kindesalter-Voraussetzungen müssen beim jeweiligen Elternteil erfüllt sein.

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