§ 370 GewO

Strafbarkeit: Bestellung angezeigt/genehmigt + Verwaltungsübertretung begangen
Ausnahme: Weisung des Gewerbeinhabers + Unzumutbarkeit der Einhaltung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: GewO § 370 Geldstrafen für Geschäftsführer

## GewO § 370 — Geldstrafen für den gewerberechtlichen Geschäftsführer Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) regelt in § 370 die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers und des Gewerbetreibenden. Diese Bestimmung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie die Haftungsrisiken beider Funktionen konkretisiert. ### Die Strafbarkeit des Geschäftsführers (§ 370 Abs 1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers der zuständigen Behörde angezeigt oder genehmigt, so sind bei Verletzung gewerberechtlicher Pflichten Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Die Anzeige oder Genehmigung der Bestellung ist damit das auslösende Moment für die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des GF — ohne diese formal ordnungsgemäße Bestellung greift die Norm nicht unmittelbar. In der Praxis bedeutet dies, dass der Gewerbeinhaber sorgfältig prüfen muss, ob die Bestellung des GF ordnungsgemäß erfolgt ist. Ein faktischer Geschäftsführer — also jemand, der ohne formelle Bestellung und Anzeige die Geschäfte führt — kann zwar nach allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Grundsätzen haftbar sein, die spezielle Regelung des § 370 Abs 1 greift in diesem Fall aber nicht direkt. ### Die Ausnahmeklausel (§ 370 Abs 2) Eine wichtige Ausnahme enthält Abs 2: Verletzt der GF eine Verwaltungsvorschrift auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers, so ist er nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft machen kann, dass ihm die Einhaltung dieser Vorschrift unzumutbar war. Diese Klausel schützt den GF vor einem unlösbaren Konflikt, wenn er etwa angewiesen wird, gegen eine Verwaltungsvorschrift zu verstoßen — etwa bei einem Betrieb, der ohne die erforderliche Genehmigung geführt werden soll. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind jedoch kumulativ zu verstehen: Der GF muss sowohl auf Grund einer besonderen (also nicht alltäglichen, sondern einer spezifischen) Weisung gehandelt haben, als auch nachweisen können, dass ihm die Einhaltung der Norm unzumutbar war. In der Praxis empfiehlt es sich, entsprechende Weisungen schriftlich zu dokumentieren und die Unzumutbarkeitserwägungen festzuhalten. ### Die Haftung des Gewerbetreibenden (§ 370 Abs 3) Der Gewerbetreibende (also der Inhaber des Gewerbebetriebs) haftet neben dem GF, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich geduldet hat oder wenn er es bei der Auswahl des GF an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Diese Bestimmung ist besonders relevant in Fällen, in denen der bestellte GF wiederholt gegen gewerberechtliche Vorschriften verstößt und der Gewerbetreibende untätig bleibt. Die Duldung muss „wissentlich" erfolgen — ein bloßes Kennen-müssen genügt nicht. Bei der Auswahl des GF muss der Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Bei der Bestellung eines GF mit bekannter Vorgeschichte oder offensichtlichen Defiziten in der Qualifikation kann diese Sorgfaltspflicht verletzt sein. ### Strafbarkeit juristischer Personen (§ 370 Abs 1a und 1b) Mit der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie durch das Geldwäschegesetz (GwG) und die entsprechenden Bestimmungen in der GewO wurde in § 370 Abs 1a und 1b die Möglichkeit geschaffen, auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen — freilich beschränkt auf Verstöße gegen die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsvorschriften (§§ 365m–365z GewO). Die Strafbarkeit der juristischen Person setzt voraus, dass eine Führungsperson — also jemand mit Vertretungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis oder Kontrollbefugnis — zu ihren Gunsten gehandelt hat. Zusätzlich kann die juristische Person nach Abs 1b haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Führungsperson die Begehung eines Verstoßes durch eine untergebene Person ermöglicht hat. ### Filialgeschäftsführer (§ 370 Abs 4) Die Bestimmungen gelten nach Abs 4 sinngemäß auch für Filialgeschäftsführer gemäß § 47 GewO — sofern diesem die selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis nachweislich übertragen wurde und er für die betreffende Betriebsstätte verantwortlich ist. Dies ist vor allem bei größeren Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit mehreren Standorten relevant. ### Strafrahmen Die Strafrahmen variieren erheblich je nach Art und Schwere des Verstoßes. Allgemeine Verwaltungsübertretungen bewegen sich typischerweise im Bereich von €50 bis €30.000. Bei Verstößen gegen die Geldwäsche-Vorschriften sind die Strafen deutlich höher — bei schweren Verstößen bis zu €1 Mio. und bei systematischen Verstößen bis zu €5 Mio. oder 10% des Jahresumsatzes. Für die Praxis empfiehlt es sich, bei der Bestellung eines GF die Anforderungen des Gewerberechts sorgfältig zu prüfen, die Bestellung ordnungsgemäß anzuzeigen und laufend zu überwachen, ob der GF seinen Pflichten nachkommt.

Häufige Fragen zu § 370 GewO

Wann ist der gewerberechtliche Geschäftsführer nach § 370 GewO strafbar?

Der Geschäftsführer ist strafbar, wenn seine Bestellung der Behörde angezeigt oder genehmigt wurde und er eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Strafbarkeit entfällt nur, wenn er auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers handelte und nachweisen kann, dass ihm die Einhaltung der Vorschriften unzumutbar war (§ 370 Abs 2 GewO).

Kann auch der Gewerbetreibende bestraft werden?

Ja, nach § 370 Abs 3 GewO ist der Gewerbetreibende strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich geduldet hat oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. In der Praxis ist diese Bestimmung besonders relevant, wenn der bestellte GF wiederholt auffällig wird.

Gibt es eine Ausnahme, wenn der GF auf Grund einer Weisung des Gewerbeinhabers gehandelt hat?

Ja — § 370 Abs 2 GewO sieht vor, dass der GF dann nicht verantwortlich ist, wenn er auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers gehandelt hat und ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften unzumutbar war. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Unzumutbarkeit muss der GF glaubhaft machen — etwa durch Dokumentation der Weisungslage.

Können auch juristische Personen bestraft werden?

Bei Verstößen gegen die Geldwäsche-Vorschriften (§§ 365m–365z GewO) können nach § 370 Abs 1a GewO auch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften bestraft werden — wenn eine Führungsperson (Vertretungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis oder Kontrollbefugnis) zu ihren Gunsten gehandelt hat. Zusätzlich können sie haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung durch eine Führungsperson die Begehung von Verstößen ermöglicht hat (Abs 1b).

Wie hoch sind die Strafen nach § 370 GewO?

Für allgemeine Verwaltungsübertretungen liegt der Strafrahmen je nach Schweregrad bei €50–€30.000. Bei Geldwäsche-Verstößen (§§ 365m–365z) sind die Strafen deutlich höher: bis €1 Mio. bei schweren Verstößen und bis €5 Mio. bei systematischen Verstößen — oder bis zu 10% des Jahresumsatzes.

Gelten die Regelungen auch für Filialgeschäftsführer?

Ja, § 370 Abs 4 GewO bestimmt, dass die Bestimmungen über den gewerberechtlichen GF sinngemäß für den Filialgeschäftsführer gelten — sofern diesem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde und er für die betreffende Betriebsstätte verantwortlich ist.

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