§ 223 UGB

Darstellungscontinuität beim Jahresabschluss: Die gewählte Darstellungsform muss beibehalten werden. Änderung nur unter besonderen Voraussetzungen (§ 222 Abs. 2) zulässig.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UGB § 223 Darstellungscontinuität und Gliederung des Jahresabschlusses

## UGB § 223 — Gliederung und Darstellungscontinuität des Jahresabschlusses Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) normiert in § 223 den Grundsatz der Darstellungscontinuität (Stetigkeit) für die Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Dieser Grundsatz ist ein zentraler Bestandteil des true and fair view-Prinzips und dient der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre hinweg. ### Der Grundsatz der Stetigkeit Einmal gewählte Darstellungsformen — insbesondere die Gliederung aufeinanderfolgender Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen — müssen beibehalten werden. Dieser Grundsatz gilt für alle Gesellschaften und stellt sicher, dass die Abschlussadressaten die Entwicklung des Unternehmens über die Zeit verfolgen können. Die Vergleichbarkeit ist ein wesentliches Element der Rechnungslegung. ### Ausnahmen nach § 222 Abs. 2 Eine Abweichung von der bisherigen Darstellungsform ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. § 222 Abs. 2 UGB lässt eine Abweichung zu, wenn diese durch besondere Umstände gerechtfertigt ist und die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die bloße Bequemlichkeit oder Präferenz für eine andere Darstellung reicht nicht aus. ### Anforderungen an die Abweichung Wenn eine Abweichung vorgenommen wird, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Erstens müssen besondere Umstände vorliegen, die die Abweichung rechtfertigen — beispielsweise wesentliche Änderungen in der Unternehmensstruktur oder der Geschäftstätigkeit. Zweitens müssen die Gründe für die Abweichung im Anhang dargelegt werden. Drittens muss die Vergleichbarkeit durch Vorjahreszahlen gewährleistet bleiben. ### Inhalt der Anhangserläuterung Der Anhang muss die Gründe für die Abweichung von der bisherigen Darstellungsform erläutern. Zusätzlich ist die voraussichtliche Auswirkung auf die Vermittlung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzuleellen. Dies ermöglicht es den Abschlussadressaten, die Vergleichbarkeit trotz der Änderung herzustellen. ### Besonderheiten bei IFRS Bei Unternehmen, die einen IFRS-Konzernabschluss nach EU-Verordnung erstellen, gelten besondere Gliederungsvorschriften. Die Stetigkeit ist innerhalb des IFRS-Abschlusses zu wahren. Bei параллер Rechnungslegung (HGB und IFRS nebeneinander) sind die Darstellungsformen für beide Rechnungslegungssysteme getrennt zu betrachten. ### Praktische Bedeutung Die sorgfältige Dokumentation der gewählten Darstellungsform und eventueller Änderungen ist für die Praxis der Rechnungslegung von großer Bedeutung. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sollte stets geprüft werden, ob die bisherige Form beibehalten werden kann oder ob besondere Umstände eine Änderung rechtfertigen.

Häufige Fragen zu UGB § 223 Gliederung

Was bedeutet Darstellungscontinuität?

Die Darstellungscontinuität (Stetigkeit) bedeutet, dass die gewählte Form der Darstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung über mehrere Jahre beibehalten werden muss.

Wann darf von der Darstellungsform abgewichen werden?

Eine Abweichung ist nur unter den Voraussetzungen des § 222 Abs. 2 zulässig. Besondere Umstände müssen vorliegen und die Abweichung muss im Anhang begründet werden.

Muss eine Formatänderung im Anhang erläutert werden?

Ja, wenn eine Formatänderung vorgenommen wird, müssen die Gründe für die Abweichung im Anhang dargelegt werden.

Gilt die Stetigkeit auch für IFRS-Abschlüsse?

Ja, bei IFRS-Anwendung gilt die Stetigkeit innerhalb des IFRS-Abschlusses. Bei параллер Rechnungslegung sind die Regelungen für HGB und IFRS separat anzuwenden.

Was passiert, wenn keine Vorjahresform dokumentiert ist?

Wenn keine Darstellungsform aus den Vorjahren dokumentiert ist, kann keine Änderung vorgenommen werden — es muss zunächst eine Form festgelegt und verwendet werden.

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