§ 245 UGB

Befreiung von der Teilkonzernabschlusspflicht: Ein Mutterunternehmen kann von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Teilkonzernabschlusses befreit werden, wenn es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen ist.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UGB § 245 Befreiende Konzernabschlüsse

## UGB § 245 — Befreiung von der Teilkonzernabschlusspflicht Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) sieht in § 245 eine wichtige Erleichterung für Mutterunternehmen vor: die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Teilkonzernabschlusses. Diese Regelung verhindert eine doppelte Konzernberichterstattung, wenn ein Unternehmen bereits in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen ist. ### Voraussetzungen der Befreiung Ein Mutterunternehmen nach § 189a Z 6 UGB kann die Befreiung in Anspruch nehmen, wenn es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen ist und die Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 erfüllt sind. Das übergeordnete Mutterunternehmen muss seinen Sitz in einem EU/EWR-Staat haben und der Konzernabschluss muss nach EU-Recht oder einem gleichwertigen Drittlandrecht erstellt worden sein. ### Drittland-Ausnahme Unternehmen, deren übergeordnetes Mutterunternehmen in einem Drittland (außerhalb EU/EWR) sitzt, können die Befreiung nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn das Drittland als gleichwertig anerkannt wäre. Die Beschränkung auf EU/EWR-Unternehmen dient der Rechtsvereinheitlichung und dem Gläubigerschutz. ### Praktische Bedeutung Die Befreiung von der Teilkonzernabschlusspflicht spart erhebliche Kosten und administrativen Aufwand. Unternehmen müssen keinen eigenen Teilkonzernabschluss erstellen, wenn sie bereits in einen übergeordneten Konzernabschluss einbezogen sind. Dies gilt insbesondere für Zwischenholdings in internationalen Konzernstrukturen. ### Anforderungen an den übergeordneten Konzernabschluss Der Konzernabschluss des übergeordneten Mutterunternehmens muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Er muss nach EU-Recht (EU-Verordnung Nr. 1606/2002) oder einem gleichwertigen Drittlandrecht erstellt worden sein. Die Gleichwertigkeit wird durch die EU-Kommission festgestellt.

Häufige Fragen zu UGB § 245 Befreiende Konzernabschlüsse

Was regelt UGB § 245?

§ 245 UGB regelt die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses. Ein Mutterunternehmen kann von dieser Pflicht befreit werden, wenn es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen ist.

Wann gilt die Befreiung?

Die Befreiung gilt, wenn das Unternehmen ein Mutterunternehmen nach § 189a Z 6 ist, in den Konzernabschluss eines übergeordneten Unternehmens einbezogen ist, und die Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 erfüllt sind.

Was ist ein befreiender Konzernabschluss?

Ein befreiender Konzernabschluss liegt vor, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen einen Konzernabschluss erstellt, der nach EU-Recht oder gleichwertigem Drittlandrecht erstellt wurde und bestimmte Mindestanforderungen erfüllt.

Gilt die Befreiung auch für Drittland-Konzerne?

Nein, die Befreiung ist auf EU/EWR-Mutterunternehmen beschränkt. Sitzt das übergeordnete Mutterunternehmen in einem Drittland, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Welche Unternehmen sind Mutterunternehmen nach § 189a Z 6?

Unternehmen, die als Inhaberin einer Beteiligung nach § 228 Abs. 3 anzusehen sind, oder Unternehmen, die einer Holding-Company gleichgestellt sind und einen beherrschenden Einfluss ausüben.

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