§ 292 ASVG — Ausgleichszulage

Berechnen Sie den Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) nach § 292 ASVG. Geben Sie Ihre Nettopension, sonstige Einkünfte und Ihren Familienstand ein — der Rechner ermittelt sofort, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht (Richtsätze 2026).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 292 Ausgleichszulage (Mindestpension)

Die Ausgleichszulage nach § 292 ASVG ist das österreichische Instrument zur Sicherung eines Mindesteinkommens im Alter. Sie greift dann, wenn das Gesamteinkommen eines Pensionisten (Pension plus sonstige anrechenbare Einkünfte) unter den gesetzlich festgelegten Richtsatz fällt. Die Ausgleichszulage stellt die Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und Richtsatz zur Verfügung.

Richtsätze 2026 im Detail

Die Richtsätze für 2026 betragen monatlich: € 1.214,88 für alleinstehende Pensionisten und € 1.919,58 für verheiratete Pensionisten oder Pensionisten in eingetragener Partnerschaft (beide Partner zusammen). Für jedes Kind erhöht sich der Richtsatz um € 152,13 monatlich. Die Richtsätze werden jährlich per Verordnung an die Inflationsentwicklung angepasst.

Anrechenbare Einkünfte

Für die Berechnung der Ausgleichszulage werden alle anrechenbaren Einkünfteherangezogen: die eigene Pension, Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige regelmäßige Einnahmen. Nicht angerechnet werden das Pflegegeld, bestimmte Fürsorgeleistungen und Entschädigungen nach dem Opferfürsorgegesetz. Bei verheirateten Pensionisten zählt das Gesamteinkommen beider Partner zusammen.

Antragstellung und Zuständigkeit

Die Ausgleichszulage wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Je nach Art der Pension ist dies die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) oder die BVAEB. Der Pensionsversicherungsträger überprüft den Anspruch und passt die Ausgleichszulage bei Einkommensänderungen entsprechend an.

Wohnsitzerfordernis und Auslandsaufenthalt

Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich an den Hauptwohnsitz in Österreichgeknüpft. Pensionisten, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, verlieren in der Regel den Anspruch. Ausnahmen gelten für EU-/EWR-Bürger und Personen aus Ländern, mit denen Österreich Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten (bis zu 6 Monaten) bleibt der Anspruch in der Regel bestehen.

Häufige Fragen zur ASVG § 292 Ausgleichszulage

Was ist die Ausgleichszulage nach § 292 ASVG?

Die Ausgleichszulage ist eine staatliche Ergänzungsleistung für Pensionisten, deren Gesamteinkommen unter dem gesetzlich festgelegten Richtsatz liegt. Sie stellt sicher, dass kein Pensionist unter ein Mindesteinkommen fällt. Die Ausgleichszulage wird auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz und dem tatsächlichen Gesamteinkommen (Pension plus sonstige anrechenbare Einkünfte) aufgestockt.

Wie hoch sind die Richtsätze für die Ausgleichszulage 2026?

Die Richtsätze für 2026 betragen: Alleinstehende Pensionisten: € 1.214,88 monatlich. Verheiratete Pensionisten oder Pensionisten in eingetragener Partnerschaft: € 1.919,58 monatlich (gemeinsam). Für jedes Kind erhöht sich der Richtsatz um € 152,13 pro Monat. Die Richtsätze werden jährlich entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst.

Welche Einkünfte werden auf die Ausgleichszulage angerechnet?

Auf die Ausgleichszulage werden alle anrechenbaren Einkünfte angerechnet: die eigene Pension, Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige regelmäßige Einnahmen. Bestimmte Leistungen wie das Pflegegeld werden nicht angerechnet. Bei verheirateten Pensionisten zählt das Gesamteinkommen beider Partner.

Muss man die Ausgleichszulage beantragen?

Ja, die Ausgleichszulage wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (PVA, SVS oder BVAEB) beantragt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Der Pensionsversicherungsträger prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch die Ausgleichszulage ausfällt.

Kann man die Ausgleichszulage auch im Ausland erhalten?

Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich an den Wohnsitz in Österreich geknüpft. Pensionisten, die ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen, verlieren in der Regel den Anspruch auf Ausgleichszulage. Ausnahmen gelten für EU-Bürger und Personen aus Ländern, mit denen Österreich entsprechende Abkommen hat. Nähere Informationen erteilt der Pensionsversicherungsträger.

Wie wird die Ausgleichszulage bei Änderung des Einkommens angepasst?

Pensionisten, die Ausgleichszulage beziehen, sind verpflichtet, Änderungen ihrer Einkommenssituation dem Pensionsversicherungsträger zu melden. Eine Erhöhung des Einkommens kann zu einer Kürzung oder zum Wegfall der Ausgleichszulage führen. Der Pensionsversicherungsträger überprüft jährlich die Einkommenssituation und passt die Ausgleichszulage entsprechend an.

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