Berechnen Sie die Verbindlichkeit der Erben nach § 1337 ABGB. Geben Sie Schadenersatzbetrag, entgangenen Gewinn und Vergütungsbetrag ein — der Rechner ermittelt die Gesamthaftung und ob die Verbindlichkeit vererbbar ist.
Rechtsgrundlage
- § 1337 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers — Schadenersatz und entgangener Gewinn gehen auf Erben über
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 1293 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Definition Schadenersatz — substitutive Haftung auf dem Vermögen
Gültig ab: 1. 1. 1812
Kurz zum Thema: Verbindlichkeit der Erben nach § 1337 ABGB
Gesetzliche Grundlage der Erbenhaftung
Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 1337 die Verbindlichkeit der Erben bei Schadenersatz und verwandten Ansprüchen. Diese Bestimmung stellt klar, dass deliktische und vertragliche Verpflichtungen auf den Nachlass übergehen und von den Erben zu erfüllen sind. Die Haftung beschränkt sich dabei auf das Vermögen des Erblassers — der Erbe haftet nicht mit seinem Privatvermögen, sofern er die Erbschaft nicht unbeschränkt annimmt.
Vererblichkeit von Schadenersatzansprüchen
Die zentrale Frage bei § 1337 ABGB betrifft die Vererblichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind vertragliche Schadenersatzansprüche und gesetzliche Pflichten nach § 1293 ABGB vererbbar, da sie auf dem Vermögen haften. Hingegen sind reine Schmerzensgeldansprüche nach § 1325 ABGB nicht vererbbar, da sie ein höchstpersönliches Recht darstellen. Der Rechner unterscheidet automatisch zwischen vererbbaren und nicht vererbbaren Ansprüchen.
Gesamtschuldnerische vs. Einzelhaftung
Die Frage der Haftungsart ist entscheidend für die Verteilung der Last unter den Erben. Bei der gesamtschuldnerischen Haftung haftet jeder Erbe für die gesamte Verbindlichkeit — der Gläubiger kann sich aussuchen, welchen Erben er zuerst in Anspruch nimmt. Im Innenverhältnis muss dieser Erbe dann anteilig von den Miterben Ersatz verlangen. Bei der Einzelhaftung haftet jeder Erbe nur anteilig im Verhältnis seiner Erbquote.
Berechnung mit Puffer
Der Rechner fügt einen 5 %-Puffer zur Gesamtschuld hinzu, um die voraussichtlichen Kosten für Verzugszinsen und allfällige Prozesskosten zu berücksichtigen. Dieser Richtwert berücksichtigt, dass eine gerichtliche Durchsetzung Zeit in Anspruch nimmt und währenddessen Verzugszinsen nach § 1000 ABGB anfallen. Die tatsächlichen Kosten können je nach Verfahrensdauer und Komplexität davon abweichen.
Häufige Fragen zur Verbindlichkeit der Erben nach § 1337 ABGB
Was regelt § 1337 ABGB genau?
§ 1337 ABGB regelt, dass die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages auf dem Vermögen haftet und auf die Erben übergeht. Es handelt sich um eine reine Vermögenshaftung.
Sind alle Schadenersatzansprüche vererbbar?
Nein. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sind reine Schmerzensgeldansprüche (§ 1325 ABGB) nicht vererbbar, da sie ein höchstpersönliches Recht darstellen. Vertragliche oder gesetzliche Schadenersatzpflichten (§ 1293 ABGB) sind jedoch vererbbar.
Was bedeutet Gesamtschuldnerische Haftung der Erben?
Bei der gesamtschuldnerischen Haftung haftet jeder Erbe für die gesamte Verbindlichkeit. Der Gläubiger kann sich an jeden einzelnen Erben wenden und die volle Summe verlangen. Im Innenverhältnis müssen sich die Erben den anteiligen Ersatz teilen.
Wie hoch ist der 5 %-Puffer im Rechner?
Der Rechner fügt einen 5 %-Puffer zur Gesamtschuld hinzu, um Verzugszinsen und Prozesskosten zu berücksichtigen. Dies ist ein Richtwert — die tatsächlichen Kosten hängen vom Einzelfall und der Verfahrensdauer ab.
Haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen?
Die Haftung der Erben beschränkt sich nach § 1337 ABGB auf das Vermögen des Erblassers, das auf den Erben übergeht. Der Erbe haftet nicht mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten — es sei denn, er nimmt die Erbschaft unbeschränkt an.