CFC-Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrig besteuerter ausländischer Körperschaft — Passiveinkünfte werden in Österreich zum KSt-Satz von 23% nachversteuert.
Rechtsgrundlage
- § 10a Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) (KStG 1988) ↗
Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrig besteuerter ausländischer Körperschaft (CFC-Regel)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 21 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) (KStG 1988) ↗
Körperschaftsteuersatz 23% (BGBl. I 2023/118)
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: CFC-Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG) ist ein zentrales Instrument des österreichischen Steuerrechts zur Bekämpfung der Niedrigbesteuerung. Die sogenannte CFC-Regel (Controlled Foreign Corporation) stellt sicher, dass Passiveinkünfte, die über ausländische Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern erwirtschaftet werden, nicht dauerhaft der österreichischen Besteuerung entzogen bleiben.
Historische Entwicklung und Rechtsgrundlage
Die CFC-Regel in § 10a KStG wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass österreichische Unternehmen ihre Passiveinkünfte nicht durch Zwischenschaltung von Gesellschaften in Niedrigsteuerländern der Besteuerung entziehen können. Der Schwellenwert von 12,5% wurde bewusst gewählt, da er der Hälfte des ursprünglichen österreichischen KSt-Satzes von 25% entspricht. Seit 2024 gilt in Österreich ein reduzierter KSt-Satz von 23% (BGBl. I 2023/118), wodurch sich der Schwellenwert für „niedrig besteuerte" Körperschaften auf 11,5% halbiert — allerdings gilt nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin der historische Schwellenwert von 12,5% als Fixpunkt.
Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs 2
Der Katalog der Passiveinkünfte umfasst vier Kategorien, die durch ihre typische Niedrigbesteuerung gekennzeichnet sind: Dividenden aus Beteiligungen, Zinserträge aus Darlehen und sonstigen Forderungen, Tantiemen und Lizenzgebühren sowie bestimmte Mieteinnahmen. Aktive Einkünfte aus einem tatsächlichen Geschäftsbetrieb — etwa Produktionserträge oder Dienstleistungseinkünfte — fallen nicht unter die CFC-Regel, selbst wenn sie in einem Niedrigsteuerland erzielt werden.
Die 10%-Beteiligungsschwelle
Die CFC-Regel greift nur, wenn die österreichische Muttergesellschaft mindestens 10% der ausländischen Gesellschaft hält. Diese Schwelle kann entweder direkt oder indirekt über eine Kette von Zwischenholdinggesellschaften erfüllt werden. Das bedeutet, dass auch komplexe Beteiligungsstrukturen mit mehrstufigen Holdings in Niedrigsteuerländern von der Regelung erfasst werden können.
Anrechnung ausländischer Steuern
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die im Ausland bereits gezahlte Steuer auf die Passiveinkünfte auf die österreichische Hinzurechnungssteuer angerechnet. Dies bedeutet, dass wenn die ausländische Tochter bereits 8% Körperschaftsteuer gezahlt hat und die AT-Hinzurechnungssteuer 23% beträgt, nur die Differenz von 15% als Hinzurechnungssteuer anfällt. Die Anrechnung setzt voraus, dass die ausländische Steuer tatsächlich gezahlt und nicht durch Verlustverrechnung reduziert wurde.
Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
Die CFC-Regel gilt unabhängig davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem Niedrigsteuerland besteht. Auch in DBA-Fällen kann die Hinzurechnungsbesteuerung greifen, sofern die ausländische Körperschaft die Voraussetzungen einer niedrig besteuerten Körperschaft erfüllt. Die Abkommensschutzbestimmungen (Anti-Treaty-Shopping-Regelungen) bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen zu § 10a KStG 1988
Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG?
Die Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regel) nach § 10a KStG stellt sicher, dass Passiveinkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaft nicht der niedrigen Besteuerung im Ausland entgehen. Die Passiveinkünfte werden der österreichischen Muttergesellschaft hinzugerechnet und unterliegen dem österreichischen Körperschaftsteuersatz von 23%.
Wann gilt eine ausländische Körperschaft als „niedrig besteuert"?
Eine ausländische Körperschaft gilt als niedrig besteuert, wenn der effektive Steuersatz unter 12,5% liegt — das ist die Hälfte des österreichischen KSt-Satzes (ursprünglich 25%, seit 2024: 23%). Dies betrifft insbesondere Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern wie Irland, die Cayman Islands oder bestimmte EU-Staaten mit Sonderregimen.
Welche Einkünfte sind von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen?
Als Passiveinkünfte gelten nach § 10a Abs 2 KStG insbesondere Dividenden, Zinserträge, Tantiemen und Mieteinnahmen aus bestimmten Quellen. Diese Einkunftsarten zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Ausland oft keiner oder nur einer sehr niedrigen Besteuerung unterliegen.
Welcher Beteiligungssatz löst die CFC-Regel aus?
Die CFC-Regel greift, wenn die österreichische Körperschaft mindestens 10% an der ausländischen Körperschaft hält. Dies kann sowohl direkt als auch über eine Beteiligungskette (Zwischengesellschaften) erfüllt werden.
Wie wird die Hinzurechnungssteuer berechnet?
Die Hinzurechnung erfolgt anteilig nach dem Beteiligungssatz. Die darauf entfallende österreichische KSt (23%) wird um die im Ausland bereits gezahlte Steuer gekürzt, soweit diese anrechenbar ist. Die netto Hinzurechnungssteuer ist also die Differenz zwischen der AT-Steuer und der bereits gezahlten Auslandssteuer.