Berechnung der Abzugsteuer nach § 107 EStG — 10% Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasser.
Rechtsgrundlage
- § 107 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Inkrafttreten der Abzugsteuerregelung für Leitungsrechte und Hochwasserschutz. Abs. 4: Bemessungsgrundlage — Abs. 5: 10% Abzugsteuer — Abs. 7: Abfuhrfrist — Abs. 9: Abgeltungswirkung — Abs. 11: Regelbesteuerungsoption.
Gültig ab: 20. 7. 2024
- § 21, § 22, § 23, § 27, § 28, § 29 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Einkunftsarten, auf die der Steuerabzug nach § 107 anwendbar ist — u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Gültig ab: 1. 1. 1988
- § 63 lit. b WRG 1959 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ↗
Öffentliches Interesse bei Hochwasserschutzmaßnahmen — Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 107 Abs. 1 Z 2 EStG.
Gültig ab: 1. 1. 1959
Kurz zum Thema: Steuerabzug bei Grundstückseinkünften
Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) normiert in § 107 einen besonderen Steuerabzug, der Grundstückseigentümer und -bewirtschafter betrifft, die Infrastrukturbetreibern oder öffentlichen Rechtsträgern Rechte zur Nutzung ihres Grund und Bodens einräumen. Dieser Steuerabzug hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Pachteinnahmen, Entschädigungszahlungen und sonstigen Leistungsvergütungen, die im Zusammenhang mit solchen Rechtseinräumungen stehen.
Anwendungsbereich des § 107 EStG
Der Steuerabzug erfasst Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 und § 29 Z 3 EStG, die im Zusammenhang mit zwei Fallgruppen stehen: erstens der Einräumung von Leitungsrechten zugunsten von Infrastrukturbetreibern (Strom, Erdgas, Fernwärme, Mineralrohstoffleitungen) und zweitens der Bereitstellung von Grundstücksflächen für Hochwasserschutzanlagen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959. Die Abgabe eines solchen Nutzungsrechts löst regelmäßig wiederkehrende oder einmalige Zahlungen aus, die der Abzugsteuer unterliegen.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Abzug der Steuer selbst (§ 107 Abs. 4 EStG). Dies umfasst unabhängig von der konkreten Bezeichnung und rechtlichen Qualifikation der Zahlung sämtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Rechtseinräumung stehen — etwa Pachtzahlungen für Leitungstrassen, Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wegebenützungsentgelte, Vergütungen für temporäre Lagerplatznutzung oder Abgeltungen für Räumungskosten und Folgeschäden. Die Umsatzsteuer ist ausdrücklich nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz beträgt einheitlich 10% der so ermittelten Bemessungsgrundlage.
Abgeltungswirkung und Regelbesteuerungsoption
Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt die Einkommensteuer hinsichtlich der betroffenen Einkünfte grundsätzlich als abgegolten (§ 107 Abs. 9 EStG). Der Steuerpflichtige muss diese Einkünfte daher weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen berücksichtigen. Auf Antrag kann jedoch die Regelbesteuerung gewählt werden: Die Einkünfte werden dann mit 33% der Bemessungsgrundlage angesetzt, sofern keine höhere tatsächliche Höhe nachgewiesen wird, oder nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif veranlagt. Diese Option kann insbesondere für Steuerpflichtige mit niedrigem persönlichem Steuersatz oder hoher Steuerprogressionsstufe vorteilhaft sein.
Abzugsverpflichteter und Abfuhrfrist
Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte — also der Infrastrukturbetreiber oder Hochwasserschutz-Rechtsträger, der die Zahlung leistet. Dieser hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des dem Kalenderjahr folgenden Jahres an das für die Umsatzsteuer des Abzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen. Daneben besteht eine Meldepflicht: Die Empfängerdaten und die jeweiligen Steuerbeträge sind elektronisch anzumelden (§ 107 Abs. 8 EStG).
Praktische Bedeutung für Grundstückseigentümer
Für Grundstückseigentümer ist es entscheidend, bei Verhandlungen mit Infrastrukturbetreibern die steuerliche Dimension der Abzugsteuer zu berücksichtigen. Die einbehaltene Abzugsteuer mindert den tatsächlich zufließenden Nettobetrag. Wer die Regelbesteuerung wählt, muss dies rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt geltend machen und die Einkünfte in seine Steuererklärung aufnehmen. Der vorliegende Rechner ermöglicht einen schnellen Vergleich zwischen der Abzugsteuer (10%) und der Regelbesteuerung (33% oder persönlicher Steuersatz) und hilft so, die für den Einzelfall günstigere Variante zu identifizieren.
Häufige Fragen zu § 107 EStG
Was ist die Abzugsteuer nach § 107 EStG?
§ 107 EStG regelt einen Steuerabzug von 10% auf Einkünfte, die Grundstückseigentümern oder -bewirtschaftern zufließen, wenn sie einem Infrastrukturbetreiber das Recht einräumen, Grund und Boden für Leitungen (Strom, Gas, Fernwärme) oder Hochwasserschutzanlagen zu nutzen. Die Abzugsteuer wird vom Zahlungsempfänger (Schuldner) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Wer ist abzugsteuerpflichtig?
Jeder, der Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 EStG aus der Einräumung von Leitungsrechten oder der Bereitstellung von Grund für Hochwasserschutzanlagen bezieht. Die Abzugsteuer gilt als Abgeltung der Einkommensteuer, sofern keine Regelbesteuerung beantragt wird.
Wie hoch ist die Abzugsteuer?
Die Abzugsteuer beträgt nach § 107 Abs. 5 EStG 10% der Bruttozahlung (der Betrag vor Abzugsteuer). Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Auch Entschädigungen, Pachtzahlungen und sonstige Leistungen werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Was ist die Regelbesteuerungsoption?
Nach § 107 Abs. 11 EStG kann der Steuerpflichtige auf Antrag die Regelbesteuerung wählen. In diesem Fall werden die Einkünfte mit 33% der Bemessungsgrundlage angesetzt (sofern keine höhere tatsächliche Höhe nachgewiesen wird) oder nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif veranlagt. Dies kann vorteilhaft sein, wenn der persönliche Steuersatz unter 10% liegt.
Wann muss die Abzugsteuer abgeführt werden?
Der Abzugsverpflichtete (in der Regel der Schuldner der Einkünfte) muss die einbehaltene Abzugsteuer spätestens am 15. Februar des dem Kalenderjahr folgenden Jahres an das zuständige Finanzamt abführen (§ 107 Abs. 7 EStG). Gleichzeitig ist eine Anmeldung mit den Empfängerdaten elektronisch zu übermitteln.
Welche Infrastrukturbetreiber lösen den Steuerabzug aus?
§ 107 Abs. 2 Z 1 EStG nennt Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen, Mineralrohstoffunternehmen (für Kohlenwasserstoffleitungen) und Fernwärmeversorgungsunternehmen. Bei Hochwasserschutz sind Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften, Wasserverbände und entsprechende juristische Personen des Privatrechts abzugsteuerpflichtig.