§ 95 SGB III

Wie hoch sind Ihre Arbeitgeberkosten bei Kurzarbeit? Unser Rechner ermittelt das Kurzarbeitergeld je Mitarbeiter, die SV-Beitragserstattung durch die BA sowie die Netto-Lohnkosten und die Einsparung gegenüber Vollbeschäftigung — nach §§ 95, 106 SGB III.

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurzarbeit 2026 — Kosten für Arbeitgeber, KUG und SV-Erstattung

Kurzarbeit ist ein bewährtes Instrument der deutschen Arbeitsmarktpolitik, um Entlassungen in wirtschaftlichen Krisenzeiten zu vermeiden. Arbeitgeber können die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten vorübergehend reduzieren und erhalten vom Staat über die Bundesagentur für Arbeit (BA) einen erheblichen Teil der Lohnkosten erstattet. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch III (SGB III), insbesondere die §§ 95–109.

Wie funktioniert das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ersetzt Arbeitnehmern einen Teil des entfallenden Nettolohns. Die Höhe beträgt:

60 % des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls für Arbeitnehmer der Steuerklassen I, II, IV, V und VI — und 67 % für Arbeitnehmer der Steuerklasse III oder mit mindestens einem Kind im Haushalt.

Das KUG wird vom Arbeitgeber vorgestreckt und von der BA erstattet. Zusätzlich werden die Sozialversicherungsbeiträge auf den Entgeltausfall (zumindest anteilig) erstattet.

Kosten für den Arbeitgeber

Auch wenn der Staat einen erheblichen Teil übernimmt, verbleiben dem Arbeitgeber Restkosten: Er zahlt weiterhin das Ist-Entgelt (tatsächlich gearbeitete Stunden) inklusive der Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteile. Auf den Entgeltausfall trägt er zunächst die SV-Beiträge, die später von der BA erstattet werden. Per Saldo entstehen ihm aber deutlich geringere Lohnkosten als bei Vollbeschäftigung.

Einsparungspotenzial bei Kurzarbeit

Unser Rechner zeigt, wie hoch die Einsparung gegenüber Vollbeschäftigungtatsächlich ausfällt. Bei einem 50-prozentigen Arbeitsausfall von 5 Mitarbeitern mit je 3.500 € Bruttolohn reduzieren sich die monatlichen Gesamtlohnkosten von rund 21.000 € auf deutlich unter 15.000 € — dank KUG-Erstattung und reduzierten SV-Kosten.

Antragsverfahren

Kurzarbeit muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden, bevor sie beginnt. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich gestellt. Arbeitgeber müssen Nachweise über den Entgeltausfall und die geleisteten Arbeitsstunden einreichen. Die BA prüft die Voraussetzungen nach § 95 SGB III.

Häufige Fragen zur Kurzarbeit

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld 2026?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60 % des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls für Arbeitnehmer der Steuerklassen I, II, IV, V und VI. Arbeitnehmer der Steuerklasse III oder mit Kind erhalten 67 % des Netto-Ausfalls. Grundlage ist § 105 SGB III. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Lohnsteuertabellen für die Berechnung des Netto-Entgeltausfalls.

Was erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber?

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt das Kurzarbeitergeld nicht direkt an Arbeitnehmer, sondern erstattet es dem Arbeitgeber. Zusätzlich werden die Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge auf den ausgefallenen Lohnanteil erstattet. In Sonderprogrammen (z. B. COVID-19) wurden auch die Arbeitgeber-SV-Anteile vollständig übernommen.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit?

Nach § 95 SGB III muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts haben. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Die Regelbezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt maximal 12 Monate (§ 109 SGB III). Durch Rechtsverordnung kann die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert werden — wie während der COVID-19-Pandemie. Die aktuelle Bezugsdauer sollte bei der Bundesagentur für Arbeit erfragt werden, da sie von der Konjunkturlage abhängt.

Müssen während der Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden?

Ja, aber reduziert. Für das tatsächlich erzielte Ist-Entgelt fallen normale SV-Beiträge an. Für den ausgefallenen Lohnanteil werden SV-Beiträge auf Basis von 80 % des Entgeltausfalls (Regelfall) weiter abgeführt, aber zumindest anteilig von der BA erstattet. Der Arbeitgeber trägt beide Hälften (AG- und AN-Anteil) der SV auf den Ausfall.

Was ist Nullkurzarbeit?

Bei Nullkurzarbeit (100 % Arbeitsausfall) arbeiten die betroffenen Mitarbeiter überhaupt nicht, erhalten aber Kurzarbeitergeld von 60 % bzw. 67 % ihres Netto-Entgeltausfalls. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Für den Arbeitgeber entstehen nur noch die SV-Kosten auf das fiktive Entgelt, die teilweise erstattet werden.

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