Berechnen Sie die Nebengebühren nach § 912 ABGB. Wählen Sie die Art der Nebengebühr — ob Verzugszinsen, Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Einbringungskosten — und erhalten Sie die genaue Berechnung inklusive Gesamtschuld.
Rechtsgrundlage
- § 912 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Nebengebühren — Zuwachs, Früchte, Verzugszinsen, Schadenersatz, Konventionalstrafe, Einbringungskosten
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 1000 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Gesetzlicher Verzugszinssatz: 4 % p.a. über dem Basiszinssatz der EZB
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema: Nebengebühren nach § 912 ABGB
Gesetzliche Grundlage der Nebengebühren
Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 912 die Nebengebühren — jene Nebenansprüche, die ein Gläubiger zusätzlich zur Hauptschuld geltend machen kann. Diese Bestimmung stellt sicher, dass der Gläubiger nicht nur den eigentlichen Forderungsbetrag zurückerhält, sondern auch alle Nebenkosten, die durch die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung entstanden sind. Die Norm unterscheidet zwischen mehreren Kategorien von Nebengebühren.
Verzugszinsen nach § 1000 ABGB
Die praktisch wichtigste Nebengebühr sind die Verzugszinsen nach § 1000 ABGB. Dieser Paragraph normiert den gesetzlichen Verzugszinssatz von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei einem BCE-Leitzins von rund 0,50 % ergibt sich ein Verzugszinssatz von etwa 4,5 % pro Jahr. Der Tageszinssatz berechnet sich durch Division durch 365, was eine taggenaue Berechnung ermöglicht. Diese Zinsen fallen ab Eintritt des Verzugs an und累加起来 bis zur vollständigen Zahlung.
Konventionalstrafe und Schadenersatz
Wenn im Vertrag eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, kann der Gläubiger diese bei Vertragsverletzung einfordern. Die Höhe beträgt typischerweise einen Prozentsatz des Hauptbetrags. Allerdings kann das Gericht die Strafe nach § 1336 Abs. 2 ABGB herabsetzen, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Der Schadenersatz nach § 912 ABGB umfasst den tatsächlich verursachten Schaden sowie den entgangenen Gewinn — beide zusammen ergeben den vollständigen Ersatzanspruch.
Früchte und Einbringungskosten
Zu den Früchten der Hauptsache zählen Erträge, die das geschuldete Gut während des Verzugszeitraums erwirtschaftet. Die Einbringungskosten umfassen alle notwendigen Aufwendungen zur Durchsetzung der Forderung: Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Mahnspesen und Vergleichsgebühren. Diese Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und nachgewiesen werden können.
Kumulierung der Ansprüche
Nach § 912 ABGB kann der Gläubiger die Hauptschuld und alle Arten von Nebengebühren kumuliert geltend machen. Die Gesamtschuld ergibt sich aus der Addition aller anspruchsbegründenden Positionen. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass manche Positionen — wie Verzugszinsen und Konventionalstrafe — sich gegenseitig ausschließen können, während Schadenersatz zusätzlich zu Verzugszinsen geltend gemacht werden kann.
Häufige Fragen zu Nebengebühren nach § 912 ABGB
Was sind Nebengebühren nach § 912 ABGB?
Nebengebühren sind alle Nebenansprüche neben der Hauptschuld: Zuwachs und Früchte der Hauptsache, Verzugszinsen nach § 1000 ABGB, Schadenersatz, vereinbarte Konventionalstrafen und die Kosten der Einbringlichmachung.
Wie hoch sind die Verzugszinsen nach § 912 ABGB?
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt nach § 1000 ABGB 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei einem Basiszinssatz von rund 0,50 % ergibt sich ein Verzugszinssatz von etwa 4,5 % p.a.
Sind Konventionalstrafen immer wirksam?
Nein. Eine Konventionalstrafe ist nur wirksam, wenn tatsächlich eine Vertragsverletzung vorliegt. Bei unverschuldeter Nichterfüllung kann die Strafe nach § 1336 Abs. 2 ABGB herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Können Nebengebühren neben der Hauptschuld eingefordert werden?
Ja, nach § 912 ABGB ist der Gläubiger berechtigt, Nebengebühren zusätzlich zur Hauptschuld zu fordern. Alle Ansprüche können kumuliert geltend gemacht werden.
Was zählt zu den Einbringungskosten nach § 912 ABGB?
Zu den Einbringungskosten zählen alle tatsächlich angefallenen Kosten der Forderungseinziehung: Gerichtskosten, Anwaltshonorare, Mahnspesen und vergleichbare Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.