Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats prüfen
Rechtsgrundlage
- § 29 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 29 — Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats: Bei Überschreitung der Schwellenwerte (Stammkapital > €70.000 und >50 Gesellschafter, oder >300 Arbeitnehmer, etc.)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 30g Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 30g — Vorsitzender des Aufsichtsrats: Aus der Mitte des Aufsichtsrats zu wählen
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 29 Aufsichtsrats-Bestellungspflicht
Häufige Fragen zu § 29 AktG
Wann ist ein Aufsichtsrat bei einer AG Pflicht?
Ein Aufsichtsrat ist nach § 29 AktG Pflicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) Stammkapital über 70.000 € und mehr als 50 Gesellschafter, (2) durchschnittlich mehr als 300 Arbeitnehmer, (3) leitende Gesellschaft mit über 300 Arbeitnehmern, (4) Komplementär einer KG mit über 300 Arbeitnehmern, oder (5) grenzüberschreitende Verschmelzung nach ArbVG.
Wie setzt sich der Aufsichtsrat zusammen?
Der Aufsichtsrat setzt sich aus von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern besteht ein Drittelbeteiligungsrecht der Arbeitnehmer, sodass ein Teil der Sitze durch Arbeitnehmervertreter besetzt wird. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
Was passiert wenn die Schwellenwerte unterschritten werden?
Wenn eine AG die Schwellenwerte des § 29 AktG dauerhaft unterschreitet, besteht keine gesetzliche Pflicht mehr zur Aufrechterhaltung eines Aufsichtsrats. Allerdings kann ein Aufsichtsrat freiwillig beibehalten oder eingerichtet werden. Die Satzung kann auch eine geringere Größe vorsehen als gesetzlich vorgeschrieben.
Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat?
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands, bestellt und entlässt Vorstandsmitglieder, prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht, und genehmigt bestimmte Geschäfte, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
Wie viele Mitglieder muss der Aufsichtsrat haben?
Die Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist im AktG festgelegt: bei Aktiengesellschaften mit Grundkapital bis 1,5 Millionen Euro mindestens drei Mitglieder, bei größeren Gesellschaften mindestens vier, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens sechs. Die genaue Zahl wird durch die Satzung oder das Gesetz bestimmt.