§ 239 ASVG — Kindererziehungszeiten

Berechnen Sie die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten nach § 239 ASVG. Der Rechner multipliziert den Richtsatz mit 150% und ermittelt die erhöhte Beitragsgrundlage für Erziehungszeiten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 239 Kindererziehungszeiten

Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG ist ein wichtiger Faktor für die Pensionsberechnung in Österreich. Sie stellt sicher, dass Erziehungszeiten angemessen in der Pensionsversicherung berücksichtigt werden.

Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation des geltenden Richtsatzes mit 150%. Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb beträgt für 2026 €1.273,99/Monat. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von €1.910,99/Monat.

Diese erhöhte Bemessungsgrundlage gilt für Zeiten der Kindererziehung nach §§ 227a und 228a ASVG. Sie stellt sicher, dass Eltern, die ihre Arbeitszeit zugunsten der Kindererziehung reduzieren, keine übermäßigen Pensionslücken haben.

Bei Überschneidung von Kindererziehungszeiten mit anderen Versicherungszeiten (Selbstversicherung für behinderte Kinder, Ersatzzeiten) gelten Sonderregelungen. In diesen Fällen wird für die sich überschneidenden Zeiten die jeweilige Bemessungsgrundlage addiert.

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