Vorsitzender und Stellvertreter des Aufsichtsrats
Rechtsgrundlage
- § 30g Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 30g — Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 29 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 29 — Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 30g Aufsichtsrats-Vorsitzender
Häufige Fragen zu § 30g AktG
Wer muss den Vorsitzenden des Aufsichtsrats wählen?
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird aus der Mitte des Aufsichtsrats selbst gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Aufsichtsrat muss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter wählen.
Wie viele Stellvertreter müssen bestellt werden?
Das Gesetz schreibt mindestens einen Stellvertreter vor. In der Praxis werden häufig mehrere Stellvertreter bestellt, insbesondere bei größeren Aufsichtsräten. Die Satzung oder eine Geschäftsordnung kann die Anzahl näher regeln.
Wann ist der Aufsichtsrat beschlussfähig?
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Beschlüssen über bestimmte wichtige Angelegenheiten kann eine größere Mehrheit erforderlich sein. Die genaue Beschlussfähigkeit hängt von der Satzung und der Geschäftsordnung ab.
Kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats alleine handeln?
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die Sitzungen und vertritt den Aufsichtsrat nach außen. Er hat jedoch keine Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Bestimmte Maßnahmen require die Genehmigung des gesamten Aufsichtsrats oder des zuständigen Ausschusses.
Was passiert wenn der Vorsitzende verhindert ist?
Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben. Gibt es mehrere Stellvertreter, bestimmt die Reihenfolge in der Geschäftsordnung oder nach dem Lebensalter, wer einspringt. Der Stellvertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.