Klagebefugnis bei Schadenersatzansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat prüfen
Rechtsgrundlage
- § 48 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 48 — Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat können auch von Aktionären geltend gemacht werden, deren Einlagen 10% des Grundkapitals ODER einen Nennbetrag von €700.000 erreichen.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: AktG § 48 Vorstandshaftung
Häufige Fragen zu § 48 AktG
Wer kann Ansprüche gegen den Vorstand geltend machen?
Grundsätzlich macht die Gesellschaft selbst (vertreten durch den Aufsichtsrat) Ansprüche gegen fehlerhaft handelnde Vorstandsmitglieder geltend. Nach § 48 AktG können jedoch auch Aktionäre diese Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen selbst geltend machen.
Welche Schwellenwerte gelten für die Aktionärsklage?
Ein Aktionär kann Ansprüche nach § 48 AktG geltend machen, wenn seine Einlagen entweder 10% des Grundkapitals erreichen ODER der Nennbetrag seiner Beteiligung mindestens €700.000 beträgt. Die Satzung kann auch einen niedrigeren Schwellenwert vorsehen.
Welche Verfahrensvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Aktionärsklage ist nur zulässig, wenn die Hauptversammlung die Geltendmachung der Ansprüche abgelehnt hat ODER ein ordnungsgemäßer Antrag auf Geltendmachung gestellt wurde, aber nicht zur Abstimmung gebracht wurde. Es muss also ein Nachweis des vorherigen Versuchs der internen Durchsetzung erbracht werden.
Was passiert wenn die Schwellenwerte nicht erreicht werden?
Wenn ein Aktionär die Schwellenwerte nicht erreicht, kann er die Ansprüche nicht selbst geltend machen. In diesem Fall muss er die Durchsetzung dem Aufsichtsrat überlassen oder versuchen, auf der Hauptversammlung eine entsprechende Abstimmung zu erwirken.
Kann die Satzung niedrigere Schwellenwerte vorsehen?
Ja, die Satzung kann einen niedrigeren Schwellenwert als die gesetzlichen 10% oder €700.000 vorsehen. Wenn die Satzung beispielsweise einen niedrigeren Betrag festlegt, gilt dieser für die Bestimmung der Klagebefugnis.
Welche Art von Ansprüchen können geltend gemacht werden?
§ 48 AktG betrifft Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen Pflichtverletzung bei der Geschäftsführung. Dies umfasst sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung der Organpflichten.