§ 21 UStG — Voranmeldung

Berechnen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 21 UStG 1994 für 2026. Geben Sie Ausgangssteuer und Vorsteuer des Zeitraums ein — der Rechner ermittelt sofort die Zahllast oder das Vorsteuerguthaben für Ihre UVA.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UStG § 21 Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) nach § 21 UStGist die regelmäßige Abgabe, mit der Unternehmer in Österreich ihre Umsatzsteuerschuld vorauszahlungsweise berechnen und an das Finanzamt melden. Sie ist ein zentrales Instrument der USt-Abwicklung und ermöglicht eine gleichmäßige unterjährige Steuerabführung statt einer einmaligen Jahresabrechnung.

Berechnung der Zahllast

Die Zahllast ergibt sich aus der einfachen Formel: Gesamte Ausgangssteuer (= USt auf eigene Ausgangsrechnungen) minus Gesamte Vorsteuer (= USt aus Eingangsrechnungen). Ist das Ergebnis positiv, ist dieser Betrag an das Finanzamt abzuführen. Bei negativem Ergebnis entsteht ein Vorsteuerguthaben, das auf das Abgabenkonto gutgeschrieben oder erstattet wird.

Voranmeldungszeiträume und Fristen

Die Häufigkeit der UVA-Einreichung richtet sich nach dem Vorjahresumsatz: Bei über € 100.000 ist monatliche Einreichung erforderlich. Zwischen € 30.000 und € 100.000 ist quartalsweise Einreichung möglich. Unter € 30.000 entfällt die Voranmeldungspflicht. Die Abgabefrist beträgt jeweils den letzten Tag des zweitfolgenden Monatsnach dem Voranmeldezeitraum (z. B. UVA Jänner → Abgabe bis 31. März).

Elektronische Einreichung über FinanzOnline

Die UVA ist ausschließlich elektronisch über FinanzOnlineeinzureichen. Papierformulare sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die Einreichung ist kostenlos und kann direkt über das Finanzonline-Portal oder über ein steuerliches Vertretungssystem (z. B. Kanzleisoftware) erfolgen. Bei der Einreichung wird automatisch die Zahllast ausgewiesen und der Fälligkeitstermin angegeben.

Ist-Besteuerung als Liquiditätsvorteil

Unternehmer mit einem Umsatz unter € 110.000 sowie Freiberufler können beim Finanzamt die Ist-Besteuerung nach § 17 UStG beantragen. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Steuerschuld erst mit dem tatsächlichen Geldeingang (statt mit der Rechnungsausstellung). Das verbessert die Liquidität und schützt vor Vorfinanzierungsproblemen bei langen Zahlungszielen.

Jahresumsatzsteuererklärung

Zusätzlich zur regelmäßigen UVA ist am Jahresende eine Umsatzsteuerjahreserklärung (U 1) einzureichen. Diese fasst alle monatlichen oder quartalsweisen UVA zusammen und dient der endgültigen Jahresveranlagung. Eventuelle Differenzen zwischen Vorauszahlungen und tatsächlicher Jahresschuld werden ausgeglichen. Die Jahreserklärung ist bis 30. Juni des Folgejahres (elektronisch über FinanzOnline) einzureichen.

Häufige Fragen zu UStG § 21 Voranmeldung

Was ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA)?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) ist eine regelmäßige Abgabemeldung, in der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer (Ausgangssteuer) und die bezahlte Vorsteuer gegenüberstellen. Der Saldo — Zahllast oder Vorsteuerguthaben — ist an das Finanzamt abzuführen bzw. wird erstattet. Die UVA ist monatlich oder quartalsweise über FinanzOnline einzureichen.

Wann muss die UVA eingereicht werden?

Die UVA ist spätestens am letzten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums einzureichen und die Zahllast zu entrichten. Für Jänner ist die UVA also bis Ende März einzureichen. Die Abgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline. Bei Vorsteuerguthaben wird das Guthaben auf das Abgabenkonto gutgeschrieben.

Wie oft muss die UVA eingereicht werden?

Die Häufigkeit hängt vom Jahresumsatz ab: Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz über € 100.000 müssen monatlich eine UVA einreichen. Bei einem Umsatz zwischen € 30.000 und € 100.000 ist eine quartalsweise Einreichung möglich. Bei einem Umsatz unter € 30.000 entfällt die Voranmeldungspflicht (Jahressteuererklärung genügt). Neu gegründete Unternehmen müssen im ersten und zweiten Jahr immer monatlich einreichen.

Wie berechnet sich die Zahllast in der UVA?

Die Zahllast ergibt sich aus der Differenz: Gesamte Ausgangssteuer (USt auf alle eigenen Ausgangsrechnungen des Voranmeldezeitraums) minus Gesamte Vorsteuer (USt aus allen Eingangsrechnungen des gleichen Zeitraums). Ist die Ausgangssteuer größer als die Vorsteuer, entsteht eine Zahllast. Im umgekehrten Fall entsteht ein Vorsteuerguthaben, das erstattet wird.

Was passiert bei verspäteter Einreichung der UVA?

Bei verspäteter Einreichung der UVA kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Zahllast festsetzen. Bei nicht bezahlter Zahllast fallen Säumniszuschläge (Zinsen) an. Darüber hinaus kann das Finanzamt Schätzungsbescheide erlassen. Die rechtzeitige elektronische Einreichung über FinanzOnline ist daher dringend empfohlen.

Wie funktioniert die Ist-Besteuerung vs. Soll-Besteuerung?

Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Steuerschuld mit Ausführung der Leistung (unabhängig vom Zahlungseingang). Bei der Ist-Besteuerung (nach § 17 UStG, auf Antrag möglich bei Umsatz unter € 110.000 oder für Freiberufler) entsteht die Steuerschuld erst beim tatsächlichen Geldeingang. Die Ist-Besteuerung ist günstiger für die Liquidität, da die USt erst nach Zahlungseingang abgeführt werden muss.

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