Berechnen Sie die Entschädigung des Kurators nach § 283 ABGB. Die Grundentschädigung beträgt 5% des Kuratelvermögens pro Jahr — das Gericht kann diese auf 0–10% anpassen.
Rechtsgrundlage
- § 283 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (ABGB) ↗
Kurator-Entschädigung: 5% des Kuratelvermögens p.a.; Gericht kann anpassen (0–10%).
Gültig ab: 15. 8. 2018
Kurz zum Thema: Entschädigung des Kurators nach § 283 ABGB
Recht auf angemessene Entschädigung
Das ABGB räumt dem Kurator in § 283 ein Recht auf eine angemessene jährliche Entschädigung ein. Diese Entschädigung soll die Arbeitsleistung des Kuratorshonorieren und ihm eine angemessene Vergütung für seine verantwortungsvolle Tätigkeit sichern. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wert des Kuratelvermögens.
Berechnungsgrundlage: 5% des Vermögens
Die Standardentschädigung beträgt 5% des von der Kuratel erfassten Vermögens pro Jahr. Bei der Berechnung wird der Bruttowert des Vermögens herangezogen — Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Diese Berechnungsmethode stellt sicher, dass der Kurator auch bei großen Vermögenswerten eine angemessene Vergütung erhält.
Gerichtliche Anpassung
Das Gericht kann die Entschädigung nach § 283 Abs. 2 ABGB anpassen, wenn besondere Umstände vorliegen. Eine Herabsetzung ist möglich bei geringem Aufwand oder besonders hohem Vermögen. Eine Erhöhung auf bis zu 10% ist möglich, wenn sich der Kurator um die Vermehrung des Vermögens verdient gemacht hat oder nur kurzfristig tätig war.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Die Entschädigung des Kurators versteht sich zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Wenn der Kurator umsatzsteuerpflichtig ist — etwa wenn er als Unternehmer bestellt wurde — kommt die Umsatzsteuer noch hinzu. Dies ist bei der Berechnung der Gesamtkosten zu berücksichtigen.
Praxisbedeutung
Die Kuratorenentschädigung ist für alle Beteiligten — Kuratoren, vertretene Personen und deren Familien — von Bedeutung. Der Rechner hilft dabei, schnell eine erste Orientierung über die zu erwartende Entschädigung zu erhalten. Die endgültige Festsetzung erfolgt durch das Gericht, das dabei die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Häufige Fragen zur Kurator-Entschädigung
Wie wird die Entschädigung des Kurators berechnet?
Nach § 283 Abs. 1 ABGB gebührt dem Kurator eine jährliche Entschädigung von 5% des von der Kuratel erfassten Vermögens. Bei der Berechnung werden Verbindlichkeiten nicht abgezogen — es gilt der Bruttowert des Vermögens. Ist der Kurator kürzer als ein volles Jahr tätig, vermindert sich der Anspruch anteilig.
Kann das Gericht die Entschädigung herabsetzen?
Ja, das Gericht kann die Entschädigung nach § 283 Abs. 2 ABGB mindern, wenn besondere Gründe vorliegen — etwa wenn die Tätigkeit mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder wenn die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat. In diesen Fällen kann das Gericht die Entschädigung unter 5% festsetzen.
Wann kann das Gericht eine höhere Entschädigung festsetzen?
Das Gericht kann die Entschädigung auf bis zu 10% des Kuratelvermögens erhöhen, wenn sich der Kurator um die Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens besonders verdient gemacht hat oder wenn er aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit nur für eine besonders kurze Zeit tätig war und die normale Entschädigung daher unangemessen niedrig wäre.
Was zählt zum „Kuratelvermögen"?
Zum Kuratelvermögen zählt das gesamte Vermögen, das unter der Kuratel steht — also alle Vermögensgegenstände, Rechte und Forderungen der vertretenen Person. Verbindlichkeiten werden bei der Berechnung der Entschädigung nicht abgezogen. Es gilt also der Bruttowert des Vermögens als Berechnungsgrundlage.
Wie wird die Entschädigung bei kurzer Tätigkeitsdauer berechnet?
Ist der Kurator kürzer als ein volles Jahr tätig, vermindert sich der Anspruch entsprechend. Die Berechnung erfolgt anteilig: Bei 6 Monaten Tätigkeit steht ihm die Hälfte der jährlichen Entschädigung zu, bei 3 Monaten ein Viertel und so weiter. Die Formel lautet: (Vermögen × 5% × Tätigkeitsmonate / 12).
Welche Umsatzsteuer kommt auf die Entschädigung?
Die Entschädigung des Kurators versteht sich zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Wenn der Kurator unternehmerisch tätig ist und umsatzsteuerpflichtig ist, kommt noch die Umsatzsteuer hinzu. Dies ist bei der Berechnung der Gesamtkosten zu berücksichtigen.