§ 20 UStG — Veranlagungszeitraum

Berechnen Sie die Umsatzsteuer nach dem Veranlagungszeitraum gemäß § 20 UStG 1994 für 2026. Geben Sie Ihre Umsätze nach Steuersatz (19 %, 20 %, 10 %, 13 %) sowie die abziehbare Vorsteuer ein — der Rechner ermittelt die zu entrichtende Umsatzsteuer und die Nettosteuerschuld.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UStG § 20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung in Österreich

Die Umsatzsteuer (USt) ist in Österreich die wichtigste indirekte Steuer und wird auf Lieferungen und sonstige Leistungen von Unternehmern erhoben. § 20 UStG 1994 regelt den Veranlagungszeitraum — jenen Zeitraum, für den die Steuerschuld summiert und der Vorsteuerabzug vorgenommen wird.

Veranlagungszeitraum und Steuerschuld

Der Veranlagungszeitraum ist nach § 20 Abs. 1 UStG grundsätzlich das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe aller Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe des Veranlagungszeitraums entstanden ist. Das bedeutet, dass die USt für jeden Steuersatz (20 %, 13 %, 10 %) separat berechnet und dann zusammengezählt wird. Die Steuerschuld entsteht in Österreich grundsätzlich nach der Soll-Besteuerung — mit Ausführung der Leistung, unabhängig vom Zahlungseingang.

Steuersätze 2026

Der Normalsteuersatz von 20 % gilt seit 1. Jänner 2025 (zuvor 19 %) für die große Mehrheit aller steuerpflichtigen Umsätze. Der ermäßigte Steuersatz von 10 % betrifft Grundgüter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Bücher, Beherbergungsleistungen und öffentlichen Personennahverkehr. Der Zwischensteuersatz von 13 % wurde 2016 eingeführt und gilt für kulturelle Veranstaltungen, Tiergärten, Weinlieferungen ab Hof und lebende Tiere. Eine Differenzierung nach Steuersatz ist für die korrekte Berechnung der Gesamtumsatzsteuer unerlässlich.

Vorsteuerabzug nach § 12 UStG

Der Vorsteuerabzug nach § 12 UStG ist das zentrale Element der MWSt-Systematik. Unternehmer können die auf Wareneinkäufe und Dienstleistungen entrichtete Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen. Die Differenz zwischen der geschuldeten Ausgangs-Umsatzsteuer (USt aus eigenen Umsätzen) und der abziehbaren Vorsteuer ergibt die Nettosteuerschuld. Ist die Vorsteuer höher als die Ausgangs-USt, entsteht ein Vorsteuerüberschuss, der vom Finanzamt erstattet wird.

Melde- und Zahlungszeitraum

Obwohl der Veranlagungszeitraum kalenderjährlich läuft, müssen Unternehmer in Österreich in der Regel monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 21 UStG beim Finanzamt einreichen. Die Voranmeldung ist die vorläufige Meldung der USt für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum. Die endgültige Abrechnung erfolgt dann im Rahmen der jährlichen Veranlagung. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis € 42.000 sind von der USt befreit und müssen keine Voranmeldungen einreichen.

Einzelbesteuerung und Übergangsregelungen

§ 20 UStG unterscheidet zwischen der Gesamtberechnung im Veranlagungszeitraum und der Einzelbesteuerung in bestimmten Fällen (insbesondere bei der Differenzbesteuerung und beim Handel mit Gebrauchtwaren). Der Rechner konzentriert sich auf die Standardveranlagung, bei der alle Umsätze nach Steuersatz gruppiert, die jeweilige USt berechnet und die Summe um die Vorsteuer gekürzt wird. Für Sonderfälle wie die Innergemeinschaftliche Lieferung oder die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG gelten abweichende Regelungen.

Häufige Fragen zu UStG § 20 Veranlagungszeitraum

Was regelt § 20 UStG hinsichtlich des Veranlagungszeitraums?

§ 20 UStG 1994 regelt die Berechnung der Umsatzsteuer auf Basis der Summe aller Umsätze, für die die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraums entstanden ist. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Für jeden Veranlagungszeitraum ist eine Steuerschuld gemäß den anzuwendenden Steuersätzen zu ermitteln.

Welche Steuersätze sind im Veranlagungszeitraum anzuwenden?

Im Veranlagungszeitraum 2026 sind folgende Steuersätze anzuwenden: der Normalsteuersatz von 20 % (gilt ab 01.01.2025, davor 19 %), der ermäßigte Steuersatz von 10 % für Grundgüter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Bücher, Beherbergung) sowie der Zwischensteuersatz von 13 % für kulturelle Veranstaltungen, Weinlieferungen und lebende Tiere.

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug nach § 12 UStG?

Der Vorsteuerabzug nach § 12 UStG ermöglicht es Unternehmern, die auf eingehende Lieferungen und Leistungen entrichtete Umsatzsteuer (Vorsteuer) von der eigenen Steuerschuld abzuziehen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit UID-Nummer und zutreffender Steuersatzangabe. Die Differenz zwischen Ausgangs-USt und Vorsteuer ergibt die Netto-Steuerschuld.

Was passiert, wenn die Vorsteuer die Ausgangs-USt übersteigt?

Übersteigt die abziehbare Vorsteuer die für den Veranlagungszeitraum insgesamt geschuldete Umsatzsteuer, entsteht ein Vorsteuerüberschuss. Dieser wird dem Unternehmer vom Finanzamt erstattet. In der Berechnung wird die Nettosteuerschuld negativ, die zu entrichtende USt beträgt jedoch 0 € (gemäß max(0, Nettosteuerschuld)).

Welche Umsätze sind in die Veranlagung einzubeziehen?

In die Veranlagung nach § 20 UStG sind alle steuerpflichtigen Umsätze im Veranlagungszeitraum einzubeziehen, unabhängig vom Zahlungseingang (Ist-Besteuerung oder Soll-Besteuerung). Steuerfreie Umsätze gemäß § 6 UStG sind nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, da für sie keine USt anfällt.

Wie hat sich der Steuersatz ab 2025 geändert?

Ab 1. Jänner 2025 wurde der Normalsteuersatz der österreichischen Umsatzsteuer von 19 % auf 20 % angehoben. Die ermäßigten Steuersätze blieben unverändert bei 10 % und 13 %. Für Umsätze, die noch vor dem 01.01.2025 ausgeführt wurden, ist der alte Steuersatz von 19 % anzuwenden.

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