§ 24 UStG — Differenzbesteuerung

Berechnen Sie die USt-Differenz nach dem Differenzbesteuerungsverfahren gemäß § 24 UStG 1994 für 2026. Geben Sie Einzelhandelspreis (Verkauf) und Einstandspreis (Einkauf) ein — der Rechner ermittelt die Marge und die darauf entfallende Umsatzsteuer (20/80-Regelung). Für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Differenzbesteuerung nach § 24 UStG in Österreich

Die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 ist ein im europäischen Vergleich weit verbreitetes Besteuerungsverfahren, das speziell auf den Handel mit gebrauchten Gegenständen, Kunstgegenständen,Sammlungsstücken und Antiquitäten zugeschnitten ist. Ohne dieses Verfahren würde bei jedem Wiederverkauf eine Doppelbesteuerung drohen, da der Vorverkäufer bereits USt auf den Einkaufspreis gezahlt hat, die im Wiederverkaufspreis enthalten ist.

Wirtschaftliche Bedeutung der Margenbesteuerung

Das Differenzbesteuerungsverfahren schafft einen steuerlichen Ausgleich, der es Antiquitätengeschäften, Auktionshäusern, Kunsthändlern und Flohmärkten ermöglicht, wettbewerbsfähig zu agieren. Würde auf den gesamten Wiederverkaufspreis der volle USt-Satz von 20 % angewendet, wäre der kumulierte Steueranteil über mehrere Handelsstufen hinweg unverhältnismäßig hoch. Die Marge als Bemessungsgrundlage stellt sicher, dass die Umsatzsteuer nur einmal — auf den eigentlichen Mehrwert des Wiederverkäufers — erhoben wird.

Die 20/80-Regelung im Detail

Die Berechnung der USt-Differenz folgt einer besonderen Formel: Marge × 20/80. Dieser Faktor (0,25) erklärt sich aus der logischen Gleichung: Wenn die Bruttomarge = Marge + USt-Differenz ist, dann gilt: USt-Differenz = Bruttomarge × 20 % und gleichzeitig Bruttomarge = Marge + USt-Differenz. Auflösen nach USt-Differenz ergibt den Faktor 20/80. Konkret: Eine Marge von 400 € führt zu einer USt-Differenz von 100 € (400 × 20/80 = 100 €), was einem effektiven Steuersatz von 20 % auf die Bruttomarge entspricht.

Abgrenzung zu regulären Gegenständen

Das Verfahren gilt ausschließlich für die in § 24 Abs. 1 UStG taxativ aufgezählten Kategorien. Edelsteine (Kombinierte Nomenklatur-Positionen 7102 und 7103) sowie Edelmetalle (Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112) sind ausdrücklich ausgenommen. Darunter fallen etwa Goldbarren, Silbermünzen, Platin und Diamanten. Bei diesen Gegenständen kommt stets die normale USt-Besteuerung auf den Gesamtkaufpreis zur Anwendung, unabhängig davon, ob sie gebraucht oder neu verkauft werden.

Aufzeichnungspflichten und Betriebsprüfung

Unternehmer, die die Differenzbesteuerung anwenden, müssen ein gesondertes Verzeichnis führen (§ 24 Abs. 3 UStG). Darin sind für jeden Gegenstand zu dokumentieren: die genaue Bezeichnung und Menge, der Einkaufspreis (Einstandspreis), der Verkaufspreis (Einzelhandelspreis) sowie der Steuerbetrag. Diese Aufzeichnungen sind nicht nur für die korrekte Steuerberechnung unerlässlich, sondern auch das zentrale Beweismittel bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt. Das Verzeichnis muss über die gesamteabgabenrechtliche Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren (gemäß BAO) lesbar aufbewahrt werden.

Verhältnis zu anderen Steuersätzen

Der in § 24 UStG angewandte Steuersatz von 20 % entspricht dem Regelsteuersatz in Österreich. Im Unterschied zur regulären USt-Berechnung, bei der 20 % auf den Nettobetrag aufgeschlagen werden, wird bei der Differenzbesteuerung der Faktor 20/80 auf die Marge angewendet. Das Ergebnis ist wirtschaftlich äquivalent — der Steuersatz von 20 % wird auf den Mehrwert (die Marge) angewendet, was die Gesamtsteuerlast im Vergleich zur Volldeklaration reduziert und eine Doppelbesteuerung vermeidet.

Häufige Fragen zu UStG § 24 Differenzbesteuerung

Was ist die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG?

Die Differenzbesteuerung ist ein besonderes Besteuerungsverfahren für den Handel mit gebrauchten Gegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Anstatt auf den vollen Wiederverkaufspreis wird die Umsatzsteuer nur auf die Marge — also die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis — erhoben. Dies verhindert eine Doppelbesteuerung, da der Wiederverkäufer die bereits in den Anschaffungskosten enthaltene Vorsteuer nicht nochmals abführen muss.

Welche Gegenstände fallen unter § 24 UStG?

Unter § 24 Abs. 1 UStG fallen Kunstgegenstände (Gemälde, Skulpturen, Grafiken), Sammlungsstücke (Münzen, Briefmarken, historische Dokumente), Antiquitäten (Möbel, Uhren, Porzellan älterer als 100 Jahre) sowie sonstige bewegliche körperliche Gegenstände — ausgenommen sind Edelsteine (KN-Positionen 7102, 7103) und Edelmetalle (KN-Positionen 7106, 7108, 7110, 7112), für die das Verfahren nicht anwendbar ist.

Wie wird die USt-Differenz berechnet?

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die Marge ermittelt (Einzelhandelspreis abzüglich Einstandspreis). Anschließend wird die USt-Differenz nach der Formel Marge × 20/80 berechnet. Diese Formel ergibt sich daraus, dass die 20 % USt auf die Bruttomargengrundlage (Marge + USt) berechnet werden. Zum Beispiel: Marge = 400 €, USt-Differenz = 400 × 20/80 = 400 × 0,25 = 100 €.

Kann die Differenzbesteuerung auch bei Verlust angewendet werden?

Ja, solange die Marge nicht negativ ist (d. h. der Wiederverkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt). Wenn der Einkaufspreis über dem Verkaufspreis liegt (negative Marge), ist die Differenzbesteuerung formal nicht anwendbar und die normale Besteuerung des Gesamtpreises würde greifen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Wiederverkäufer bei Verlustgeschäften besonders prüfen muss, ob das Differenzbesteuerungsverfahren wirklich vorteilhaft ist.

Welche Aufzeichnungs- und Nachweispflichten bestehen?

Der Unternehmer muss nach § 24 Abs. 3 UStG ein Verzeichnis führen, aus dem die Art, die Menge, der Einkaufspreis und der Verkaufspreis jedes Gegenstandes ersichtlich ist, für den die Differenzbesteuerung angewendet wurde. Zusätzlich müssen Belege über den Einkauf (Rechnungen, Einkaufsbelege) aufbewahrt werden. Das Verzeichnis muss der Finanzverwaltung auf Verlangen vorgelegt werden können und ist während der allgemeinen Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) aufzubewahren.

Unterscheidet sich die österreichische Differenzbesteuerung von der EU-Regelung?

Die österreichische Regelung in § 24 UStG setzt die EU-Richtlinie 2006/112/EG (MwSt-Systemrichtlinie) um, insbesondere die Art. 312–325 über die Sonderregelung für gebrauchte Gegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Die wesentlichen Parameter (20/80-Regel, anwendbare Gegenstandskategorien, Nachweispflichten) sind unionsrechtlich vorgegeben. Die nationale Umsetzung in Österreich entspricht weitgehend der deutschen und anderer EU-Mitgliedstaaten.

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