§ 11 UStG — Rechnungslegung

Prüfen und berechnen Sie Rechnungsangaben nach § 11 UStG 1994 für 2026. Geben Sie Rechnungsbetrag und Steuersatz ein — der Rechner ermittelt Nettobetrag, USt-Betrag und prüft die Vollständigkeit der Pflichtangaben für eine korrekte österreichische Rechnung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UStG § 11 Rechnungsanforderungen in Österreich

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung ist die Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG. § 11 UStG 1994 regelt detailliert, welche Angaben eine Rechnung zwingend enthalten muss, damit sie im Sinne des Umsatzsteuerrechts anerkannt wird. Fehlen wesentliche Pflichtangaben, kann der Empfänger die ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer abziehen.

Pflichtinhalt einer vollständigen Rechnung

Eine vollständige Rechnung nach § 11 UStG muss mindestens enthalten: Name und Anschrift beider Vertragsparteien, UID-Nummer des Leistenden, fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Leistungsdatum oder -zeitraum, Leistungsbeschreibung (Menge und Art),Entgelt (Nettobetrag), anzuwendender Steuersatz und ausgewiesener Steuerbetrag. Jede fehlende Angabe kann den Vorsteuerabzug gefährden.

Kleinbetragsrechnung bis € 400

Bei Rechnungsbeträgen bis € 400 brutto ist eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung zulässig. Diese muss kein separates Entgelt und keinen gesonderten Steuerbetrag ausweisen, sondern nur Steuersatz und Gesamtbetrag. Außerdem entfällt die Pflicht zur Angabe der UID-Nummer des Empfängers. Dies erleichtert die Rechnungslegung für Kleinstbeträge (z. B. Kassenbons, Restaurantrechnungen).

Elektronische Rechnungen

Elektronische Rechnungen sind nach § 11 Abs. 2 UStG zulässig, wenn der Empfänger zustimmt. Die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts müssen sichergestellt sein — durch qualifizierte elektronische Signatur (QES), EDI oder interne Kontrollverfahren. Im öffentlichen Sektor ist die E-Rechnung verpflichtend für Aufträge ab bestimmten Schwellenwerten. Die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen muss deren Lesbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) gewährleisten.

Rechnungsberichtigung

Fehlerhafte Rechnungen können und müssen berichtigt werden. Eine Rechnungsberichtigung muss die ursprüngliche Rechnungsnummer und das Ausstellungsdatum der Original-Rechnung enthalten sowie klar als Berichtigung gekennzeichnet sein. Die Berichtigung wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung. Dies ist besonders relevant für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers.

Aufbewahrungspflicht

Rechnungen müssen nach der Bundesabgabenordnung (BAO) und dem UStG mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden. Bei Liegenschaften verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf 22 Jahre (§ 12 Abs. 10 UStG). Die Rechnungen müssen während der gesamten Aufbewahrungszeit lesbar, vollständig und unveränderbar sein.

Häufige Fragen zu UStG § 11 Rechnungslegung

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung nach § 11 UStG enthalten?

Eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 11 UStG muss enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art der Leistung, Tag der Lieferung oder Zeitraum der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in Aufgliederung nach Steuersätzen, anzuwendender Steuersatz sowie UID-Nummer des leistenden Unternehmers.

Wann ist eine Kleinbetragsrechnung ausreichend?

Bei Rechnungsbeträgen bis € 400 brutto (inkl. USt) ist eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung zulässig. Diese muss enthalten: Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Menge und Art der Lieferung oder Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz. Es ist kein Ausweis des Nettoretrags, keine separate Steuerausweisung und keine UID-Nummer des Empfängers erforderlich.

Wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?

Unternehmer sind nach § 11 Abs. 1 UStG verpflichtet, bei Umsätzen an andere Unternehmer oder juristische Personen eine Rechnung auszustellen. Die Rechnung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten besondere Fristen (meist bis zum 15. des Folgemonats).

Ist eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zulässig?

Ja, elektronische Rechnungen sind in Österreich zulässig, wenn der Empfänger zugestimmt hat und die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sind. Dies kann durch qualifizierte elektronische Signatur (QES), EDI-Verfahren oder durch interne Kontrollen im Rechnungslegungsprozess erfolgen. Ab 2025 ist die E-Rechnungspflicht für öffentliche Auftraggeber und bestimmte B2B-Transaktionen im Rahmen der EU-E-Invoicing-Richtlinie weiter ausgebaut worden.

Was passiert, wenn eine Rechnung fehlerhaft ist?

Eine fehlerhafte Rechnung (z. B. fehlende Pflichtangaben, falscher Steuersatz) kann zu einem Verlust des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger führen. Der Leistungsempfänger kann eine Berichtigung der Rechnung verlangen. Eine berichtigte Rechnung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Berichtigungen müssen als solche gekennzeichnet werden und auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen.

Muss jede Rechnung eine fortlaufende Nummer haben?

Ja, nach § 11 Abs. 1 Z 6 UStG muss jede Rechnung eine eindeutige, fortlaufende Nummer enthalten. Diese Nummer darf nur einmal vergeben werden. Das Nummerierungssystem muss lückenlos und chronologisch sein, kann aber eigene Nummerierungskreise (z. B. nach Geschäftsjahr oder Tochtergesellschaft) umfassen. Die fortlaufende Nummerierung sichert die Manipulationssicherheit und erleichtert die steuerliche Nachvollziehbarkeit.

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