Berechnen Sie die Einkommensanrechnung nach § 294 ASVG für die Ausgleichszulage. Der Rechner ermittelt die Zurechnung zum Nettoeinkommen, allfällige Verminderungen und die tatsächlich anrechenbare Leistung.
Rechtsgrundlage
- § 294 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Anrechnungsbestimmungen — Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen bei der Ausgleichszulage
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 293 Abs. 1 lit. b ASVG (ASVG) ↗
Richtsatz für Witwen/Witwerpension (Maßstab für Verminderung)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 292 Abs. 2 ASVG (ASVG) ↗
Pauschale Einkommensannahme — 30× Höchstbeitragsgrundlage
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 45 Abs. 1 ASVG (ASVG) ↗
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (78.870 €/Monat, 2026)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 294 Anrechnungsbestimmungen
Die Anrechnungsbestimmungen nach § 294 ASVG sind ein komplexes, aber wichtiges Regelwerk im österreichischen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmen, wie Unterhaltsansprüche und Partnereinkommen auf die Ausgleichszulage angerechnet werden. Ziel ist es, die Ausgleichszulage gezielt an jene zu richten, die sie am meisten brauchen — und gleichzeitig den Unterhaltsverpflichteten nicht über Gebühr zu belasten.
Zurechnung von Unterhaltsansprüchen (§ 294 Abs. 1)
Leben Eltern mit ihrem Kind (dem Pensionsberechtigten) im gemeinsamen Haushalt, werden 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zum Nettoeinkommen des Kindes zugerechnet. Sind noch weitere Unterhaltsberechtigte vorhanden, reduziert sich dieser Satz um 2% pro Person. Bei zwei weiteren Unterhaltsberechtigten sinkt der Satz also auf 8,5%.
Verminderung zum Schutz des Unterhaltsverpflichteten
Der § 294 Abs. 1 letzter Satz enthält eine wichtige Schutzklausel: Wenn das den Eltern verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz für Witwen/Witwerpension (1.273,99 €) unterschreitet, wird die Zurechnung um den entsprechenden Betrag vermindert. Dies verhindert, dass Eltern durch die Zurechnungspflicht selbst in eine finanzielle Notlage geraten.
1/14-Regelung bei Uneinbringlichkeit (§ 294 Abs. 3)
Ist die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen (Exekution) uneinbringlich oder die Verfolgung offenbar aussichtslos bzw. unzumutbar, wird nur 1/14 der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung angerechnet. Diese Regelung ist vor allem bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen relevant, wo die Durchsetzung im Ausland schwierig ist.
Pauschale Einkommensannahme bei fehlendem Nachweis
Kann das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht nachgewiesen werden, nimmt die Behörde 30 × die Höchstbeitragsgrundlage als monatliches Nettoeinkommen an — für 2026 sind das 2.366.100 €. Diese pauschale Annahme führt in den meisten Fällen dazu, dass keine Ausgleichszulage gewährt wird. Betroffene sollten daher unbedingt das Partnereinkommen nachweisen.
Häufige Fragen zu ASVG § 294 Anrechnungsbestimmungen
Was regelt § 294 ASVG bei der Ausgleichszulage?
§ 294 ASVG regelt, wie Unterhaltsansprüche und eigenes Einkommen auf die Ausgleichszulage angerechnet werden. Das Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten wird um bestimmte Beträge erhöht (zurechnungspflichtige Unterhaltsansprüche), bevor die Ausgleichszulage berechnet wird. Dies stellt sicher, dass die Ausgleichszulage nur dann gewährt wird, wenn die Gesamtversorgung tatsächlich unter dem Richtsatz liegt.
Wie wird der Unterhaltsanspruch angerechnet?
Lebt der Pensionsberechtigte mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, werden 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zum eigenen Nettoeinkommen zugerechnet (§ 294 Abs. 1 lit. c). Sind weitere Unterhaltsberechtigte vorhanden, reduziert sich dieser Prozentsatz um 2% pro Person. Der so ermittelte Betrag wird dann auf den Richtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. b) angerechnet.
Was bedeutet die Verminderung nach § 294 Abs. 1 letzter Satz?
Wenn das der unterhaltspflichtigen Person verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz (1.273,99 € für Witwen/Witwerpension) unterschreitet, wird die Zurechnung um den entsprechenden Betrag vermindert. Dies schützt unterhaltspflichtige Personen davor, durch die Zurechnung selbst unter das soziale Existenzminimum zu fallen.
Wann gilt die 1/14-Regelung bei uneinbringlichen Unterhaltsansprüchen?
Wenn die Unterhaltsforderung trotz Zwangsmaßnahmen (gerichtliche Exekution) uneinbringlich ist oder die Verfolgung offenbar aussichtslos bzw. unzumutbar erscheint, wird nur 1/14 der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung angerechnet (§ 294 Abs. 3). Dies ist vor allem bei grenzüberschreitenden Unterhaltsansprüchen relevant.
Wie funktioniert die pauschale Einkommensannahme?
Wenn und solange das Nettoeinkommen des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht nachgewiesen wird, ist es in Höhe des 30-Fachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) anzunehmen. Für 2026 bedeutet das: 30 × 78.870 € = 2.366.100 € — ein sehr hoher Pauschalbetrag, der fast immer zur Nichtgewährung der Ausgleichszulage führt.
Welche Rolle spielt die Höchstbeitragsgrundlage?
Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) von 78.870 € monatlich (2026) dient als Basis für die pauschale Einkommensannahme bei nicht nachweisbarem Partnereinkommen. Sie ist auch relevant für die Berechnung der maximalen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung und bestimmt damit indirekt die Obergrenze für die Ausgleichszulage-Berechnung.