§ 368 GewO 1994

Verwaltungsstrafen bis € 1.090 für geringfügige Übertretungen der Gewerbeordnung — mit Berücksichtigung von Rückfall, Vorsatz und anderen Strafbemessungsgründen

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: GewO § 368 Verwaltungsstrafen Rechner 2026

## GewO § 368 — Verwaltungsstrafen für geringfügige Übertretungen Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) regelt in § 368 die Verwaltungsstrafen für Übertretungen, die nicht mit einer höheren Strafe bedroht sind. Diese Bestimmung ist von besonderer praktischer Bedeutung für Unternehmer und Gewerbetreibende, da sie eine Vielzahl alltäglicher Pflichtverletzungen erfasst. ### Strafrahmen und Obergrenze Die Geldstrafe nach § 368 GewO beträgt bis zu € 1.090. Bei Vorliegen erschwerender Umstände — insbesondere bei Vorsatz oder bei wiederholter Begehung (Rückfall) — kann die Strafe verdoppelt werden und beträgt dann bis zu € 2.180. Der Strafrahmen orientiert sich an der Schwere des Verstoßes und den jeweiligen Begleitumständen. ### Typische Verstöße im Anwendungsbereich des § 368 GewO Die Praxis kennt zahlreiche Fallgruppen, die unter § 368 GewO fallen. An erster Stelle steht die Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Berechtigung — etwa ohne Gewerbeberechtigung oder ohne die vorgeschriebene Befähigung. Ebenfalls häufig sind Verstöße gegen Meldepflichten, wie die verspätete Anmeldung einer Zweigniederlassung oder die unterlassene Anzeige einer Betriebsübernahme. Weitere typische Verstöße betreffen Anzeigepflichten gegenüber der Behörde, Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten sowie das Unterlassen des gesetzlich vorgeschriebenen Preisaushangs bei bestimmten Dienstleistungen. Auch das Fehlen der vorgeschriebenen Aushänge im Geschäftslokal fällt in diesen Bereich. ### Strafbemessung nach dem VStG Die konkrete Höhe der Strafe wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) bemessen. § 16 VStG schreibt vor, dass sowohl mildernde als auch erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Erschwerend wirken sich insbesondere Vorsatz, Wiederholung innerhalb von zwei Jahren und die ertragreiche Natur der Tat aus. Mildernde Umstände liegen vor, wenn die Tat ohne Vorsatz begangen wurde und mehrere Personen beteiligt waren. ### Rückfall nach § 37a VStG Bei wiederholter Begehung derselben Verwaltungsübertretung innerhalb von zwei Jahren nach einer rechtskräftigen Bestrafung tritt der sogenannte Rückfall ein. Dieser berechtigt die Behörde zur Verdoppelung der ansonsten zu verhängenden Strafe. Voraussetzung ist, dass die erste Tat bereits rechtskräftig bestraft wurde und die zweite Tat dieselbe oder eine gleichartige Übertretung darstellt. ### Ersatzfreiheitsstrafe Kann die festgesetzte Geldstrafe nicht eingebracht werden, kommt die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht. Als Richtwert gilt: ein Tag Freiheitsstrafe je angefangene € 50 der nicht bezahlten Geldstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe dient als letztes Mittel, wenn alle anderen Einbringungsversuche gescheitert sind. ### Praktische Bedeutung für Unternehmen Für Unternehmer ist die Kenntnis des § 368 GewO und der damit verbundenen Strafandrohungen von großer praktischer Bedeutung. Die Vermeidung von Verwaltungsstrafen beginnt mit der sorgfältigen Einhaltung aller Melde-, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten. Bei Unklarheiten über die gesetzlichen Anforderungen empfiehlt sich die Beratung durch eine qualifizierte Rechtsabteilung oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen zu § 368 GewO

Welche Übertretungen fallen unter GewO § 368?

§ 368 GewO erfasst geringfügige Verwaltungsübertretungen der Gewerbeordnung, die nicht mit einer höheren Strafe bedroht sind. Dazu zählen unter anderem: Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Berechtigung, Verletzung von Melde- und Anzeigepflichten, Verletzung von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten sowie das Unterlassen des Preisaushangs bei bestimmten Dienstleistungen.

Wie hoch ist die maximale Strafe nach § 368 GewO?

Die Höchststrafe beträgt € 1.090 für Ersttaten. Bei Vorliegen erschwerender Umstände — insbesondere bei Vorsatz oder Wiederholung (Rückfall) innerhalb von zwei Jahren — kann die Strafe auf bis zu € 2.180 verdoppelt werden (§ 37a VStG).

Was bedeutet Rückfall nach § 37a VStG?

Ein Rückfall liegt vor, wenn innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Bestrafung wegen derselben Tat erneut eine gleichartige Verwaltungsübertretung begangen wird. In diesem Fall kann die Strafe verdoppelt werden. Die Verdoppelung gilt als erschwerender Umstand bei der Strafbemessung.

Welche Rolle spielen mildernde und erschwerende Umstände?

Gemäß § 16 VStG sind bei der Strafbemessung sowohl mildernde als auch erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände sind insbesondere: Vorsatz, Wiederholung (Rückfall), ertragreiche Taten. Mildernde Umstände liegen vor, wenn mehrere Personen ohne Vorsatz an der Tat beteiligt waren (Mehrheit von Tätern).

Was passiert, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann?

Ist die Geldstrafe uneinbringlich — also nicht bezahlbar — kann das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. Als Richtwert gilt: ein Tag Freiheitsstrafe je angefangene € 50 der festgesetzten Geldstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf die Höhe der ursprünglichen Geldstrafe nicht übersteigen.

Wie werden mehrere Einzelverstöße behandelt?

Bei mehreren Einzelverstößen wird die Strafe entsprechend erhöht. Pro Verstoß wird ein Multiplikator von bis zu 5 angewendet (maximal fünfacher Erhöhung). Bei mehr als fünf Verstößen bleibt der Multiplikator bei 5. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, wobei der Gesamttatbestand berücksichtigt wird.

Gibt es eine Bagatellgrenze, unter der keine Strafe verhängt wird?

Nach § 368 GewO gibt es keine ausdrückliche Bagatellgrenze. Allerdings ist bei der Strafbemessung der Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen. Sehr geringfügige Verstöße ohne实质性 Konsequenzen können zu einer verhältnismäßig niedrigen Strafe führen. In der Praxis liegt die Mindeststrafe bei € 0 — eine Einstellung des Verfahrens ohne Strafe ist bei Geringfügigkeit möglich.

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