§ 1359 ABGB — Co-Bürgschaft

Berechnen Sie den Solidarantil und Rückgriffsanspruch bei der Co-Bürgschaft nach § 1359 ABGB. Geben Sie die Gesamtforderung und die Anzahl der Mitbürgen ein — der Rechner zeigt den Anteil pro Bürge und den Regressanspruch des zahlenden Bürgen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Co-Bürgschaft nach § 1359 ABGB

Gesamtschuldnerische Bürgschaft im Überblick

Die Co-Bürgschaft nach § 1359 ABGB unterscheidet sich fundamental von der einfachen Mitbürgschaft. Während bei der Mitbürgschaft jeder Bürge nur für seinen Anteil haftet, spricht das Gesetz bei der Co-Bürgschaft jedem Bürgen die gesamtschuldnerische Haftung zu: Jede der Personen haftet für den ganzen Betrag. Dies bedeutet, dass der Gläubiger sich aussuchen kann, welchen Bürgen er zuerst in Anspruch nimmt — und dieser muss die volle Summe zahlen, wenn die anderen säumig sind.

Der Regress nach § 896 ABGB

Zahlt ein Bürge die gesamte Schuld, steht ihm nach § 896 ABGB das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen Mitschuldner zu. Der Regressbetrag berechnet sich nach dem Solidarantil — also dem ideellen Anteil jedes Bürgen an der Gesamtschuld. Die Formel lautet: Gezahlter Betrag minus eigener Anteil, dividiert durch die Anzahl der übrigen Bürgen. Bei 3 Bürgen und einer Gesamtschuld von 30.000 € zahlt einer 30.000 €, sein Anteil ist 10.000 € — er kann von jedem der anderen 10.000 € zurückverlangen.

Praktische Bedeutung der Co-Bürgschaft

Die Co-Bürgschaft wird häufig bei Bankkrediten eingesetzt, wenn mehrere Personen gemeinsam für einen Kredit bürgen. Jeder Bürge haftet für den vollen Betrag, was für den Gläubiger (die Bank) maximale Sicherheit bietet. Für die Bürgen bedeutet dies ein erhöhtes Risiko — sie sollten daher vor Abschluss einer Co-Bürgschaft ihre Regressmöglichkeiten genau prüfen und gegebenenfalls einen同伴ten Bürgschaftsvertrag abschließen.

Unterschied zur einfachen Mitschuld

Die Co-Bürgschaft nach § 1359 ABGB ist strenger als die einfache Mitschuld nach § 896 ABGB. Bei der Mitschuld haftet jeder Schuldner nur für seinen Anteil — der Gläubiger muss die Anteile aufteilen. Bei der Co-Bürgschaft ist die Haftung hingegen ungeteilt: Jeder Bürge kann vom Gläubiger für den vollen Betrag in Anspruch genommen werden. Der Regress im Innenverhältnis folgt dann den Regeln des § 896 ABGB.

Häufige Fragen zur Co-Bürgschaft nach § 1359 ABGB

Was ist der Unterschied zwischen Mitbürgschaft und Co-Bürgschaft?

Bei der einfachen Mitbürgschaft haftet jeder Bürge nur anteilig. Bei der Co-Bürgschaft nach § 1359 ABGB haftet jeder Bürge für den gesamten Betrag — jede der Personen ist also für die ganze Summe verantwortlich. Der Regress unter den Bürgen richtet sich dann nach dem Solidarantil.

Wie funktioniert der Rückgriff nach § 896 ABGB?

Hat ein Bürge die ganze Schuld beglichen, kann er nach § 896 ABGB von jedem der übrigen Mitschuldner den anteiligen Ersatz verlangen. Der Anteil berechnet sich nach der Anzahl der Bürgen. Hat beispielsweise ein Bürge 30.000 € gezahlt und es gibt 3 Bürgen, kann er von jedem der anderen 10.000 € zurückverlangen.

Was ist der Solidarantil?

Der Solidarantil ist der ideelle Anteil jedes Bürgen an der Gesamtschuld — also Gesamtforderung dividiert durch die Anzahl der Bürgen. Obwohl jeder Bürge für den vollen Betrag haftet, schuldet er im Innenverhältnis nur diesen Anteil.

Kann ein Bürge seinen Regressanspruch verlieren?

Ja. Wenn der Gläubiger die Forderung gegen einen Bürgen stundet oder dessen Sicherheiten freigibt, kann dies den Regressanspruch der übrigen Bürgen beeinträchtigen. Auch wenn der Gläubiger einen Bürgen ungebührend behandelt, kann dies den Regressanspruch gefährden.

Gilt § 1359 ABGB auch für Bürgschaften von mehr als 2 Personen?

Ja. Die Bestimmung gilt für beliebig viele Mitbürgen. Haben beispielsweise 5 Personen für denselben Betrag gebürgt, haftet jeder für die gesamten 100 % — und wer alles zahlt, kann von den 4 übrigen jeweils 20 % zurückverlangen.

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