§ 29 AktG

Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats prüfen

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG § 29 Aufsichtsrats-Bestellungspflicht

## AktG § 29 — Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats Das Aktiengesetz regelt in § 29 die Voraussetzungen, unter denen eine Aktiengesellschaft zur Bestellung eines Aufsichtsrats verpflichtet ist. Der Aufsichtsrat ist ein eigenständiges Organ der AG, das die Geschäftsführung des Vorstands überwacht und bestimmte Entscheidungen genehmigen muss. ### Schwellenwerte für die Bestellungspflicht Die Bestellungspflicht für einen Aufsichtsrat entsteht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. **Kapital- und Gesellschafter-Schwelle:** Das Grundkapital (Stammkapital) übersteigt 70.000 € und die Gesellschaft hat mehr als 50 Gesellschafter. Diese Kombination zeigt eine größere Kapitalbasis und breitere Gesellschafterstruktur an. 2. **Arbeitnehmer-Schwelle:** Die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer übersteigt 300. Dies gilt unabhängig vom Grundkapital oder der Gesellschafterzahl. 3. **Konzern-Schwelle:** Wenn die Gesellschaft eine leitende Gesellschaft (beherrschendes Unternehmen) ist und die Arbeitnehmer des Konzerns insgesamt 300 übersteigen. 4. **KG-Komplementär-Schwelle:** Wenn die AG Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) ist und die kombinierten Arbeitnehmer beider Gesellschaften 300 übersteigen. 5. **Grenzüberschreitende Verschmelzung:** Wenn eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) durchgeführt wird. ### Rechtliche Konsequenzen Erfüllt eine AG diese Schwellenwerte, besteht eine zwingende gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats. Bei Verstoß gegen diese Pflicht können die betroffenen Organe persönlich haften, und Beschlüsse, die ohne den erforderlichen Aufsichtsrat gefasst wurden, können angefochten werden. ### Praktische Bedeutung Für Unternehmen, die diese Schwellenwerte erreichen oder unterschreiten, ist es ratsam, die Entwicklungen regelmäßig zu überwachen. Der Rechner hilft, die aktuelle Situation schnell zu evaluieren und die nächsten Schritte zu planen.

Häufige Fragen zu § 29 AktG

Wann ist ein Aufsichtsrat bei einer AG Pflicht?

Ein Aufsichtsrat ist nach § 29 AktG Pflicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) Stammkapital über 70.000 € und mehr als 50 Gesellschafter, (2) durchschnittlich mehr als 300 Arbeitnehmer, (3) leitende Gesellschaft mit über 300 Arbeitnehmern, (4) Komplementär einer KG mit über 300 Arbeitnehmern, oder (5) grenzüberschreitende Verschmelzung nach ArbVG.

Wie setzt sich der Aufsichtsrat zusammen?

Der Aufsichtsrat setzt sich aus von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern besteht ein Drittelbeteiligungsrecht der Arbeitnehmer, sodass ein Teil der Sitze durch Arbeitnehmervertreter besetzt wird. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

Was passiert wenn die Schwellenwerte unterschritten werden?

Wenn eine AG die Schwellenwerte des § 29 AktG dauerhaft unterschreitet, besteht keine gesetzliche Pflicht mehr zur Aufrechterhaltung eines Aufsichtsrats. Allerdings kann ein Aufsichtsrat freiwillig beibehalten oder eingerichtet werden. Die Satzung kann auch eine geringere Größe vorsehen als gesetzlich vorgeschrieben.

Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands, bestellt und entlässt Vorstandsmitglieder, prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht, und genehmigt bestimmte Geschäfte, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

Wie viele Mitglieder muss der Aufsichtsrat haben?

Die Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist im AktG festgelegt: bei Aktiengesellschaften mit Grundkapital bis 1,5 Millionen Euro mindestens drei Mitglieder, bei größeren Gesellschaften mindestens vier, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens sechs. Die genaue Zahl wird durch die Satzung oder das Gesetz bestimmt.

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