§ 48 AktG

Klagebefugnis bei Schadenersatzansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat prüfen

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 48 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF)

    AktG § 48 — Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat können auch von Aktionären geltend gemacht werden, deren Einlagen 10% des Grundkapitals ODER einen Nennbetrag von €700.000 erreichen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: AktG § 48 Vorstandshaftung

## AktG § 48 — Aktionärsklage bei Vorstandshaftung Das Aktiengesetz räumt in § 48 bestimmten Aktionären das Recht ein, Schadenersatzansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Regelung ist ein wichtiges Instrument des Aktionärsschutzes, das die Kontrolle über die Geschäftsführung ergänzt. ### Voraussetzungen für die Aktionärsklage Um die Klagebefugnis nach § 48 AktG zu erlangen, muss ein Aktionär entweder Einlagen leisten, die 10% des Grundkapitals erreichen, oder einen Nennbetrag von €700.000 besitzen. Die Satzung kann niedrigere Schwellenwerte vorsehen. Es reicht also nicht aus, lediglich Aktionär zu sein — man muss eine signifikante Beteiligung vorweisen können. ### Verfahrensvoraussetzungen Neben der Erreichung des Schwellenwerts muss der Aktionär nachweisen, dass er versucht hat, die Ansprüche auf dem internen Weg durchzusetzen. Konkret bedeutet dies, dass entweder die Hauptversammlung die Geltendmachung der Ansprüche abgelehnt haben muss oder ein ordnungsgemäßer Antrag auf der Hauptversammlung gestellt wurde, der nicht zur Abstimmung gebracht wurde. ### Praktische Bedeutung Die Aktionärsklage nach § 48 AktG ist ein wichtiges Kontrollinstrument für Minderheitsaktionäre mit bedeutender Beteiligung. Sie ermöglicht die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, die der Aufsichtsrat möglicherweise nicht verfolgen will oder deren Verfolgung die Hauptversammlung abgelehnt hat. Dies stärkt die Verantwortlichkeit des Vorstands und schützt die Aktionärsinteressen.

Häufige Fragen zu § 48 AktG

Wer kann Ansprüche gegen den Vorstand geltend machen?

Grundsätzlich macht die Gesellschaft selbst (vertreten durch den Aufsichtsrat) Ansprüche gegen fehlerhaft handelnde Vorstandsmitglieder geltend. Nach § 48 AktG können jedoch auch Aktionäre diese Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen selbst geltend machen.

Welche Schwellenwerte gelten für die Aktionärsklage?

Ein Aktionär kann Ansprüche nach § 48 AktG geltend machen, wenn seine Einlagen entweder 10% des Grundkapitals erreichen ODER der Nennbetrag seiner Beteiligung mindestens €700.000 beträgt. Die Satzung kann auch einen niedrigeren Schwellenwert vorsehen.

Welche Verfahrensvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Aktionärsklage ist nur zulässig, wenn die Hauptversammlung die Geltendmachung der Ansprüche abgelehnt hat ODER ein ordnungsgemäßer Antrag auf Geltendmachung gestellt wurde, aber nicht zur Abstimmung gebracht wurde. Es muss also ein Nachweis des vorherigen Versuchs der internen Durchsetzung erbracht werden.

Was passiert wenn die Schwellenwerte nicht erreicht werden?

Wenn ein Aktionär die Schwellenwerte nicht erreicht, kann er die Ansprüche nicht selbst geltend machen. In diesem Fall muss er die Durchsetzung dem Aufsichtsrat überlassen oder versuchen, auf der Hauptversammlung eine entsprechende Abstimmung zu erwirken.

Kann die Satzung niedrigere Schwellenwerte vorsehen?

Ja, die Satzung kann einen niedrigeren Schwellenwert als die gesetzlichen 10% oder €700.000 vorsehen. Wenn die Satzung beispielsweise einen niedrigeren Betrag festlegt, gilt dieser für die Bestimmung der Klagebefugnis.

Welche Art von Ansprüchen können geltend gemacht werden?

§ 48 AktG betrifft Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen Pflichtverletzung bei der Geschäftsführung. Dies umfasst sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung der Organpflichten.

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