Berechnen Sie die Abfertigung nach § 265 ASVG. Geben Sie die monatliche Witwen(Witwer)pension ein — der Rechner ermittelt die einmalige Abfertigungsleistung (35×).
Rechtsgrundlage
- § 265 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Abfertigung — Witwen(Witwer)pension × 35
Gültig ab: 1. 7. 1993
- § 264 ASVG (ASVG) ↗
Witwen(Witwer)pension = 60% der Pension des Verstorbenen
Gültig ab: 1. 7. 1993
Kurz zum Thema: ASVG § 265 Abfertigung
Die Abfertigung nach § 265 ASVG ist eine einmalige Kapitalleistung an Witwen und Witwer verstorbener Versicherter. Sie dient als finanzielle Überbrückung und Ergänzung zur laufenden Hinterbliebenenpension.
Die Berechnung ist denkbar einfach: Die monatliche Witwen(Witwer)pension wird mit dem Faktor 35 multipliziert. Bei einer Pension von €1.100 pro Monat ergibt sich eine Abfertigung von €38.500. Dieser Multiplikator wurde gesetzlich festgelegt und orientiert sich an einer 35-monatigen Leistung.
Der Anspruch auf Abfertigung entsteht mit dem Tod des Versicherten. Die Auszahlung erfolgt entweder bei Pensionsantritt oder bei Wiederheirat der berechtigten Person. Bei Wiederheirat wird ein Freibetrag angerechnet, danach erlischt der Anspruch auf die laufende Pension.
Die Abfertigung ist von der monatlichen Witwen(Witwer)pension unabhängig und hat keinen Einfluss auf deren Höhe. Sie ergänzt die laufende Pension um einen einmaligen Betrag, der der Witwe oder dem Witwer zur freien Verfügung steht.
Für die Berechnung ist die tatsächliche monatliche Witwen(Witwer)pension maßgeblich — diese ergibt sich aus 60% der Pension des Verstorbenen (§ 264 ASVG) und kann nachschüssig angepasst werden.