Befreiung von der Teilkonzernabschlusspflicht: Ein Mutterunternehmen kann von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Teilkonzernabschlusses befreit werden, wenn es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen ist.
Rechtsgrundlage
- § 245 UGB Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I Nr. 152/1897 idF BGBl. I Nr. 104/2021) ↗
UGB § 245 — Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) brauchen keinen Teilkonzernabschluss aufzustellen, wenn sie in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen sind und die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 189a Z 6 UGB Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I Nr. 152/1897 idF BGBl. I Nr. 104/2021) ↗
UGB § 189a Z 6 — Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Inhaberin einer Beteiligung nach § 228 Abs. 3 anzusehen sind oder der Holding-Company gleichgestellt sind.
Gültig ab: 17. 6. 2016
- § 245 Abs. 2 UGB Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I Nr. 152/1897 idF BGBl. I Nr. 104/2021) ↗
UGB § 245 Abs. 2 — Die Bedingungen sind erfüllt, wenn der übergeordnete Konzernabschluss nach EU-Recht oder gleichwertigem Drittlandrecht erstellt wurde.
Gültig ab: 1. 1. 2022
Kurz zum Thema: UGB § 245 Befreiende Konzernabschlüsse
Häufige Fragen zu UGB § 245 Befreiende Konzernabschlüsse
Was regelt UGB § 245?
§ 245 UGB regelt die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses. Ein Mutterunternehmen kann von dieser Pflicht befreit werden, wenn es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen ist.
Wann gilt die Befreiung?
Die Befreiung gilt, wenn das Unternehmen ein Mutterunternehmen nach § 189a Z 6 ist, in den Konzernabschluss eines übergeordneten Unternehmens einbezogen ist, und die Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 erfüllt sind.
Was ist ein befreiender Konzernabschluss?
Ein befreiender Konzernabschluss liegt vor, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen einen Konzernabschluss erstellt, der nach EU-Recht oder gleichwertigem Drittlandrecht erstellt wurde und bestimmte Mindestanforderungen erfüllt.
Gilt die Befreiung auch für Drittland-Konzerne?
Nein, die Befreiung ist auf EU/EWR-Mutterunternehmen beschränkt. Sitzt das übergeordnete Mutterunternehmen in einem Drittland, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.
Welche Unternehmen sind Mutterunternehmen nach § 189a Z 6?
Unternehmen, die als Inhaberin einer Beteiligung nach § 228 Abs. 3 anzusehen sind, oder Unternehmen, die einer Holding-Company gleichgestellt sind und einen beherrschenden Einfluss ausüben.