Berechnen Sie die Vorabpauschale für Ihren thesaurierenden ETF oder Investmentfonds für das Steuerjahr 2025. Basiszins 2025: 2,29% (BMF). Berücksichtigt Teilfreistellung nach § 20 InvStG und Kapitalertragsteuer mit Solidaritätszuschlag.
ETF Vorabpauschale Rechner 2025 — InvStG § 18
Rechtsgrundlage
- § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Vorabpauschale — Basisertrag = Fondswert × Basiszins × 0,7
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Teilfreistellung: Aktienfonds 70%, Mischfonds 60%, Immobilienfonds 80%, Sonstige 0%
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Abgeltungsteuer 25% auf Kapitalerträge
Gültig ab: 1. 1. 2025
Vorabpauschale 2025: Besteuerung thesaurierender ETFs erklärt
Die Vorabpauschale ist seit der Investmentsteuerreform 2018 ein zentrales Instrument zur Besteuerung thesaurierender Investmentfonds und ETFs in Deutschland. Anders als bei ausschüttenden Fonds, bei denen Dividenden und Zinsen direkt versteuert werden, fließen bei thesaurierenden Fonds keine Gelder an den Anleger. Ohne die Vorabpauschale könnten Anleger die Besteuerung der Wertsteigerungen über Jahrzehnte hinausschieben. Die Vorabpauschale stellt eine jährliche Mindestbesteuerung sicher.
Basiszins 2025: 2,29%
Der Basiszins für das Jahr 2025 beträgt 2,29% und wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) per Schreiben vom 09.01.2025 veröffentlicht. Er leitet sich aus dem Zinssatz für Bundeswertpapiere (Bundesanleihen) ab. Der Basisertrag als Bemessungsgrundlage berechnet sich nach § 18 Abs. 1 InvStG: Anteilswert zum Jahresbeginn × Basiszins × 0,7. Der Faktor 0,7 berücksichtigt pauschal, dass nicht alle Wertsteigerungen realisiert werden. Bei einem Fondswert von 50.000 € ergibt sich damit ein Basisertrag von 801,50 €.
Teilfreistellung nach § 20 InvStG
Da Fonds ihre Erträge bereits auf Fondsebene versteuern müssen, gibt es die Teilfreistellung nach § 20 InvStG, die einen pauschalen Ausgleich dieser Vorbelastung darstellt. Für Aktienfonds (mindestens 51% Aktienanteil) werden 70% der Vorabpauschale steuerfrei gestellt — nur 30% sind steuerpflichtig. Bei Mischfonds mit mindestens 25% Aktienanteil beträgt die Teilfreistellung 60%, bei Immobilienfonds 80% und bei Renten- sowie sonstigen Fonds 0%. Für einen Aktienfonds-ETF mit einem Basisertrag von 801,50 € sind somit nur 801,50 € × 30% = 240,45 € tatsächlich steuerpflichtig.
Praktische Auswirkungen und Anrechnung
Die Kapitalertragsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag (5,5% auf die KapESt, effektiv 26,375%) wird automatisch durch den depotführenden Broker vom Verrechnungskonto eingezogen. Bei thesaurierenden ETFs ist daher ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto notwendig. Wichtig: Die gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf auf den Veräußerungsgewinn angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (Einzelpersonen) bzw. 2.000 € (Ehepaare) kann die Steuerlast reduzieren oder vollständig eliminieren.
Häufig gestellte Fragen zur Vorabpauschale
Was ist die Vorabpauschale und warum gibt es sie?
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Investmentfonds (ETFs, Fonds, die Gewinne nicht ausschütten). Sie wurde 2018 mit der Reform des Investmentsteuergesetzes eingeführt, um sicherzustellen, dass Anleger bei thesaurierenden Fonds nicht unbegrenzt lange die Steuer auf Erträge aufschieben können. Der Basisertrag dient als Bemessungsgrundlage.
Wie wird der Basisertrag 2025 berechnet?
Der Basisertrag berechnet sich nach § 18 Abs. 1 InvStG: Fondswert zum Jahresanfang × Basiszins × 0,7. Der Basiszins 2025 beträgt 2,29% (festgelegt durch das BMF-Schreiben vom 09.01.2025). Bei einem Fondswert von 50.000 € ergibt sich: 50.000 € × 2,29% × 0,7 = 801,50 €.
Was ist die Teilfreistellung und wie hoch ist sie für Aktienfonds?
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG stellt einen Teil der Erträge steuerfrei, um die Vorbelastung auf Fondsebene pauschal zu berücksichtigen. Für Aktienfonds (mindestens 51% Aktienanteil): 70% Teilfreistellung, das heißt nur 30% der Vorabpauschale sind steuerpflichtig. Mischfonds (≥25% Aktien): 60%. Immobilienfonds: 80%. Renten- und sonstige Fonds: 0%.
Muss ich die Vorabpauschale zahlen, wenn der Fonds an Wert verloren hat?
Nein. Die Vorabpauschale kann die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds nicht übersteigen. Bei einem Kursverlust oder Nullrendite beträgt die Vorabpauschale 0 €. Außerdem reduzieren tatsächliche Ausschüttungen die Vorabpauschale: Vorabpauschale = max(0, Basisertrag − Ausschüttungen).
Wie wird die Vorabpauschale steuerlich abgewickelt?
Der depotführende Broker/die Bank führt die Kapitalertragsteuer (25%) plus Solidaritätszuschlag (5,5% darauf) automatisch ans Finanzamt ab. Dafür wird Ihr Verrechnungskonto am Anfang des Jahres belastet — bei thesaurierenden ETFs fließt kein Geld, daher brauchen Sie ausreichend Cash auf dem Verrechnungskonto. Der Sparerpauschbetrag (1.000 €/Person) kann genutzt werden.
Was passiert mit der Vorabpauschale beim späteren Verkauf des ETF?
Die gezahlte Vorabpauschale wird auf den späteren Veräußerungsgewinn angerechnet. Sie zahlen beim Verkauf keine Doppelsteuer — die Anschaffungskosten werden entsprechend erhöht. Dies stellt sicher, dass nur eine einmalige Besteuerung der Erträge erfolgt.