Berechnen Sie die Waisenpension nach § 266 ASVG. Geben Sie die Pension des verstorbenen Elternteils und die Art der Verwaisung ein — der Rechner ermittelt sofort den monatlichen Pensionsbetrag.
Rechtsgrundlage
- § 266 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Waisenpension — Ausmaß: 40% (einfach) oder 60% (doppelt) der Witwen(Witwer)pension
Gültig ab: 1. 7. 1993
- § 264 Abs. 1 ASVG (ASVG) ↗
Witwen(Witwer)pension = 60% der Pension des Verstorbenen
Gültig ab: 1. 7. 1993
- § 253 ASVG (ASVG) ↗
Voraussetzungen und Anspruchsdauer der Waisenpension
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 266 Waisenpension
Die Waisenpension nach § 266 ASVG ist eine Hinterbliebenenpension für Kinder verstorbener Versicherter oder Pensionisten. Das österreichische Sozialversicherungsrecht stellt sicher, dass Kinder nach dem Tod eines oder beide Elternteile nicht in eine finanzielle Notlage geraten. Die Leistung wird bis zur Vollendung der Ausbildung (max. 24. Lebensjahr) gezahlt.
Prozentsatz: 40% oder 60% der Witwen(Witwer)pension
Der Standardsatz für einfach verwaiste Kinder beträgt 40% der Witwen(Witwer)pension. Diese errechnet sich wiederum aus 60% der Pension des verstorbenen Elternteils — insgesamt also 24% der Pension. Bei beiden Eltern spricht man von „doppelt verwaist" — hier verdoppelt sich der Anspruch auf 60% der Witwen(Witwer)pension (36% der Originalpension).
Anspruchsvoraussetzungen im Detail
Für den Anspruch auf Waisenpension müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind muss noch minderjährig sein oder sich in einer Schulausbildung bzw. Berufsausbildung befinden. Bei Schul- oder Berufsausbildung wird die Leistung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt. Die Witwenpension des verstorbenen Elternteils muss zumindest den Mindeststandard (§ 292 ASVG) überschreiten — ansonsten greift die Ausgleichszulage.
Einkommensanrechnung bei volljährigen Kindern
Verdient eine volljährige Waise eigenes Geld, kann eine Einkommensanrechnungerfolgen. Übersteigt das jährliche Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder (408,36 € monatlich, Stand 2026), wird die Waisenpension entsprechend gekürzt. Diese Regelung soll verhindern, dass gut verdienende Waisen eine überhöhte Gesamtleistung erhalten.
Verwandte Leistungen
Die Waisenpension ist eng mit der Witwen(Witwer)pension (§ 264) und der Ausgleichszulage (§§ 292–294) verknüpft. Wenn die Pension des verstorbenen Elternteils sehr gering ist, kann ein Antrag auf Ausgleichszulagegestellt werden, um die Differenz zum Richtsatz auszugleichen. Für den Höherversicherungszuschlag bei niedriger Pension gilt § 266a ASVG.
Häufige Fragen zur ASVG § 266 Waisenpension
Wer hat Anspruch auf Waisenpension nach § 266 ASVG?
Anspruch auf Waisenpension haben Kinder von verstorbenen Versicherten oder Pensionisten. Das Kind muss das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden (bis max. 24. Lebensjahr). Bei volljährigen Kindern mit Behinderung gilt keine Altersgrenze.
Wie hoch ist die Waisenpension nach § 266 ASVG?
Die Waisenpension beträgt für einfach verwaiste Kinder 40% der Witwen(Witwer)pension, also 24% der Pension des Verstorbenen (0,40 × 0,60). Für doppelt verwaiste Kinder beträgt sie 60% der Witwen(Witwer)pension, also 36% der Pension des Verstorbenen (0,60 × 0,60).
Was bedeutet „einfach verwaist" und „doppelt verwaist"?
Einfach verwaist bedeutet, dass ein Elternteil (Vater oder Mutter) verstorben ist. Doppelt verwaist bedeutet, dass beide Elternteile verstorben sind. Bei doppelter Verwaisung verdoppelt sich der Prozentsatz von 40% auf 60% der Witwen(Witwer)pension.
Wie wird die Waisenpension bei Stief- oder Adoptivkindern berechnet?
Stiefkinder haben Anspruch auf Waisenpension, wenn der Stiefelternteil gestorben ist und das Kind nicht von einem anderen Elternteil unterhalten wird. Adoptivkinder haben dieselben Ansprüche wie leibliche Kinder. Voraussetzung ist immer ein aufrechtes Kindschaftsverhältnis.
Wird die Waisenpension auf eigene Einkünfte angerechnet?
Ja, bei volljährigen Kindern kann eine Einkommensanrechnung erfolgen. Übersteigt das eigene Einkommen der Waise den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder (§ 293 Abs. 1 lit. c aa), wird die Waisenpension gekürzt. Für Kinder in Ausbildung gelten besondere Regelungen.
Wie lange wird die Waisenpension gezahlt?
Die Waisenpension wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung verlängert sich der Anspruch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Danach endet die Leistung, sofern keine Behinderung vorliegt, die eine Verlängerung rechtfertigt.