Strafbarkeit: Bestellung angezeigt/genehmigt + Verwaltungsübertretung begangen
Ausnahme: Weisung des Gewerbeinhabers + Unzumutbarkeit der Einhaltung
Rechtsgrundlage
- § 370 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
GewO § 370 — Geldstrafen für Geschäftsführer: Wurde die Bestellung angezeigt oder genehmigt, sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Strafbar ist auch der Gewerbetreibende bei wissentlicher Duldung oder fehlender Sorgfalt bei der Auswahl.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 365m Gewerbeordnung 1994 (Geldwäsche) (BGBl. I Nr. 42/2008) ↗
GewO § 365m — Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Bei Verstößen können Geldstrafen bis zu €5 Mio. verhängt werden.
Gültig ab: 27. 2. 2008
- § 47 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
GewO § 47 — Filialgeschäftsführer: Die Bestimmungen über den gewerberechtlichen GF gelten sinngemäß für den Filialgeschäftsführer mit selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GewO § 370 Geldstrafen für Geschäftsführer
Häufige Fragen zu § 370 GewO
Wann ist der gewerberechtliche Geschäftsführer nach § 370 GewO strafbar?
Der Geschäftsführer ist strafbar, wenn seine Bestellung der Behörde angezeigt oder genehmigt wurde und er eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Strafbarkeit entfällt nur, wenn er auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers handelte und nachweisen kann, dass ihm die Einhaltung der Vorschriften unzumutbar war (§ 370 Abs 2 GewO).
Kann auch der Gewerbetreibende bestraft werden?
Ja, nach § 370 Abs 3 GewO ist der Gewerbetreibende strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich geduldet hat oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. In der Praxis ist diese Bestimmung besonders relevant, wenn der bestellte GF wiederholt auffällig wird.
Gibt es eine Ausnahme, wenn der GF auf Grund einer Weisung des Gewerbeinhabers gehandelt hat?
Ja — § 370 Abs 2 GewO sieht vor, dass der GF dann nicht verantwortlich ist, wenn er auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers gehandelt hat und ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften unzumutbar war. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Unzumutbarkeit muss der GF glaubhaft machen — etwa durch Dokumentation der Weisungslage.
Können auch juristische Personen bestraft werden?
Bei Verstößen gegen die Geldwäsche-Vorschriften (§§ 365m–365z GewO) können nach § 370 Abs 1a GewO auch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften bestraft werden — wenn eine Führungsperson (Vertretungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis oder Kontrollbefugnis) zu ihren Gunsten gehandelt hat. Zusätzlich können sie haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung durch eine Führungsperson die Begehung von Verstößen ermöglicht hat (Abs 1b).
Wie hoch sind die Strafen nach § 370 GewO?
Für allgemeine Verwaltungsübertretungen liegt der Strafrahmen je nach Schweregrad bei €50–€30.000. Bei Geldwäsche-Verstößen (§§ 365m–365z) sind die Strafen deutlich höher: bis €1 Mio. bei schweren Verstößen und bis €5 Mio. bei systematischen Verstößen — oder bis zu 10% des Jahresumsatzes.
Gelten die Regelungen auch für Filialgeschäftsführer?
Ja, § 370 Abs 4 GewO bestimmt, dass die Bestimmungen über den gewerberechtlichen GF sinngemäß für den Filialgeschäftsführer gelten — sofern diesem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde und er für die betreffende Betriebsstätte verantwortlich ist.