Verwaltungsstrafen bis € 1.090 für geringfügige Übertretungen der Gewerbeordnung — mit Berücksichtigung von Rückfall, Vorsatz und anderen Strafbemessungsgründen
Rechtsgrundlage
- § 368 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
§ 368 GewO — Verwaltungsstrafen: Geldstrafe bis € 1.090 für Übertretungen, die nicht mit einer höheren Strafe bedroht sind
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (BGBl. Nr. 50/1991 idgF) ↗
§ 37a VStG — Rückfall: bei Wiederholung von Verwaltungsübertretungen kann die Strafe verdoppelt werden
Gültig ab: 1. 1. 2006
- § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (BGBl. Nr. 50/1991 idgF) ↗
§ 16 VStG — Strafbemessung: Vorliegen milderner und erschwerender Umstände ist zu berücksichtigen
Gültig ab: 1. 1. 1991
Kurz zum Thema: GewO § 368 Verwaltungsstrafen Rechner 2026
Häufige Fragen zu § 368 GewO
Welche Übertretungen fallen unter GewO § 368?
§ 368 GewO erfasst geringfügige Verwaltungsübertretungen der Gewerbeordnung, die nicht mit einer höheren Strafe bedroht sind. Dazu zählen unter anderem: Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Berechtigung, Verletzung von Melde- und Anzeigepflichten, Verletzung von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten sowie das Unterlassen des Preisaushangs bei bestimmten Dienstleistungen.
Wie hoch ist die maximale Strafe nach § 368 GewO?
Die Höchststrafe beträgt € 1.090 für Ersttaten. Bei Vorliegen erschwerender Umstände — insbesondere bei Vorsatz oder Wiederholung (Rückfall) innerhalb von zwei Jahren — kann die Strafe auf bis zu € 2.180 verdoppelt werden (§ 37a VStG).
Was bedeutet Rückfall nach § 37a VStG?
Ein Rückfall liegt vor, wenn innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Bestrafung wegen derselben Tat erneut eine gleichartige Verwaltungsübertretung begangen wird. In diesem Fall kann die Strafe verdoppelt werden. Die Verdoppelung gilt als erschwerender Umstand bei der Strafbemessung.
Welche Rolle spielen mildernde und erschwerende Umstände?
Gemäß § 16 VStG sind bei der Strafbemessung sowohl mildernde als auch erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände sind insbesondere: Vorsatz, Wiederholung (Rückfall), ertragreiche Taten. Mildernde Umstände liegen vor, wenn mehrere Personen ohne Vorsatz an der Tat beteiligt waren (Mehrheit von Tätern).
Was passiert, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann?
Ist die Geldstrafe uneinbringlich — also nicht bezahlbar — kann das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. Als Richtwert gilt: ein Tag Freiheitsstrafe je angefangene € 50 der festgesetzten Geldstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf die Höhe der ursprünglichen Geldstrafe nicht übersteigen.
Wie werden mehrere Einzelverstöße behandelt?
Bei mehreren Einzelverstößen wird die Strafe entsprechend erhöht. Pro Verstoß wird ein Multiplikator von bis zu 5 angewendet (maximal fünfacher Erhöhung). Bei mehr als fünf Verstößen bleibt der Multiplikator bei 5. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, wobei der Gesamttatbestand berücksichtigt wird.
Gibt es eine Bagatellgrenze, unter der keine Strafe verhängt wird?
Nach § 368 GewO gibt es keine ausdrückliche Bagatellgrenze. Allerdings ist bei der Strafbemessung der Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen. Sehr geringfügige Verstöße ohne实质性 Konsequenzen können zu einer verhältnismäßig niedrigen Strafe führen. In der Praxis liegt die Mindeststrafe bei € 0 — eine Einstellung des Verfahrens ohne Strafe ist bei Geringfügigkeit möglich.