Missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln — Schwelle €100k, gewerbsmässige Begehung bis 5 Jahre, Rückzahlung mit 10% Zuschlag.
Rechtsgrundlage
- § 168g Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln — Strafrahmen
Gültig ab: 1. 7. 2021
- § 168g Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Einfache Form — bis 2 Jahre
Gültig ab: 1. 7. 2021
- § 168g Abs 4 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Gewerbsmässige Begehung — bis 5 Jahre
Gültig ab: 1. 7. 2021
Kurz zum Thema: Missbrauch von EU-Mitteln
Häufige Fragen zu § 168g StGB
Was ist die missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln nach § 168g StGB?
§ 168g StGB erfasst den Fall, dass EU-Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden — etwa wenn Fördergelder für einen anderen als den genehmigten Zweck eingesetzt werden. Anders als bei § 168f (EU-Betrug) geht es hier nicht um falsche Angaben bei der Beantragung, sondern um die zweckwidrige Verwendung bereits gewährter Mittel.
Welche Betragschwelle gilt bei § 168g StGB?
Die Bagatellschwelle beträgt €100.000. Bei Beträgen unterhalb dieser Grenze gelten die allgemeinen Regeln des Betrugstatbestands. Bei Überschreitung kommen die erhöhten Strafrahmen des § 168g zur Anwendung.
Was ist der Unterschied zwischen § 168f und § 168g StGB?
§ 168f erfasst den EU-Betrug bei der Beantragung — also die Erschleichung von Mitteln durch falsche Angaben. § 168g erfasst die zweckwidrige Verwendung bereits gewährter Mittel. Beide Normen schützen die EU-Finanzinteressen, unterscheiden sich aber in der Phase des Delikts.
Wie wird der Rückzahlungsbetrag berechnet?
Die Rückforderung umfasst den rechtswidrig verwendeten Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 10%. Dieser Zuschlag deckt den Mehraufwand der Behörden bei der Rückforderung und Aufarbeitung ab.
Welche Rolle spielt die gewerbsmässige Begehung?
Wird die missbräuchliche Verwendung gewerbsmässig begangen — also um sich eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen — erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.