Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet — 0% USt bei Erfüllung aller Voraussetzungen (§ 7 Abs 1 UStG).
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. Nr. 663/1994) ↗
Ausfuhrlieferung — Steuerbefreiung für Lieferungen in das Drittlandsgebiet durch Unternehmer oder ausländischen Abnehmer
Gültig ab: 1. 1. 1995
- § 6 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. Nr. 663/1994) ↗
Drittlandsgebiet — Gebiete außerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets
Gültig ab: 1. 1. 1995
- § 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. Nr. 663/1994) ↗
Ausfuhrnachweis — CMR-Frachtbrief, Konnossement, Postaufgabebeleg oder EMCS-Nachweis
Gültig ab: 1. 1. 1995
- § 10 Abs 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. Nr. 663/1994) ↗
USt-Standardsatz 20% — gilt seit 1.1.2024
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: Ausfuhrlieferung und Umsatzsteuerbefreiung nach § 7 UStG
Die Ausfuhrlieferung stellt einen der wichtigsten Steuerbefreiungstatbestände im österreichischen Umsatzsteuerrecht dar. Unternehmer, die Waren in das Drittlandsgebiet exportieren, können sich upon Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien lassen — ein wesentlicher Vorteil im internationalen Handelsverkehr, der die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Exporteure stärkt. Die zentrale Regelung findet sich in § 7 Abs 1 UStG, der die Befreiung an kumulative Voraussetzungen knüpft, die sorgfältig geprüft werden müssen.
Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete außerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets. Das sind einerseits klassische Drittstaaten wie die Schweiz, Norwegen, das Vereinigte Königreich, die USA, Kanada, Japan oder China — aber auch Überseegebiete einzelner EU-Staaten, die steuerlich als Drittland gelten. Wichtig ist die Abgrenzung: Lieferungen innerhalb der EU sind keine Ausfuhrlieferungen, sondern innergemeinschaftliche Lieferungen (igL), die nach § 6 Abs 1 Z 2 UStG ebenfalls befreit sind, aber andere Voraussetzungen und Nachweispflichten haben. Die Unterscheidung zwischen Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftlicher Lieferung ist für die umsatzsteuerliche Behandlung daher von zentraler Bedeutung.
Die Beförderung oder Versendung der Waren kann auf zwei Wegen erfolgen, die in § 7 UStG gleichwertig nebeneinanderstehen. Bei der Eigenbeförderung nach § 7 Z 1 UStG übernimmt der österreichische Unternehmer selbst den Transport der Waren in das Drittlandsgebiet. Er organisiert die Ausfuhr eigenverantwortlich und muss dies durch entsprechende Belege nachweisen. Bei der Variante über den ausländischen Abnehmer nach § 7 Z 2 UStG wird das der Lieferung zugrunde liegende Geschäft mit einem Abnehmer aus dem Drittland abgeschlossen, der die Ware dann in sein Heimatland oder ein anderes Drittland befördert oder versendet. In beiden Fällen muss die tatsächliche Ausfuhr nachgewiesen werden.
Der Ausfuhrnachweis gemäß § 8 UStG ist ein kritischer Bestandteil der Befreiung — ohne gültigen Nachweis keine Befreiung. Die konkreten Anforderungen an den Nachweis richten sich nach der Beförderungsart und sind in der UStDV detailliert geregelt. Bei Versendung mit einem Transportunternehmen dient der CMR-Frachtbrief als Nachweis, der vom Absender unterzeichnet und vom Empfänger im Drittland bestätigt wird. Bei Seetransporten ist ein Konnossement (Bill of Lading) vorzulegen, das den Empfang der Ware durch den Carrier dokumentiert. Bei Postversand genügt der Postaufgabebeleg mit Empfangsbestätigung. Bei Eigenbeförderung durch den Unternehmer sind die Belege für die Beförderung (z.B. Lieferscheine, Spediteurvertrag) aufzubewahren.
Die Befreiung der Ausfuhrlieferung hat auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Obwohl die Ausfuhrlieferung selbst steuerfrei ist, bleibt der Vorsteuerabzug für jene Eingangsleistungen erhalten, die zur Erbringung der steuerfreien Ausfuhrlieferung verwendet werden. Das bedeutet, dass der Unternehmer die auf Waren und Dienstleistungen entrichtete Vorsteuer als Gutschrift geltend machen kann, sofern diese im direkten Zusammenhang mit der Ausfuhrlieferung stehen. Voraussetzung ist, dass die Eingangsrechnungen auf den Unternehmer ausgestellt sind und die gesetzlichen Anforderungen des § 12 UStG erfüllen.
Für die Praxis empfiehlt es sich, ein strukturiertes Belegmanagement aufzubauen, das alle ausführungsrelevanten Dokumente systematisch erfasst und aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für Steuerbelege beträgt in Österreich sieben Jahre. Da das Finanzamt im Rahmen von Prüfungen die Befreiungsvoraussetzungen umfassend prüfen kann, ist eine lückenlose Dokumentation essenziell. Digitale Archivierungslösungen, die sowohl den Inhalt als auch die Echtheit der Belege nachweisen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Compliance leisten.
Häufig gestellte Fragen zu § 7 UStG
Was ist eine Ausfuhrlieferung nach § 7 UStG?
Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) befördert oder versendet, oder wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen wurde und dieser den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Die Ausfuhrlieferung ist nach § 7 Abs 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung erfüllt sein?
Für die Befreiung nach § 7 UStG müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Erstens müssen die Waren tatsächlich in das Drittlandsgebiet (Nicht-EU-Ausland) befördert oder versendet werden. Zweitens muss entweder der Unternehmer selbst befördern/versenden (Eigenbeförderung) oder der ausländische Abnehmer muss den Transport übernehmen. Drittens muss ein gültiger Ausfuhrnachweis gemäß § 8 UStG vorliegen.
Was zählt zum Drittlandsgebiet?
Zum Drittlandsgebiet gehören alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Europäischen Union. Das sind einerseits Drittstaaten wie die Schweiz, Norwegen, Vereinigtes Königreich, USA, China und andere nicht-EU-Staaten. Nicht zum Drittlandsgebiet zählen die EU-Mitgliedstaaten — Lieferungen dorthin sind keine Ausfuhrlieferungen, sondern innergemeinschaftliche Lieferungen (igl) mit separatem Vorsteuerabzug.
Welche Nachweise sind für den Ausfuhrnachweis erforderlich?
Der Ausfuhrnachweis richtet sich nach § 8 UStG und der UStDV. Bei Versendung ist der Nachweis durch den Frachtbrief (CMR), das Konnossement für Seetransporte oder den Postaufgabebeleg zu erbringen. Bei Beförderung durch den Unternehmer selbst genügt der Nachweis der Beförderung durch entsprechende Belege. Bei ausländischem Abnehmer ist zusätzlich nachzuweisen, dass der Abnehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer bei Ausfuhrlieferungen?
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen des § 7 UStG ist die Ausfuhrlieferung vollständig von der Umsatzsteuer befreit — der Steuersatz beträgt 0%. Ohne Erfüllung der Voraussetzungen gilt die Regelbesteuerung mit dem Standardsatz von 20% USt. Der Unternehmer hat in diesem Fall 20% USt auf den Lieferwert auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
Kann der Unternehmer bei der Ausfuhrlieferung Vorsteuer abziehen?
Ja, obwohl die Ausfuhrlieferung selbst steuerfrei ist, kann der Unternehmer die auf Eingangslieferungen entfallende Vorsteuer (z.B. auf Produktionskosten, Transportkosten) geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Eingangslieferungen für steuerpflichtige oder steuerfreie Ausfuhrlieferungen verwendet werden. Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist in § 12 UStG geregelt und steht unabhängig von der Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung zu.
Was passiert, wenn der Ausfuhrnachweis fehlt oder ungültig ist?
Fehlt der Ausfuhrnachweis oder ist er nicht ordnungsgemäß, kann die Steuerbefreiung nach § 7 UStG nicht in Anspruch genommen werden. Die Lieferung wird als reguläre steuerpflichtige Lieferung behandelt und der Unternehmer muss 20% USt auf den Lieferwert abrechnen. Das Finanzamt kann in diesem Fall die Nachzahlung der USt plus Zinsen verlangen. Es empfiehlt sich daher, alle Ausfuhrbelege sorgfältig aufzubewahren.